Spendeneingänge vor §60a-AO-Bescheid
von: Marc ()
Datum: 13.09.2018
Unser nichtrechtsfähiger Verein ist mit einer mit dem Finanzamt zurvor schriftlich vorabgestimmten Satzung am 15.12.2017 (Satzungsdatum) gegründet worden. Vom 17.12. bis 31.12.2017 sind dann bereits einige Spenden eingegangen. Der §60a-AO-Bescheid für unsere Gründungssatzung vom 15.12.2017 ist dann am 16.04.2018 vom Finanzamt bekommen.
Wir sind der Meinung, dass wir nach Erhalt des Bescheides nun auch Spendenbescheinigungen rückwirkend für alle Spenden ab dem 15.12.2017 austellen können, da der Bescheid ja feststellt, dass die Satzung von da an den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entsprach.
Nun wies uns jedoch jemand auf ein älteres Urteil des FG Niedersachen aus 2014 hin, nachdem Spendenbescheinigungen erst für alle Spenden ausgestellt werden können, die nach der Ausstellung der "vorläufigen Bescheinigung" (die damals ja die Funktion des § 60a-AO.Bescheides hatte) zugegangen sind ausgestellt werden dürfen. Wenn man das Urteil dann genau liest, wird deutlich, dass die Satzung im Urteilfall zu Beginn auch noch nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprach, was sicher ein Versagungskriterium ist. Aber der FG hat darüber hinaus auch ausgeführt, dass erst für Zuflüsse ab Ausstellung der "vorläufigen Bescheinigung" Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können.
Von daher ist uns jetzt unklar, wie sich das in unserem Fall jetzt verhält. Ggf. gibt es ja auch einen diesbezüglichen Unterschied zwischen dem früheren und heutigen Verfahren? Wir möchten den Spenden auf jeden Fall auch für die Spenden vor der Bescheiderteilung eine Spendenbescheinigung ausstellen. Können Sie uns hier helfen? Wie schätzen Sie dies ein und gibt es hierzu Ausführungen oder Literatur, die under vorhaben stützen?
Vielen Dank!