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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Skifahrten DAV
von: Ninja2907 ()
Datum: 10.04.2017

Hallo!

Ich bin neu hier und hab mich schon etwas durchs Forum gelesen, aber leider noch nicht das ganz passende gefunden. Ich habe neu das Amt des Schatzmeisters unserer DAV-Sektion übernommen und muss gestehen, dass ich mit dem Kontenrahmen und dem Vereinssteuerrecht etwas überfordert bin, obwohl ich Buchhalterin bin! :-)

In unserem Verein wurde wohl zur USt optiert, da vergangenes Jahr ein Kletterturm gebaut wurde und man entsprechend den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Mir wurde von der Vorstandschaft gesagt, dass daher Einnahmen der Mitglieder den 7 % USt unterworfen werden und Einnahmen von Nichtmitgliedern den 19 % unterworfen werden. Ich schwimme jedoch noch ein bisschen mit den Begrifflichkeiten "Zweckbetrieb" und "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

Wir veranstalten im Winter Skikurse und eine Wochenend-Skifahrt. Die Skikurs-Teilnehmer (also die Kinder) müssen zwingend Mitglied im Verein sein. Die begleitenden Eltern, die auch im Bus mitfahren, können auch als Nicht-Mitglieder mitfahren.

Es wird daher im Bus die Kosten für den Bus, die Skikursgebühr und die Skikarten kassiert und auf der Teilnehmerliste vermerkt, ob Mitglied oder Nichtmitglied. Ich würde daher die Mitglieder mit 7 % verbuchen und die Nichtmitglieder mit 19 %.

Fallen hier die Einnahmen der Nichtmitglieder auch in den Zweckbetrieb oder ist das wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Und wie verhält es sich mit den Kosten? Also Skikarten und Rechnung des Busunternehmers (die dann ja zu allem Überfluss meistens auch noch deutsche und ausländische Steuer enthält, weil die Skifahrten meistens in Österreich stattfinden).

Bei der Wochenendskifahrt kommt die Rechnung der Unterkunft auch noch mit dazu. Am Ende verlangt die Sektion ja von den Teilnehmern genau das, was sie selber auch an die Unterkunft bezahlt.

Kann mir da jemand die Konten sagen, die dafür in Frage kommen würden?

Viele Grüße und schon einmal vielen Dank.
Nina

Re: Skifahrten DAV
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.04.2017

Die Skireise ist immer ein Zweckbetrieb (solange keine bezahlten Sportler beteiligt sind). Die Teilnahmegebühren sind nach § 4 Nr. 202a UStG umsatzsteuerfrei.
Damit entfällt der Vorsteuerabzug.

Die genannte Unterscheidung bezieht sich auf das Überlassen von Sportanlagen und -geräten.

Re: Skifahrten DAV
von: Ninja2907 ()
Datum: 10.04.2017

Herzlichen Dank schon einmal für Ihre Antwort.

Ich habe da vorher etwas durcheinander gebracht. Es wurde natürlich nicht optiert sondern auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, die eigentlich anwendbar gewesen wäre.

Somit habe ich sie richtig verstanden, dass für sämtliche sportliche Veranstaltungen wie Skifahrten, Radtouren, Wanderungen etc. keinerlei Umsatzsteuer anfällt, da diese Umsätze unter den § 4 Nr. 22 UStG fallen und somit auch kein Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen möglich ist. Auch wenn an diesen Touren Nicht-Mitglieder beteiligt sind, fällt keine Steuer an?

Lediglich die Eintrittsgelder aus dem Kletterturm würden dann aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer unterworfen werden - hier aufgeteilt nach 7% bei Mitgliedern und 19 % bei Nichtmitgliedern. D. h. nur hinsichtlich der Ausgaben, die direkt mit dem Kletterturm im Zusammenhang stehen, wäre der Vorsteuerabzug möglich? Ist hier unter Umständen eine pauschalierte Aufteilung der Vorsteuer möglich? Es gibt ja unter Umständen Ausgaben, die beiden Zwecken dienen wie z. B. Kopierpapier, Bürobedarf etc.?

Viele Grüße
Nina

Re: Skifahrten DAV
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.04.2017

Somit habe ich sie richtig verstanden, dass für sämtliche sportliche Veranstaltungen wie Skifahrten, Radtouren, Wanderungen etc. keinerlei Umsatzsteuer anfällt, da diese Umsätze unter den § 4 Nr. 22 UStG fallen und somit auch kein Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen möglich ist. Auch wenn an diesen Touren Nicht-Mitglieder beteiligt sind, fällt keine Steuer an?

Ja, hier handelt es sich um Teilnahmegebühren für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.
Die sind nach § 4 Nr. 22b UStG befreit.


