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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
neue Zuwendungsbestätigung Stiftung
von: Tom ()
Datum: 09.12.2013

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

folgende Frage:
Einer Stiftung liegt ein Freistellungsbescheid vor. Nun bekommt Sie (zusätzlich) noch einen Feststellungsbescheid nach § 60 a AO.

Muss sie diesen Bescheid zusätzlich in der Zuwendungsbestätigung angeben ("Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt ....) oder entfällt dieser Passus, da er nur greift, wenn es keinen Freistellungsbescheid gibt?

Vielen Dank

Re: neue Zuwendungsbestätigung Stiftung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.12.2013

Das Problem sollte sich mit den neuen Vordrucken eigentlich erledigen, weil hier der entsprechende Mustertext geändert wurde.

Re: neue Zuwendungsbestätigung Stiftung
von: Tom ()
Datum: 09.12.2013

Aber die neuen Muster sehen diese beiden Möglichkeiten vor:

"Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) .....................................nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ........................StNr......................, vom .............. für den letzten Veranlagungszeitraum ............ nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit."

und
"Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt .....................StNr. .................. mit Bescheid vom........... nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zweck"

Wenn es neben dem Freistellungsbescheid einen Feststellungsbescheid gibt, muss nur der Freistellungsbescheid zitiert werden oder?

Veranlagungszeitraum ist hierbei nur das letzte Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums (Bescheid: 2010-2012 --> dann "Veranlagungszeitraum 2012" im Text der Zuwendungsbestätigung oder?

Vielen Dank!!!!

Re: neue Zuwendungsbestätigung Stiftung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.12.2013

Die bisherige vorläufige Freistellung entspricht der neuen Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Es muss also die zweite Variante angegeben werden.

Re: neue Zuwendungsbestätigung Stiftung
von: Stiftrecht ()
Datum: 06.10.2017

Sie muss beide Bescheide angeben, insbesondere, wenn mit dem § 60 a AO Bescheid neue oder andere Zwecke bescheinigt wurden. Sonst wäre der Verwendungszweck nicht korrekt.