Re: Dauerhafte Umlagen erforderlich, Gemeinnützigkeit in Gefahr ?
von: paulc ()
Datum: 29.10.2018
Hallo und vielen Dank ür die Stellungnahme.
Ich möchte meine Fragen an einem andern Beispiel belegen.
Ein gemeinnütziger Golf Club baut ein aufwendiges Clubhaus mit hoher anteiliger Fläche für Gastronomie. Die Gastro Fläche wird verpachtet und Abschreibungen und Zinsen ergeben einen dauerhafter Verlust im vermögensverwaltenden Bereich, der zwecks Erhaltung der Gemeinnützigkeit nach laufender Rechtsprechung zzgl. MWSt in die Vereinskasse zurückzuführen ist.
Der Golf-Club ändert seine Satzung und verpflichtet die Mitglieder, laufend eine Umlage zu leisten für die Nutzung der Gastronomie; quasi ein Extra Beitrag + MWST für den Betrieb eines Restaurant-Clubs. Dies müsste per Mitgliederbeschluss geschehen. Der Mitgliederversammlung aber mangelt es an Kompetenz (rechtlichem Dürfen), Mitglieder außerhalb des Kerns der Satzung, hier die Förderung des Golfsports, zu irgendetwas zu verpflichten. Ein solcher Beschluss dürfe sich bei Anfechtung als nichtig erweisen.
Zu bedenken ist hier auch, der BGH hat in einem Urteil den freien Zugang der Mitglieder zum Verein festgeschrieben.