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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Dauerhafte Umlagen erforderlich, Gemeinnützigkeit in Gefahr ?
von: paulc ()
Datum: 29.10.2018

Ein Verein hat vor einigen Jahren ein neues Clubhaus errichtet. Dabei ist ein erheblicher Anteil der Fläche dem Betrieb einer Gastronomie zugeordnet worden. Ziel des Vorstands war, den Mitgliedern eine "schicke" Gastronomie bieten zu können.

Seit Fertigstellung des Gebäudes entsteht aufgrund der anteiligen Abschreibungen und anteiligen Zinsen regelmäßig ein erheblicher Jahres-Verlust im vermögensverwaltenden Bereich, welcher nicht durch die Verpachtung an einen Gastronomen zu decken ist. Diese Verluste werden nun regelmäßig mittels erhobener Umlagen zzgl. MWSt in den ideellen Bereich der Vereinskasse zurückgeführt. Auch Prognosen deuten weiterhin auf zukünftige Verluste hin.

Gefährden dauerhafte Umlagen die Gemeinnützigkeit und gibt es dazu Rechtssprechung?

Kann die Verpflichtung von Mitgliedern zu einer dauerhaften Umlage in der Vereinssatzung verankert werden?

Gibt es einen Lösungsweg für den Verein, das Risiko der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu minimieren?


Über Stellungnahmen würde ich mich freuen
Grüße paulc

Re: Dauerhafte Umlagen erforderlich, Gemeinnützigkeit in Gefahr ?
von: pfeffer ()
Datum: 29.10.2018

#Gefährden dauerhafte Umlagen die Gemeinnützigkeit und gibt es dazu Rechtssprechung?

Wenn sie eigens dafür erhoben werden, ist das unschädlich.

# Kann die Verpflichtung von Mitgliedern zu einer dauerhaften Umlage in der Vereinssatzung verankert werden?

Ja, das wäre eine Beitragspflicht.

# Gibt es einen Lösungsweg für den Verein, das Risiko der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu minimieren?

Die Lösung mit der Umlage wäre ja o.k.

Ist denn die Finanzierung des Baus aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln erfolgt?

Re: Dauerhafte Umlagen erforderlich, Gemeinnützigkeit in Gefahr ?
von: paulc ()
Datum: 29.10.2018

Hallo und vielen Dank ür die Stellungnahme.

Ich möchte meine Fragen an einem andern Beispiel belegen.

Ein gemeinnütziger Golf Club baut ein aufwendiges Clubhaus mit hoher anteiliger Fläche für Gastronomie. Die Gastro Fläche wird verpachtet und Abschreibungen und Zinsen ergeben einen dauerhafter Verlust im vermögensverwaltenden Bereich, der zwecks Erhaltung der Gemeinnützigkeit nach laufender Rechtsprechung zzgl. MWSt in die Vereinskasse zurückzuführen ist.

Der Golf-Club ändert seine Satzung und verpflichtet die Mitglieder, laufend eine Umlage zu leisten für die Nutzung der Gastronomie; quasi ein Extra Beitrag + MWST für den Betrieb eines Restaurant-Clubs. Dies müsste per Mitgliederbeschluss geschehen. Der Mitgliederversammlung aber mangelt es an Kompetenz (rechtlichem Dürfen), Mitglieder außerhalb des Kerns der Satzung, hier die Förderung des Golfsports, zu irgendetwas zu verpflichten. Ein solcher Beschluss dürfe sich bei Anfechtung als nichtig erweisen.

Zu bedenken ist hier auch, der BGH hat in einem Urteil den freien Zugang der Mitglieder zum Verein festgeschrieben.