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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
von: Fw21 ()
Datum: 26.02.2021

Im Januar wurde mir hier schonmal sehr gut weitergeholfen, danke nochmal. Bei manchen Punkten bin ich mir aber noch unsicher welchem Bereich diese zuzuordnen sind:

Unser Verein (Förderverein Feuerwehr) hilft jährlich (wenn nicht gerade Corona ist) bei einer Großveranstaltung als Parkplatzeinweiser. Veranstalter ist ebenfalls ein Verein, von dem wir dafür einen zuvor festgelegten Betrag erhalten. Die Mitglieder persönlich erhalten dafür keine Vergütung. Diese Einnahme würde ich dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, da es mit unserem Vereinszweck nichts zu tun hat. Ist das so korrekt?

Ebenfalls jährlich nimmt unser Verein am örtlichen Karnevalsumzug teil. Dazu wird ein Motivwagen gemietet und Wurfmaterial eingekauft. Wie wären diese Ausgaben denn zuzuordnen? Bzw. ist das überhaupt ohne weiteres so zulässig, da unser Vereinszweck mit Karneval eigentlich nichts zu tun hat und Gelder für nicht satzungskonforme Zwecke ausgegeben werden? Eine Zuwendung an die Mitglieder ist es aber ja auch nicht, da die Bonbons ja an die Allgemeinheit verteilt werden?

Wenn wir eine Veranstaltung (wirtschaftlicher Bereich) durchführen, dürfen die Helfer (meist Mitglieder aber auch Nichtmitglieder) dann eine Verpflegung erhalten, ohne dass diese als Zuwendung an die Mitglieder anzusehen ist? Also ohne dass die dafür anfallenden Kosten auf die 60€ pro Jahr angerechnet werden? Da es sich um eine wirtschaftliche Veranstaltung handelt, würde ich die Verpflegungskosten dann auch als Ausgabe dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, richtig?

Wir führen ins unseren Einsatzfahrzeugen immer Wasserflaschen mit, damit man gerade im Sommer bei längeren Einsätzen etwas zu Trinken greifbar hat. Die Kosten dafür kann man ja denke ich problemlos dem ideellen Bereich zuordnen. Wie sieht es denn bei Übungen aus? Wenn dort während der Übung eine Getränkepause eingelegt wird, können die Getränke dann vom Verein zur Verfügung gestellt werden oder ist auch das bereits eine Zuwendung an die Mitglieder? Es geht wirklich nur um während der Übung. Wenn dann nach "Feierabend" noch bei einem Bier zusammen gessesen wird, das entspricht natürlich nicht dem Vereinszweck und muss auch jeder selbst bezahlen.

Unser Verein betreibt auch eine Grillhütte, im Prinzip aus rein wirtschaftlichen Gründen um über Vermietungen Einnahmen zu generieren. Vereinszweck ist die Hütte nicht. Wenn dort Arbeitseinsätze stattfinden (zB Herrichten der Außenanlagen im Frühjahr oder Renovierungen), dürfen die Mitgleider die dort arbeiten dann eine Verpflegung erhalten? Oder müsste auch diese wieder auf die 60€ angerechnet werden? Wenn das so möglich ist würde ich auch hier wieder die Ausgabe dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, oder?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!

Re: Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
von: pfeffer ()
Datum: 28.02.2021

Unser Verein (Förderverein Feuerwehr) hilft jährlich (wenn nicht gerade Corona ist) bei einer Großveranstaltung als Parkplatzeinweiser. Veranstalter ist ebenfalls ein Verein, von dem wir dafür einen zuvor festgelegten Betrag erhalten. Die Mitglieder persönlich erhalten dafür keine Vergütung. Diese Einnahme würde ich dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, da es mit unserem Vereinszweck nichts zu tun hat. Ist das so korrekt?

# Ganz richtig. Das ist eine nicht zweckgezogene wirtschaftliche Tätigkeit.

Ebenfalls jährlich nimmt unser Verein am örtlichen Karnevalsumzug teil. Dazu wird ein Motivwagen gemietet und Wurfmaterial eingekauft. Wie wären diese Ausgaben denn zuzuordnen?

# Da keine Einnahmen enstehen, kann das nur ideeller Bereich sein.

Bzw. ist das überhaupt ohne weiteres so zulässig, da unser Vereinszweck mit Karneval eigentlich nichts zu tun hat und Gelder für nicht satzungskonforme Zwecke ausgegeben werden?

# Das wird man wohl als "gesellige Veranstaltung" behandeln müssen. In überschaubarem Rahmen (40/60-Euro-Grenze) ist das zulässig. Evtl. kann man es auch unter "Repräsentationskosten" buchen. Aber auch hier muss der Aufwand angemessen sein.

Eine Zuwendung an die Mitglieder ist es aber ja auch nicht, da die Bonbons ja an die Allgemeinheit verteilt werden?

# Nein, aber auch Zuwendungen an Nichtmitglieder außerhalb des Satzungszweckes sind schädlich.

Wenn das regelmäßig geschieht und mit nennenswerten Ausgaben verbunden ist, würde ich den Satzungszweck ergänzen. Der einzige Nachteil: Es entfällt dann der Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge.

Re: Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
von: Fw21 ()
Datum: 01.03.2021

Danke schonmal für den ersten Teil der Fragen.

Das (also Karneval) mit den entsprechenden Ausgaben kommt jedes Jahr aufs Neue mit ca. 250€.
Viele Fördermitglieder sind nur Mitglied geworden, weil Sie ihre Beiträge dann steuerlich abziehen können. Wenn Sie das plötzlich nicht mehr könnten steht daher zu befürchten, dass einige leider austreten würden.

Von daher würde ich das jetzt einfach mal dem ideellen Bereich zuordnen und so laufen lassen, solange sich niemand beschwert. Bisher wurde es noch nicht beanstandet.

Re: Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
von: pfeffer ()
Datum: 01.03.2021

Bei dieser Summe hätte ich da auch keine Bedenken.

Re: Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
von: Fw21 ()
Datum: 01.03.2021

Super :)

Neben den Fragen zu den Getränken hätte ich noch eine weitere Frage was Rücklagen angeht. Seit diesem Jahr ist es ja nicht mehr erforderlich (sofern man weinger als 45.000€ Einnahmen hat) die Mittel zeitnah zu verwenden bzw. Rücklagen zu bilden. Bedeutet das für bereits bestehende Rücklagen, dass diese jetzt aufgelöst und im Prinzip frei verwendet werden können? Oder sind Rücklagen die vor der Gesetzesänderung schon bestanden weiterhin gebunden?

Re: Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
von: pfeffer ()
Datum: 02.03.2021

Das ist leider noch nicht geklärt. Wir warten hier auf eine Aktualisierung des AEAO.
Ein "freie" Verwendung von Rücklagen ist aber ohnehin nicht das Thema. Das beträfe ja nur freie Rücklagen und die darf man immer auflösen und im Rahmen der Satzungzwecke verwenden (also nicht ganz frei).
Die Frage nach der Gesetzesänderung ist nicht, ob man Rücklagen auflösen kann (das geht immer), sondern ob man Mittelüberhänge als Rücklagen ausweisen muss.