Re: Vermietung Sporthalle
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 16.05.2018
Diese Nutzungsüberlassung fällt in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die nur stundenweise Überlassung ist eine sonstige Leistung (keine steuerfreie Vermietung) und damit zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig.