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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Durchlaufende Posten und Kursermäßigung für Vereinsmitglieder
von: Dance-Scottish ()
Datum: 09.12.2017

Hallo Herr Pfeffer,

wir sind ein kleiner Tanzsportverein und verwirklichen unseren Satzungszweck u.a. durch die Veranstatung von Tanzkursen. Diese sind üblicherweise mehrtägig und finden in einem Seminarahaus statt, wo die Teilnehmer auch übernachten können und verpflegt werden. Das tun auch die allermeisten Kursteilnehmer auch, wer nicht dort übernachten und essen will, zahlt eine zusätzliche Tagungspauschle.

Wir nehmen eine Kursgebühr für den Tanzkurs (für Honorare und Übernachung/Verpflegung von Tanzlehrer und Musiker), die Teilnehmer bezahlen ihr Übernachtung und Verpflegung selber vor Ort bar an das Seminarhaus. Bisher wird das so gemacht, dass das Geld dort eingesammelt und zusammen an das Seminarhaus gegeben wird. Es gibt aber immer wieder Nachfragen von Teilnehmern, ob man es nicht uns vorab überweisen, und wir es dann gesammelt weiterüberweisen könnten - das sei praktischer als diese Hantiererei mit Bargeld und die Schlange beim Bezahlen. Ich kenne den Begriff der "durchlaufenden Posten", bin aber nicht sicher, ob das hier zutreffen würde, und wir das Geld durch unsere Bücher durchführen können, ohne das es bei uns zu Umsatz wird.
(Zwei Anmerkungen noch: 1. Wir sind vom Umsatz her bisher Kleinunternehmer und wollen das bleiben. 2.Das Seminarhaus selber möchte das Geld nicht selber überwiesen bekommen, das es dann mit Leuten, die stornieren, zu viel Hin- und Herüberweise gebe.)
Dürfen wir das Übernachtungsgeld der Teilnehmer "einsammeln", als durchlaufende Posten buchen und an das Seminarhaus weiterüberweisen?

Eine andere Frage betrifft die Kursgebühren selber. Wir möchten Mitglieder einen Rabatt auf die Kursgebühr geben, und dies nicht aus Mitgliedsbeiträgen, sondern quasi durch eine Mischkalkulation der Kursgebühren. (Es ist also quasi kein Rabatt für die Mitglieder, sondern so, dass die Nicht-Mitglieder einen Aufschlag zahlen. In Summe holen wir so die Kosten für den Kurs über Teilnehmerbeiträge rein).
1. Dürfen wir unterschiedliche Kursgebühren für Mitglieder und Nicht-Mitglieder festsetzen? So wie beschrieben?
2. Dürfen wir es einen "Rabatt für Mitglieder" nennen oder wäre "Aufschlag für Nicht-Mitglieder" angebracht?
3. Gilt die Regelung, dass die Summe von - hm - Vergünstigungen an Mitglieder 40€ im Jahr und den Mitgliedsbeitrag nicht überschreiten darf? (Handelt es sich hier also an Zuwendungen an die Mitglieder oder nicht, z.B. weil wir kein Geld aus dem ideellen Bereich herausnehmen?)

Das war nun leider viel Text. Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Judith.



Edited 1 time(s). Last edit at 09.12.2017 by Dance-Scottish.

Re: Durchlaufende Posten und Kursermäßigung für Vereinsmitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.12.2017

Durchlaufender Posten bedeutet hier, dass das Rechtsverhältnis, auf das sich die Zahlung bezieht, zwischen Teilnehmer und Seminarhaus besteht, nicht zwischen Verein und Seminarhaus.
Es muss also jeder Teilnehmer selbst dort buchen (und auch stornieren). Das sollte sich grundsätzlich so darstellen lassen.

Zu den weiteren Fragen:

1. Dürfen wir unterschiedliche Kursgebühren für Mitglieder und Nicht-Mitglieder festsetzen? So wie beschrieben?
# Grundsätzlich ja. Wenn sich die Rabatte auf satzungsbezogenen Tätigkeiten beziehen, sollte das unschädlich sein.

2. Dürfen wir es einen "Rabatt für Mitglieder" nennen oder wäre "Aufschlag für Nicht-Mitglieder" angebracht?

# Das bliebt sich völlig gleich.

3. Gilt die Regelung, dass die Summe von - hm - Vergünstigungen an Mitglieder 40€ im Jahr und den Mitgliedsbeitrag nicht überschreiten darf? (Handelt es sich hier also an Zuwendungen an die Mitglieder oder nicht, z.B. weil wir kein Geld aus dem ideellen Bereich herausnehmen?)

# Ich sehe hier keine Zuwendung im Sinn einer solchen Annehmlichkeit.

Es gibt dazu in der Literatur zwei Meinungen:
1. Die Rabatte dürfen nicht höher sein als der Mitgliedsbeitrag.
2. Rabatte im Rahmen der steuerbegünstigten Tätigkeiten sind grundsätzlich unschädlich, weil man die Leistungen ebensogut kostenfrei anbieten könnte.
Zu Sicherheit würde ich das Finanzamt befragen.