Re: Kurzfristige Vermietung von Vereinsräumen - Besteuerung
von: fabianwolf ()
Datum: 09.10.2017
Vielen Dank für die Antwort. Interessehalber, unter welchen Umständen liegt denn ein Zweckbetrieb vor?
Richtig, Kosten für Energie und Reinigung u.ä. fallen an. Dann behandeln wir es als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wie verbuche ich es in meiner Buchhaltung, wenn ich den Raum selbst nutze?
Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> An wen Sie vermieten, spielt keine Rolle. Die
> Raumvermietung ist nur in ganz speziellen Fällen,
> die hier nicht vorliegen, ein Zweckbetrieb.
> Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt deswegen
> nicht in Frage.
> Die bloße Vermietung des Raum ist nach § 4 Nr. 12
> UStG steuerfrei (mit Option zur Umsatzsteuer, wenn
> der Mieter die Räume unternehmerisch nutzt).
> Die Frage ist aber, ob es sich um eine bloße
> Raumvermietung handelt. Bei kurzfristiger
> Vermietung kommen oft Leistungen dazu (Reinigung,
> Energiekosten, Organisationstätigkeiten), die
> (gemessen an der kurzen Mietdauer) nicht nur
> Nebenleistungen sind.
> Dann liegt keine Raumvermietung mehr vor, sondern
> eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz
> (19%) unterliegt.