Lediglich die Eintrittsgelder aus dem Kletterturm würden dann aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer unterworfen werden - hier aufgeteilt nach 7% bei Mitgliedern und 19 % bei Nichtmitgliedern. D. h. nur hinsichtlich der Ausgaben, die direkt mit dem Kletterturm im Zusammenhang stehen, wäre der Vorsteuerabzug möglich? Ist hier unter Umständen eine pauschalierte Aufteilung der Vorsteuer möglich? Es gibt ja unter Umständen Ausgaben, die beiden Zwecken dienen wie z. B. Kopierpapier, Bürobedarf etc.?

Genau.
Es gibt die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG
Das gilt aber nur, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 € lag. Die Vorsteuer wird dann mit 7% des Umsatzes angesetzt.

Zu beachten ist aber, dass auch die Nutzung des Kletterturms unter § 4 Nr. 22b UStG fallen kann, wenn der Verein nicht nur die Anlage bereitstellt, sondern auch organisatorische Leistungen erbringt (z.B. Aufsicht und Anleitung).

Re: Skifahrten DAV
von: Ninja2907 ()
Datum: 10.04.2017

Ich wollte mein Anliegen noch einmal konkretisieren, weil ich mir nicht sicher bin, ob ich es korrekt wiedergegeben habe:

Bei Skikursen gibt es tatsächlich die Skikursgebühr (also eine Teilnehmergebühr für die Kinder). Zusätzlich müssen die Kinder natürlich ihre Liftkarte und den Bus bezahlen. Da kann man diese beiden Einnahmen wohl als Nebenleistung zur Hauptleistung behandeln und ebenso steuerfrei stellen.

Die mitfahrenden Begleitpersonen nehmen jedoch nur den "Service" in Anspruch, dass sie einen Platz im Bus haben und der Skilehrer für sie die Liftkarte besorgt. Sind diese Einnahmen dann auch steuerfrei? Eigentlich hat das ganze mehr den Charakter eines durchlaufenden Postens. Der Skilehrer sammelt das Geld im Bus ein und zahlt damit an der Kasse im Skigebiet die Liftkarten und im Anschluss per Rechnung den Bus an das Busunternehmen.

Bei der Wochenendskifahrt fällt überhaupt keine Teilnahmegebühr an, da zahlen die Teilnehmer (egal ob Mitglieder oder Nichtmitglieder) lediglich die tatsächlichen Kosten und der Verein organisiert lediglich den Bus, die Unterkunft und die Liftkarte. Die Kosten werden am Ende 1:1 vom Mitfahrer verlangt. Unterliegt das dann der Umsatzsteuer oder soll der komplette Vorgang als durchlaufender Posten behandelt werden?

Viele Grüße
Nina

Re: Skifahrten DAV
von: Ninja2907 ()
Datum: 10.04.2017

Wolfgang Pfeffer schrieb:

> Zu beachten ist aber, dass auch die Nutzung des
> Kletterturms unter § 4 Nr. 22b UStG fallen kann,
> wenn der Verein nicht nur die Anlage bereitstellt,
> sondern auch organisatorische Leistungen erbringt
> (z.B. Aufsicht und Anleitung).


Soweit mir bekannt ist, können Jahreskarteninhaber immer klettern, weil sie einen Schlüssel zur Anlage haben. Mitglieder und Nicht-Mitglieder, die ohne Jahreskarte klettern wollen, müssen zu den regulären Öffnungszeiten des Kletterturms kommen, zu denen dann auch ehrenamtlich und unentgeltlich Personal bereitsteht - zum einen an der Kasse und zum anderen für Fragen und Hilfestellungen.

Wie würden Sie das dann beurteilen? Das macht die Sache etwas kompliziert.

Re: Skifahrten DAV
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.04.2017

Bei Skikursen gibt es tatsächlich die Skikursgebühr (also eine Teilnehmergebühr für die Kinder). Zusätzlich müssen die Kinder natürlich ihre Liftkarte und den Bus bezahlen. Da kann man diese beiden Einnahmen wohl als Nebenleistung zur Hauptleistung behandeln und ebenso steuerfrei stellen.

Liftkarte und Bus sind Nebenleistungen, die ja auch für den Sport erforderlich sind. Sie werden identisch besteuert.

Die mitfahrenden Begleitpersonen nehmen jedoch nur den "Service" in Anspruch, dass sie einen Platz im Bus haben und der Skilehrer für sie die Liftkarte besorgt. Sind diese Einnahmen dann auch steuerfrei?

Hier fehlt die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung. Es ist deswegen nicht begünstigt.
Ein durchlaufender Posten ist es aber auch nicht, weil dazu ein Rechtsverhältnis mit dem Busunternehmer bestehen müsste.

Bei der Wochenendskifahrt fällt überhaupt keine Teilnahmegebühr an, da zahlen die Teilnehmer (egal ob Mitglieder oder Nichtmitglieder) lediglich die tatsächlichen Kosten und der Verein organisiert lediglich den Bus, die Unterkunft und die Liftkarte.

Auch wenn die Einnahmen nur kostendeckend sind, ändert das nichts an der Besteuerung.

