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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Mitgliedsbeitragsforderungen ausbuchen
von: Henri ()
Datum: 05.10.2017

Hallo Herr Pfeffer,

gibt es eigentlich eine Vorgabe, wie lange Mitgliedsbeitragsforderungen in der Bilanz bestehen bleiben müssen, bevor sie ausgebucht werden dürfen?
In der Wirtschaft gibt es ja die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Gibt es etwas Ähnliches für Vereine?

Gruß
Henri

Re: Mitgliedsbeitragsforderungen ausbuchen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 05.10.2017

Auch für Mitgliedsbeiträge gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Verfallen würde die Forderung aber nur dann, wenn keine rechtlichen Schritte unternommen werden.
Wenn die Forderungen aus anderen Gründen uneinbringlich sind, könnten sie auch schon früher ausgebucht werden.

Re: Mitgliedsbeitragsforderungen ausbuchen
von: Henri ()
Datum: 12.10.2017

Hallo Herr Pfeffer,

dies wird unser erster Jahresabschluss als gemeinnütziger Verein. In unseren Regularien steht, dass Mitgliedsbeiträge nach 2 Jahren ausgebucht werden sollen. Also der Mitgliedsbeitrag 2015, der 2015 nicht eingegangen ist und auch 2016 nicht eingegangen ist, wird Ende 2016 ausgebucht. Das ist ja nicht BGB konform. Was müssen wir denn nun beachten? Muss auf der Mitgliederversammlung oder auf der Vorstandssitzung über diese auszubuchenden Mitgliedsbeiträge gesprochen werden? Schaut das Finanzamt darauf, z.B. in dem es sich die Protokolle ansieht?

Danke noch mal!

Henri

Re: Mitgliedsbeitragsforderungen ausbuchen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 12.10.2017

Wenn der Verein nicht bilanziert, werden ohnehin nur die bezahlten Beitrage gebucht.
Ein Ausbuchen ist in der steuerlichen Buchführung also nicht erforderlich bzw. gar nicht vorgesehen.

Es sollte die Zustimmung der MV eingeholt werden, weil nicht eingetriebene Beiträge ein Vermögensschaden beim Verein sind, für den Vorstand belangt werden könnte.