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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
geringwertige Wirtschaftsgüter
von: Lina ()
Datum: 30.11.2020

Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800€) können ja sofortabgeschrieben/ als Betriebsausgabe angesetzt werden. Müssen diese dann dennoch in das Anlagevermögen gebucht und dann abgeschrieben werden oder können sie direkt in einem der Ausgabenkonten der EÜR aufgeführt werden?

Als Beispiel: Es wurde ein Briefkasten für Mitgliedsbeiträge über 50 EUR gekauft und ein Banner über 250 EUR. Müssen diese nun dem AV zugeschrieben und dann im selben Jahr als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden oder kann man auch einfach der Briefkasten unter z. B. sonstige Verwaltungskosten und die Banner unter Repräsentationskosten im ideellen Bereich buchen?

Vielen Dank im Voraus.

Re: geringwertige Wirtschaftsgüter
von: pfeffer ()
Datum: 30.11.2020

Ins Anlagevermögen gebucht werden müssen sie dann nicht. Wegen des Mittelverwendungsnachweises sollten aber Anlagegüter ab einem bestimmten Wert in einem Vermögensverzeichnis geführt werden.
Dazu steht in § 6 Abs. 2 EStG:
"Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind."
Das ist jetzt aber eine steuerliche Regelung, die nur für Gewinnerzielungseinkünfte gilt und deswegen im steuerbegünstigten Bereich nicht zwingend anzuwenden ist. Man kann sich aber gut daran orientieren.

Re: geringwertige Wirtschaftsgüter
von: Lina ()
Datum: 30.11.2020

Vielen Dank für die Antwort.

Also habe ich das dann Richtig verstanden, dass die beiden Posten direkt als Ausgaben in der EÜR gebucht werden können, d. h. wären die beiden folgenden Buchungen korrekt/ erlaubt:
- die Ausgaben für den Briefkasten: Andere Verwaltungskosten an Bank 50€ (ideeller Bereich)
- und für die Kosten der Banner: Repräsentationskosten an Bank 250€ (ideeller Bereich)?

Re: geringwertige Wirtschaftsgüter
von: pfeffer ()
Datum: 30.11.2020

Ja, ganz richtig.

Re: geringwertige Wirtschaftsgüter
von: Mieze ()
Datum: 01.12.2020

Hallo,

Wirtschaftsgüter (egal ob GWG oder nicht) werden erst ab einem Wert von 250,- € als Anlagegut gebucht.

Sonst müsste man eine Menge Zeug als Anlagegut buchen, wie z. B. auch einen Locher oder einen Stift, denn die erfüllen alle Voraussetzungen (selbständig nutzbar, hält länger als ein Jahr) eines Wirtschaftsgutes.