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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Spendeneingänge vor §60a-AO-Bescheid
von: Marc ()
Datum: 13.09.2018

Unser nichtrechtsfähiger Verein ist mit einer mit dem Finanzamt zurvor schriftlich vorabgestimmten Satzung am 15.12.2017 (Satzungsdatum) gegründet worden. Vom 17.12. bis 31.12.2017 sind dann bereits einige Spenden eingegangen. Der §60a-AO-Bescheid für unsere Gründungssatzung vom 15.12.2017 ist dann am 16.04.2018 vom Finanzamt bekommen.

Wir sind der Meinung, dass wir nach Erhalt des Bescheides nun auch Spendenbescheinigungen rückwirkend für alle Spenden ab dem 15.12.2017 austellen können, da der Bescheid ja feststellt, dass die Satzung von da an den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entsprach.

Nun wies uns jedoch jemand auf ein älteres Urteil des FG Niedersachen aus 2014 hin, nachdem Spendenbescheinigungen erst für alle Spenden ausgestellt werden können, die nach der Ausstellung der "vorläufigen Bescheinigung" (die damals ja die Funktion des § 60a-AO.Bescheides hatte) zugegangen sind ausgestellt werden dürfen. Wenn man das Urteil dann genau liest, wird deutlich, dass die Satzung im Urteilfall zu Beginn auch noch nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprach, was sicher ein Versagungskriterium ist. Aber der FG hat darüber hinaus auch ausgeführt, dass erst für Zuflüsse ab Ausstellung der "vorläufigen Bescheinigung" Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können.

Von daher ist uns jetzt unklar, wie sich das in unserem Fall jetzt verhält. Ggf. gibt es ja auch einen diesbezüglichen Unterschied zwischen dem früheren und heutigen Verfahren? Wir möchten den Spenden auf jeden Fall auch für die Spenden vor der Bescheiderteilung eine Spendenbescheinigung ausstellen. Können Sie uns hier helfen? Wie schätzen Sie dies ein und gibt es hierzu Ausführungen oder Literatur, die under vorhaben stützen?

Vielen Dank!

Re: Spendeneingänge vor §60a-AO-Bescheid
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.09.2018

Die Vorgabe der Finanzverwaltung ist da sehr klar: Erst ab dem Datum des Freistellungsbescheides dürfen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Re: Spendeneingänge vor §60a-AO-Bescheid
von: Marc ()
Datum: 13.09.2018

Welche Vorgabe genau? Woraus lässt sich das entnehmen? Und das erst ab Vorliegen des Feststellungsbescheides Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können ist grds. auch logisch, da er ja in der Spendenbescheinigung angegeben werden muss. Fraglich ist nur, ob bei einer von Anfang an gemeinnützigkeitskonformen Satzung (wie im o.g. Beispiel) NACH vorliegen des Feststellungsbescheides nicht auch schon Spendeneingange davor bestätigt werden können?

Re: Spendeneingänge vor §60a-AO-Bescheid
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.09.2018

Das ergibt sich aus § 60 AO.
Bindend ist nicht die Satzung, sondern die Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch das FA.

Re: Spendeneingänge vor §60a-AO-Bescheid
von: Nico ()
Datum: 13.09.2018

Es gibt hierzu eine Ausführung seitens der Finanzverwaltung, dass die Feststellung rückwirkend gilt, wenn sie Satzung von Anfang an gemeinnützigkeitskonform war und dann auch für Zuwendungen davor Spendenbesch. ausgestellt werden können.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Satzung nicht OK war und erst noch geändert werden musste.

Re: Spendeneingänge vor §60a-AO-Bescheid
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.09.2018

Nico schrieb:
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> Es gibt hierzu eine Ausführung seitens der Finanzverwaltung, dass die Feststellung rückwirkend gilt, wenn sie Satzung von Anfang an gemeinnützigkeitskonform war und dann auch für Zuwendungen davor Spendenbesch. Ausgestellt werden können.

Das wäre mir ganz neu! Wo findet sich das?