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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vergütungen
von: Mawi Will ()
Datum: 09.05.2017

Guten Abend,
bin seit gestern neugieriger Abonnent dieser Homepage. Ich bin seit ein paar Monaten Kassierer in einem Sportverein.
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Hierzu ergeben sich mir folgende Fragen: Kann ich einem Spieler für Hin- und Rückfahrt zum Training die 0,30 ct. Kilometerpauschale erstatten. Ich hatte hier auf einer Veranstaltung vom Finanzamt die Antwort bekommen, dass steuer- und sv-frei nur die Hinfahrt (analog zu Arbeitnehmern) bezahlt werden darf? Aus Internetquellen habe ich dies aber schon anders gelesen ? Kann ich zudem für die Reisekosten nicht auch die 256€ Freigrenze nutzen. Dann wäre es doch unproblematisch, wenn ich auf Jahressicht die Hin- und Rückfahrt vergüte, solange ich unter dem Freibetrag bleibe. Sehe ich dies richtig?
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Zudem die Frage. Wir beschäftigen z.Z. eine Reinigungskraft auf Minijob-Basis. Nun habe ich die Idee, dass ich die Reinigungskraft über die Ehrenamtspauschale laufen lasse. Nun ist ein Teil der zu reinigenden Flächen jedoch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. (Gaststätte).Kann ich hiefür noch zusätzlich den Freibetrag für sonstige Einkünfte nutzen? Also die 256€?

Vielen Dank :-)

Re: Vergütungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.05.2017

Kann ich einem Spieler für Hin- und Rückfahrt zum Training die 0,30 ct. Kilometerpauschale erstatten.

# Ja, wenn der Trainingsort nicht die regelmäßige Tätigkeitsstätte ist, es sich also um eine "dienstlich veranlasste" Reise handelt. Andernfalls kann auch die einfache Fahrt nicht steuerfrei erstattet werden.

Kann ich zudem für die Reisekosten nicht auch die 256 € Freigrenze nutzen.

#Ja, bei Ehrenamtlern geht das regelmäßig, weil sonstige Einkünfte vorliegen.

Dann wäre es doch unproblematisch, wenn ich auf Jahressicht die Hin- und Rückfahrt vergüte, solange ich unter dem Freibetrag bleibe. Sehe ich dies richtig?

# Ganz richtig.


Zudem die Frage. Wir beschäftigen z.Z. eine Reinigungskraft auf Minijob-Basis. Nun habe ich die Idee, dass ich die Reinigungskraft über die Ehrenamtspauschale laufen lasse. Nun ist ein Teil der zu reinigenden Flächen jedoch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. (Gaststätte). Kann ich hiefür noch zusätzlich den Freibetrag für sonstige Einkünfte nutzen? Also die 256€?

# Nein, der Minijob stellt Einkünfte aus Lohn- und Gehalt dar. Der Freibetrag gilt aber nur für sonstige Einkünfte.

Re: Vergütungen
von: Mawi Will ()
Datum: 11.05.2017

Danke für die rasche und informative Antwort. 2 Rückfragen


# Ja, wenn der Trainingsort nicht die regelmäßige Tätigkeitsstätte ist, es sich also um eine "dienstlich veranlasste" Reise handelt. Andernfalls kann auch die einfache Fahrt nicht steuerfrei erstattet werden.

Okay, wir sind ein einfacher Fussball-Ortsclub . Jeder spielt unentgeltlich, vertragliche Vereinbarungen bestehen nicht.
Ist der Trainingsort denn nicht immer die regelmäßige Tätigkeitsstätte? (bleibt ja gleich)
Dienstlich veranlasst wäre ja dann ein Auswärtsspiel. Also wäre fürs Training die einfache Fahrt doch möglich? Und fürs Auswärtsspiel die Hin- und Rückfahrt?


# Nein, der Minijob stellt Einkünfte aus Lohn- und Gehalt dar. Der Freibetrag gilt aber nur für sonstige Einkünfte.

Ich hatte vor den Minijob vorher abzumelden und die Reinigungskraft dann über die Ehrenamtspauschale für die "ideelen Putzflächen" abzurechnen. Für die verbleibenden Putzflächen im "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs" wollte ich dann die 256€ nutzen.

Re: Vergütungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.05.2017

Okay, wir sind ein einfacher Fussball-Ortsclub .
Jeder spielt unentgeltlich, vertragliche Vereinbarungen bestehen nicht. Ist der Trainingsort denn nicht immer die regelmäßige Tätigkeitsstätte? (bleibt ja gleich)

# Ja, wenn es keine andere Tätigkeitstätte gibt

Dienstlich veranlasst wäre ja dann ein Auswärtsspiel. Also wäre fürs Training die einfache Fahrt doch möglich?

# Steuerfrei kann auch die einfache Fahrt nicht erstattet werden. Das müsste pauschal besteuert werden.

Und fürs > Auswärtsspiel die Hin- und Rückfahrt?

# Ja
Ich hatte vor den Minijob vorher abzumelden und die Reinigungskraft dann über die Ehrenamtspauschale für die "ideelen Putzflächen" abzurechnen. Für die verbleibenden Putzflächen im
"wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs" wollte ich dann die 256€ nutzen.

# Das würde gehen.

Re: Vergütungen
von: Mawi Will ()
Datum: 15.05.2017

Wenn ich einem auswärtigen Spieler bis zur Freigrenze von 256€ pauschale Reisekosten erstatte. Kann ich diesem Spieler dann "on top" noch steuerfreie Sachbezüge von 44€ gewähren. (also 2xl im Jahr)

Die Frage meint, ob die Sachbezüge zusätzlich noch sv- und steuerfrei gewährt werden könnnen oder ob diese in die 256-€-Freigrenze mit reingerechnet werden?

Danke schonmal für die bislang fundierten, knackigen Antworten!

Re: Vergütungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 15.05.2017

Nein, die 44 Euro gelten für Arbeitsverhältnisse (Lohn und Gehalt), die 256 Euro aber ausdrücklich nur für sonstige Einkünfte.

Re: Vergütungen
von: Mawi Will ()
Datum: 15.05.2017

Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> Nein, die 44 Euro gelten für Arbeitsverhältnisse
> (Lohn und Gehalt), die 256 Euro aber ausdrücklich
> nur für sonstige Einkünfte.

Okay, da muss ich nochmal nachhaken - Also schließt das eine das andere aus?
Wenn ich sage, dass die Fussballspieler "Arbeitnehmer" sind, dann kann ich Sachbezüge bis 44€ gewähren, aber dann sind die Reisekosten (bis 256€) keine sonstige Einkünfte mehr?

Re: Vergütungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 16.05.2017

Genau.

Re: Vergütungen
von: Mawi Will ()
Datum: 03.12.2017

Nun eine praktische Frage. 3 Spieler erhalten also nun zum Jahresende von mir pauschale Fahrtkosten, wobei alle knapp unter 200€ liegen. Muss ich beim Einbuchen des Geschäftsvorfalls irgendetwas beachten bzw. müssen die Spieler darauf hingewiesen werden, dass die Einkünfte bei der Steuererklärung anzugegeben sind?

Re: Vergütungen
von: Mawi Will ()
Datum: 03.12.2017

Ich meine im Hinblick auf "Sonstige Einkünfte".

Re: Vergütungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.12.2017

Wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, wären im Zweifel die Sportler für die Versteuerung zuständig. Bis 256 Euro im Jahr sind solche sonstigen Einkünfte aber steuerfrei.