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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Fragen wg. Bereich/Steuer
von: Marttis ()
Datum: 02.08.2018

Hallo Hr. Pfeffer,
ich bin neuerdings Kassierer in unserem Fussballverein, weshalb ich sie abonniert habe. ;-)

Könnten Sie bei folgenden Fragen mir eine kurze Antwort geben. Habe versucht es so zu schreiben, dass sie möglichst wenig Zeitaufwand haben.


Anschaffung von Pullovern/Trainingsanzügen
Die Hoodies werden über Verein für Spieler/Fans/Mitglieder gekauft. Im Anschluss wird von jedem ein Eigenanteil gesammelt.
Da diese auch privat eingesetzt werden ist es m.M.n. dem ideellen Bereich zuzuordnen, sodass der Vereine keine VST bei der Hoody-Rechnung ziehen kann. (JA/NEIN)

Dies gilt m.M.n. auch bei „Trainingsanzügen“ (mehr zur Repräsentation, weniger für Trainingsbetrieb gedacht), auch wenn sie zu vor Senioren-Spielen als „Dress-Code“ angezogen werden. Solche „Trainingsanzüge“ im Grundsatz ideeller Bereich und somit ohne Möglichkeit VST zu ziehen -> (JA/NEIN)

Nun beteiligt sich ein Sponsor pauschal mit 500 € an den o.g. Hoodies, dafür wird bei ein paar wenigen Hoodies (10 von 60) das Sponsorenlogo unauffällig aufgedruckt.
Muss ich dies dann als Einnahmen aus Sponsoring behandeln. Ich empfinde es eher als eine Spende.
Spende -> (JA/NEIN)

Anschaffung von Sportequipment für die Trainer der 1. Mannschaft (Seniorenbereich)

Wenn der Trainer der 1. Mannschaft für sein Team Bälle, Trainingsutensilien wie z.B. Fussballtennis-Netz, Trainingsleiter, Slalomstangen etc. anschafft, kann ich dies dann in den Zweckbetrieb mit 19 % Vorsteuer buchen. (JA/NEIN)

Zweckbetrieb ist m.M.n. auch die Anschaffung eines Trikotsatzes für die 1. Mannschaft bzw. auch von Warmmachshirts, die die 1. Mannschaft vor einem Spiel anzieht. -> In beiden Fällen kann ich somit die 19 % Vorsteuer ziehen. (JA/NEIN)

Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen. besten Dank

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.08.2018

Anschaffung von Pullovern/Trainingsanzügen
Die Hoodies werden über Verein für Spieler/Fans/Mitglieder gekauft. Im Anschluss wird von jedem ein Eigenanteil gesammelt.

# Wenn der private Nutzungsanteil nachrangig ist, sähe ich da kein Problem. Ansonsten müsste die Zahlung für den privaten Nutzungsanteil dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden.

Dies gilt m.M.n. auch bei „Trainingsanzügen“ (mehr zur Repräsentation, weniger für Trainingsbetrieb gedacht), auch wenn sie zu vor Senioren-Spielen als „Dress-Code“ angezogen werden. Solche „Trainingsanzüge“ im Grundsatz ideeller Bereich und somit ohne Möglichkeit VST zu ziehen -> (JA/NEIN)

# Da gälte das Gleiche. Die Zahung für die private Nutzung wäre umsatzsteuerpflichtig und damit der Einkauf anteilig vorsteuerabzugsfähig.


Nun beteiligt sich ein Sponsor pauschal mit 500 € an den o.g. Hoodies, dafür wird bei ein paar wenigen Hoodies (10 von 60) das Sponsorenlogo unauffällig aufgedruckt.
Muss ich dies dann als Einnahmen aus Sponsoring behandeln. Ich empfinde es eher als eine Spende.
Spende -> (JA/NEIN)

# Wenn das Logo unaufällig platziert ist ("ohne besondere Hervorhebung"), sähe ich da keine Gegenleistung. Es läge also ein Spenden vor.

Anschaffung von Sportequipment für die Trainer der 1. Mannschaft (Seniorenbereich)
Wenn der Trainer der 1. Mannschaft für sein Team Bälle, Trainingsutensilien wie z.B. Fussballtennis-Netz, Trainingsleiter, Slalomstangen etc. anschafft, kann ich dies dann in den Zweckbetrieb mit 19 % Vorsteuer buchen. (JA/NEIN)

# Wenn die 1. Mannschaft dem Zweckbetrieb zugeordnen ist ja. Werden denn hier Einnahmen erwirtschaftet, die umsatzsteuerpflichtig sind?