Re: Skifahrten DAV
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.04.2017

Soweit mir bekannt ist, können Jahreskarteninhaber immer klettern, weil sie einen Schlüssel zur Anlage haben. Mitglieder und Nicht-Mitglieder, die ohne Jahreskarte klettern wollen, müssen zu den regulären Öffnungszeiten des Kletterturms kommen, zu denen dann auch ehrenamtlich und unentgeltlich Personal bereitsteht - zum einen an der Kasse und zum anderen für Fragen und Hilfestellungen.

Wenn die Anlage auch ohne Betreuung und Überwachung genutzt werden dann, wird das gegen eine sportliche Veranstaltung und für eine bloße Nutzunggebühr sprechen - also keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG.
Nach Gemeinschaftsrecht (Art. 132 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) sind die Einnahmen aber dennoch umsatzsteuerfrei

Re: Skifahrten DAV
von: Ninja2907 ()
Datum: 11.04.2017

Wolfgang Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
>
> Die mitfahrenden Begleitpersonen nehmen jedoch nur
> den "Service" in Anspruch, dass sie einen Platz im
> Bus haben und der Skilehrer für sie die Liftkarte
> besorgt. Sind diese Einnahmen dann auch
> steuerfrei?
>
> Hier fehlt die Teilnahme an der sportlichen
> Veranstaltung. Es ist deswegen nicht begünstigt.
> Ein durchlaufender Posten ist es aber auch nicht,
> weil dazu ein Rechtsverhältnis mit dem
> Busunternehmer bestehen müsste.
>

Muss ich dann hier die Vorsteuer aus den Buskosten entsprechend aufteilen? Weil ich einmal steuerfreie Skikursgebühren mit Nebenleistungen habe und zum anderen aber nicht begünstigte steuerpflichtige Umsätze hinsichtlich der Begleitfahrer? Sie fahren ja alle mit dem selben Bus.

> Bei der Wochenendskifahrt fällt überhaupt keine
> Teilnahmegebühr an, da zahlen die Teilnehmer (egal
> ob Mitglieder oder Nichtmitglieder) lediglich die
> tatsächlichen Kosten und der Verein organisiert
> lediglich den Bus, die Unterkunft und die
> Liftkarte.
>
> Auch wenn die Einnahmen nur kostendeckend sind,
> ändert das nichts an der Besteuerung.

Gilt Ihre Antwort hinsichtlich der fehlenden Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung auch für das Ski-Wochenende oder nur für die Begleitpersonen beim Skikurs?

Ich habe auch selber noch einmal recherchiert und meines Erachtens handelt es sich bei dem Ski-Wochenende um keine Sportreise, da das Rahmenprogramm fehlt. Den Leuten ist das komplette WE selber überlassen, was sie machen. Es hat daher zu 100 % Freizeitcharakter. Daher meine Frage, ob wir da ein Problem mit der Differenzbesteuerung von Reiseleistungen haben bzw. diese von uns vorgenommen werden muss?

Viele Grüße
Nina

Re: Skifahrten DAV
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.04.2017

Gilt Ihre Antwort hinsichtlich der fehlenden Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung auch für das Ski-Wochenende oder nur für die Begleitpersonen beim Skikurs?

Das bezog sich nur auf die Begleitpersonen.

Ich habe auch selber noch einmal recherchiert und meines Erachtens handelt es sich bei dem Ski-Wochenende um keine Sportreise, da das Rahmenprogramm fehlt. Den Leuten ist das komplette WE selber überlassen, was sie machen. Es hat daher zu 100 % Freizeitcharakter. Daher meine Frage, ob wir da ein Problem mit der Differenzbesteuerung von Reiseleistungen haben bzw. diese von uns vorgenommen werden muss?

Wenn Sie tatsächlich nur den Transfer organisieren, ist das richtig, weil dann der organisatorische Rahmen fehlt.. Das war aber aus dem o.g. nicht zu ersehen.

Re: Skifahrten DAV
von: Ninja2907 ()
Datum: 11.04.2017

Vielen Dank für Ihre kompetente Hilfe. Was würde man nur ohne ein solches Forum machen!

Viele Grüße
Nina

Re: Skifahrten DAV
von: Ninja2907 ()
Datum: 12.04.2017

Jetzt hätte ich doch nochmal eine Frage, so ganz ist mir der Kontenplan-Aufbau noch nicht klar.

Mal angenommen die Skifahrt würde die Voraussetzung für eine Sportreise erfüllen, wäre diese doch lt Ihren Ausführungen steuerfrei. Warum ist die Einnahme aus Sportreise dann im SKR49 dem Zweckbetrieb unter den steuerpflichtigen Einnahmen (Konto 5050) zugeordnet? Oder verstehe ich den Aufbau des SKR49 falsch?

Viele Grüße
Nina

Re: Skifahrten DAV
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.04.2017

Wie die DATEV das handhabt, kann ich nicht recht nachvollziehen.
Wenn die Sportreise keine sportliche Veranstaltung i.S. des § 4 Nr. 22b UStG ist, wird sie regelmäßig auch kein Zweckbetrieb sein.