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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Kostenerstattung für Vorstand
von: Astrid ()
Datum: 03.04.2017

Hallo,

ein Verein, in dem ich im Vorstand tätig bin, hat keine Satzungsregelung zur Kostenerstattung für Vorstände (alte Satzung).

§ 27 Abs. 3 BGB sagt, dass u.a. § 670 BGB, der Kostenerstattungen regelt, auch für Vorstände gilt, soweit es die Geschäftsführung betrifft.

Gehört zur Geschäftsführung die Teilnahme der Vorstandsmitglieder an
- Vorstandssitzungen oder
- der Mitgliederversammlung,
- das Durchführen der Informationsveranstaltungen entsprechend Satzungszweck (also auch Anwesenheit dabei),
- die Teilnahme an Tagungen (Weiterbildung/Ausbildung für die Vereinstätigkeit)
- ....

Oder ist mit Geschäftsführungsaufwand im BGB tatsächlich nur Büromaterial, Porto usw. gemeint?

Ist also eine gesonderte Regelung in der Satzung erforderlich, aufgrund derer auch Vorstandsmitglieder, die nicht die Geschäftsführung oder nur einen Teil davon wahrnehmen, Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten haben? Die im Zusammenhang mit der dortigen Vereinsarbeit zurück zu legenden Fahrtstrecken sind teilweise erheblich. Ehrenamtspauschale nimmt keiner von uns in Anspruch.

Vielen Dank!
mit besten Grüßen

Re: Kostenerstattung für Vorstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.04.2017

Anspruch auf Auslagenersatz haben grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder.
Das BGB unterscheidet hier nicht zwischen geschäftsführendem Vorstand und anderen Vorstandsmitgliedern.

Re: Kostenerstattung für Vorstand
von: Astrid ()
Datum: 03.04.2017

Hallo Herr Pfeffer,

aufgrund Hinweisen eines Steuerberaters nahm ich an, dass die Rechtslage bei Vorständen anders ist als bei normalen Mitgliedern, die im Interesse des Vereins, ggf. explizit im Auftrag des Vorstands, tätig werden.

Ich gehe also davon aus, dass auch die Vorstandsmitglieder, die ja nicht nur besonderen Einsatz zeigen, sondern auch persönliche Risiken tragen, ihre nachweisbaren Kosten erstattet bekommen können.

Vielen Dank für die wieder mal schnelle Antwort und herzliche Grüße

Re: Kostenerstattung für Vorstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.04.2017

Einfache Mitglieder haben anders als Vorstandsmitglieder keinen gesetzlichen Aufwandsersatzanspruch.
Sie haben also nur einen Anspruch, wenn eine entsprechende Zusage erfolgte.

Re: Kostenerstattung für Vorstand
von: Hardy ()
Datum: 04.04.2017

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Bezahlung für die Vorstandstätigkeit?


Stand: 1.09.2013

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