Zweckbetrieb ist m.M.n. auch die Anschaffung eines Trikotsatzes für die 1. Mannschaft bzw. auch von Warmmachshirts, die die 1. Mannschaft vor einem Spiel anzieht. -> In beiden Fällen kann ich somit die 19 % Vorsteuer ziehen. (JA/NEIN)

# Hier gilt das Gleiche.

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: LuHa ()
Datum: 03.08.2018

Wolfgang Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Anschaffung von Pullovern/Trainingsanzügen
> Die Hoodies werden über Verein für
> Spieler/Fans/Mitglieder gekauft. Im Anschluss wird
> von jedem ein Eigenanteil gesammelt.
>
> # Wenn der private Nutzungsanteil nachrangig ist,
> sähe ich da kein Problem. Ansonsten müsste die
> Zahlung für den privaten Nutzungsanteil dem
> steuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden.

Lieber Herr Pfeffer,

ich bin bisher davon ausgegangen, dass Leistungen, für die in irgendeiner Weise Geld eingenommen wird (wie in diesem Beispiel der Eigenanteil der Mitglieder), automatisch komplett in den ZWB oder WIG fallen. Bei uns (Chor) sind dies z.B.:
- Chorkleidung ("zivil", analog zu den Hoodies oben)
- Vereinsbusfahrten, Mitglieder zahlen hier einen Eigenanteil i.H.v. 5,-€.
Können diese auch in den ideellen Bereich gebucht werden?

Danke und Gruß

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.08.2018

ich bin bisher davon ausgegangen, dass Leistungen, für die in irgendeiner Weise Geld eingenommen wird
(wie in diesem Beispiel der Eigenanteil der Mitglieder), automatisch komplett in den ZWB oder WIG fallen.


# Das ist richtig, wenn es sich um Entgelte handelt. Der Eigenanteil bei Busfahrten im Rahmen des Satzungszweckes kann aber auch als Spende verbucht werden.

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: LuHa ()
Datum: 03.08.2018

> # Das ist richtig, wenn es sich um Entgelte
> handelt. Der Eigenanteil bei Busfahrten im Rahmen
> des Satzungszweckes kann aber auch als Spende
> verbucht werden.

...auch wenn es eine Zwangsabgabe ist? Wo verläuft hier die Grenze? Sind Eigenanteile an privater Chorkleidung ebenfalls noch als Spenden zu sehen?

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.08.2018

Eine Zwangsabgabe wäre in der Regel als Mitgliedsbeitrag zu bewerten - zumindest, wenn die Satzung die Abgabe regelt. Andernfalls wäre sie verbindlich nicht vorzuschreiben.

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: Marttis ()
Datum: 09.08.2018

Danke für die Antworten bisher.

Also kann ich für Trainingsanzüge der 1. Mannschaft 19 % Vorsteuer ziehen, da ich es in den Zweckbetrieb einstufe. Wenn ich von den Spielern nun hierfür Eigenanteile einsammele muss ich es dann auch in den Zweckbetrieb buchen. Hier hätte ich jedoch den Vorteil, dass ich nur 7 % (da Einnahme im Zweckbetrieb) abführen muss. Sehe ich das richtig?

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.08.2018

Ja, wenn der Zweckbetrieb umsatzsteuerpflichtig ist, ist ein Vorsteuerabzug möglich.

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: GutschmidtKE ()
Datum: 13.05.2019

GUten Abend,
ich hätte auch eine Frage, die dazu thematisch passt.

Wir haben als Karnevalsverein Hemden und Blusen angeschafft, diese ziehen wir z. B. bei Feiern im Sommer bei anderen Dorfvereinen an. Ein Hemd kostet 30,- € (inkl. 19% Ust) in der Anschaffung. Der Eigenanteil beträgt 15,- € pro Hemd. Meine Frage, den Eigenanteil kann ich als Einnahme im Zweckbetrieb mit 7 % USt. verbuchen ? Die angefallene Vorsteuer kann ich im Gegenzug dann abziehen? Die kompette Vorsteuer oder nur 50% (in der Höhe des Eigenanteils) ?

Der Verein ist umsatzsteuerpflichtig.

Vielen Dank !!

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: pfeffer ()
Datum: 14.05.2019

Ein Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Ausgaben für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.
Das kann ich hier zunächst nicht erkennen.
Mit welchen Einnahmen ist denn der Verein umsatzsteuerpflichtig?

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: GutschmidtKE ()
Datum: 14.05.2019

Einnahmen aus den Einnahmen der Veranstaltungen. Wir mieten ein Zelt an und veranstalten mehrere Veranstaltungen mit Getränkeausschank

Re: Fragen wg. Bereich/Steuer
von: pfeffer ()
Datum: 14.05.2019

Hier ist aber nicht nachvollziehbar, was die Hemden und Blusen mit dem Getränkeausschank zu tun haben.
Ich sehe deswegen keinen Vorsteuerabzug.