Kostenerstattung für Vorstand
von: Astrid ()
Datum: 03.04.2017
Hallo,
ein Verein, in dem ich im Vorstand tätig bin, hat keine Satzungsregelung zur Kostenerstattung für Vorstände (alte Satzung).
§ 27 Abs. 3 BGB sagt, dass u.a. § 670 BGB, der Kostenerstattungen regelt, auch für Vorstände gilt, soweit es die Geschäftsführung betrifft.
Gehört zur Geschäftsführung die Teilnahme der Vorstandsmitglieder an
- Vorstandssitzungen oder
- der Mitgliederversammlung,
- das Durchführen der Informationsveranstaltungen entsprechend Satzungszweck (also auch Anwesenheit dabei),
- die Teilnahme an Tagungen (Weiterbildung/Ausbildung für die Vereinstätigkeit)
- ....
Oder ist mit Geschäftsführungsaufwand im BGB tatsächlich nur Büromaterial, Porto usw. gemeint?
Ist also eine gesonderte Regelung in der Satzung erforderlich, aufgrund derer auch Vorstandsmitglieder, die nicht die Geschäftsführung oder nur einen Teil davon wahrnehmen, Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten haben? Die im Zusammenhang mit der dortigen Vereinsarbeit zurück zu legenden Fahrtstrecken sind teilweise erheblich. Ehrenamtspauschale nimmt keiner von uns in Anspruch.
Vielen Dank!
mit besten Grüßen