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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vereinbesteuerung - Einkunftsgrenze Körperschaftssteuer
von: Hawaii ()
Datum: 14.06.2017

Hallo zusammen,

Habe eine Frage hinsichtlich der Vereinsbesteuerung eines nicht gemeinnützigen Vereins:

Kurze Schilderung des Sachverhaltes:

Personenzusammenschluss des Ortes gründet Verein (nicht gemeinnützig) um mit einem Telekommunikationsanbieter den Breitbandausbau voranzutreiben.

Rechnung des Vertragspartners über vss. 25.000 Euro / Brutto ca. 30.000 €.

Geplante Vorgehensweise des Vereins: z.B. 300 Personen x 100 € = 30.000 € zahlen das Geld an den Verein - und der Verein zählt als rechtsfähiger Vertragspartner an den Anbieter die Kostenbeteiligung / Rechnung.

Nun die aufgekommenen Fragen:

1.) erhaltene Zahlungen zu je 100 Euro pro Person = Einnahmen und Zahlung der Rechnung = Ausgaben?

2.) fällt Körperschaftssteuer an?

3.) als nicht gemeinnütziger Verein ist man automatisch Umsatzsteuerpflichtig oder? Hier ist die Anwendung der Kleinunternehmeregelung angedacht. Zwar kann man sich keine Vorsteuer als Verein aus der großen Rechnung ziehen, aber der Verein soll sich nach Zahlung und Baumaßnahmen sofort wieder auflösen. Daher bedenken wegen Vorsteuer Berichtigungszeitraum.

4.) als was sind die 100 Euro Zahlungen zu qualifizieren? Erlöse zu 19% Ust? Einkunftsart? Durchlaufender Posten/ Vermögensverwaltung ?!?

Gibt es sonst noch irgendwelche steuerlichen Bedenken bei dem Model?

Vielen Dank für eure / ihre Anregungen.

Re: Vereinbesteuerung - Einkunftsgrenze Körperschaftssteuer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 14.06.2017

1.) erhaltene Zahlungen zu je 100 Euro pro Person = Einnahmen und Zahlung der Rechnung = Ausgaben?

# Wenn nicht Einzelverträge der Mitglieder mit dem Anbieter bestehen, sind das keine durchlaufenden Posten und damit beim Verein Einnahmen bzw. Ausgaben


2.) fällt Körperschaftssteuer an?

# Nur auf Gewinne, die höher als 5.000 Euro im Jahr sind.


3.) als nicht gemeinnütziger Verein ist man automatisch Umsatzsteuerpflichtig oder? Hier ist > die Anwendung der Kleinunternehmeregelung angedacht. Zwar kann man sich keine Vorsteuer als
Verein aus der großen Rechnung ziehen, aber der Verein soll sich nach Zahlung und Baumaßnahmen
sofort wieder auflösen. Daher bedenken wegen Vorsteuer Berichtigungszeitraum.

# Es gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Wenn die Kosten nur duchgereicht werden, entsteht ja durch den Vorsteuerabzug ohnehin kein Vorteil. Bei dem genannten Umsatz bleibt der Verein Kleinunternehmer.


4.) als was sind die 100 Euro Zahlungen zu qualifizieren? Erlöse zu 19% Ust? Einkunftsart?
# Gewerbliche Einkünfte. Umsatzsteuerregelsatz.

Durchlaufender Posten/
# nein

Vermögensverwaltung ?!?
# nein

Gibt es sonst noch irgendwelche steuerlichen Bedenken bei dem Model?

# Ich sehe da weiter kein Problem.