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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Kurzfristige Vermietung von Vereinsräumen - Besteuerung
von: fabianwolf ()
Datum: 08.10.2017

Lieber Herr Pfeffer,

wir sind dabei in unseren Büroräumen einen eigenen Seminarraum einzurichten, den wir für eigene Veranstaltungen nutzen werden, aber auch an externe Nutzer vermieten werden.

Jetzt stellt sich die Frage der Besteuerung. Nach meiner bisherigen Recherche liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Jedoch lagen mir von anderen gemeinnützigen Organisationen in den letzten Jahren immer wieder Rechnungen für Seminarräume ohne Steuer oder mit verminderten Steuersatz von 7% vor.

Macht es einen Unterschied, an wen ich die Räume vermiete - gemeinnützige Organisation, gewinnorientierten Unternehmen oder Einzelpersonen?

Vielen Dank!

Re: Kurzfristige Vermietung von Vereinsräumen - Besteuerung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.10.2017

An wen Sie vermieten, spielt keine Rolle. Die Raumvermietung ist nur in ganz speziellen Fällen, die hier nicht vorliegen, ein Zweckbetrieb.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt deswegen nicht in Frage.
Die bloße Vermietung des Raum ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei (mit Option zur Umsatzsteuer, wenn der Mieter die Räume unternehmerisch nutzt).
Die Frage ist aber, ob es sich um eine bloße Raumvermietung handelt. Bei kurzfristiger Vermietung kommen oft Leistungen dazu (Reinigung, Energiekosten, Organisationstätigkeiten), die (gemessen an der kurzen Mietdauer) nicht nur Nebenleistungen sind.
Dann liegt keine Raumvermietung mehr vor, sondern eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz (19%) unterliegt.

Re: Kurzfristige Vermietung von Vereinsräumen - Besteuerung
von: fabianwolf ()
Datum: 09.10.2017

Vielen Dank für die Antwort. Interessehalber, unter welchen Umständen liegt denn ein Zweckbetrieb vor?

Richtig, Kosten für Energie und Reinigung u.ä. fallen an. Dann behandeln wir es als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Wie verbuche ich es in meiner Buchhaltung, wenn ich den Raum selbst nutze?

Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> An wen Sie vermieten, spielt keine Rolle. Die
> Raumvermietung ist nur in ganz speziellen Fällen,
> die hier nicht vorliegen, ein Zweckbetrieb.
> Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt deswegen
> nicht in Frage.
> Die bloße Vermietung des Raum ist nach § 4 Nr. 12
> UStG steuerfrei (mit Option zur Umsatzsteuer, wenn
> der Mieter die Räume unternehmerisch nutzt).
> Die Frage ist aber, ob es sich um eine bloße
> Raumvermietung handelt. Bei kurzfristiger
> Vermietung kommen oft Leistungen dazu (Reinigung,
> Energiekosten, Organisationstätigkeiten), die
> (gemessen an der kurzen Mietdauer) nicht nur
> Nebenleistungen sind.
> Dann liegt keine Raumvermietung mehr vor, sondern
> eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz
> (19%) unterliegt.

Re: Kurzfristige Vermietung von Vereinsräumen - Besteuerung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.10.2017

Ein Zweckbetrieb könnte z.B. vorliegen, wenn Werkstätten für Künster laufender eigener Ausstellungen vermietet werden oder Probenräume für (eigene) Musikschüler.
Bei der Vermietung an "Fremde" fehlt praktisch immer die Zwecknotwendigkeit.

Wenn Sie den Raumn selbst nutzen, fallen naturgemäß keine Einnahmen an, sondern nur Ausgaben.
Diese Ausgaben müssen dann (anteilig) als Kosten des entsprechenden Tätigkeitsbereichs (je nach Nutzung) verbucht werden.

Re: Kurzfristige Vermietung von Vereinsräumen - Besteuerung
von: D.Lämmer ()
Datum: 27.06.2023

Hallo,

müssen die Nebenleistungen bei einer kurzfristigen Vermietung von Meetingräumen auf der Rechnung einzeln ausgewiesen werden oder kann man auch den Artikel "Nutzung Meetingräume" nennen und in der Artikelbeschreibung inkl. Endreinigung, Management, Nutzung der Küche aufzählen?

Re: Kurzfristige Vermietung von Vereinsräumen - Besteuerung
von: pfeffer ()
Datum: 27.06.2023

Nein, die Nebenkosten teilen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung und müssen deswegen nicht getrennt ausgewiesen werden.