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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Rechnungen aus Vorjahr bezahlen - Handhabung Buchhalterisch
von: Dominik ()
Datum: 28.06.2020

Guten Tag zusammen,

wie ist es zu handhaben, wenn ich jetzt Rechnungen für berechtigte Auslagen von Mitgliedern aus dem Jahr 2018 erhalte. Kann ich die einfach so überweisen und in 2020 verbuchen?

Ich führe eine EÜR Rechnung und bin seit 2019 umsatzsteuerpflichtig.

Ich würde das in 2020 verbuchen auf den entsprechenden Konten, nur keine Vorsteuer ziehen, da die Leistung in 2018 war.
Was ich damals als Gewinn mehr gemacht durch die Nichtüberweisung wird im laufenden Jahr dann halt den Gewinn schmälern.

Vielen Dank für die Unterstützung.

Re: Rechnungen aus Vorjahr bezahlen - Handhabung Buchhalterisch
von: pfeffer ()
Datum: 28.06.2020

# Kann ich die einfach so überweisen und in 2020 verbuchen?^

Ja, in der EÜR wird nach Zahlungsdatum gebucht.

# Ich würde das in 2020 verbuchen auf den entsprechenden Konten, nur keine Vorsteuer ziehen, da die Leistung in 2018 war
.
Es kann auch die Vorsteuer gezogen werden.

# Was ich damals als Gewinn mehr gemacht durch die Nichtüberweisung wird im laufenden Jahr dann halt den Gewinn schmälern.

Ganz richtig.

Re: Rechnungen aus Vorjahr bezahlen - Handhabung Buchhalterisch
von: Dominik ()
Datum: 28.06.2020

Hallo Herr Pfeiffer,
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Wieso darf ich hier Vorsteuer ziehen?
Die Leistung war doch in 2018 und da hätte ich auch keine Vorsteuer ziehen dürfen, da ich keiner Umsatzsteuerpflicht unterlag .

Re: Rechnungen aus Vorjahr bezahlen - Handhabung Buchhalterisch
von: pfeffer ()
Datum: 28.06.2020

Ach so, ja richtig.

Re: Rechnungen aus Vorjahr bezahlen - Handhabung Buchhalterisch
von: Dominik ()
Datum: 28.06.2020

pfeffer schrieb:
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> Ach so, ja richtig.


Zählt das dann auch anders herum?
Wenn ich was in 2018 gekauft habe (Ohne Vorsteuer) und in 2020 verkaufe, muss ich keine Umsatzsteuer zahlen?
Oder greift hier wieder das Leistungsdatum als entscheidender Parameter für die Umsatzsteuerpflicht

Re: Rechnungen aus Vorjahr bezahlen - Handhabung Buchhalterisch
von: pfeffer ()
Datum: 28.06.2020

# Wenn ich was in 2018 gekauft habe (Ohne Vorsteuer) und in 2020 verkaufe, muss ich keine Umsatzsteuer zahlen?

Nein. Für die Besteuerung kommt es immer auf den Zeitpunkt der Leistung an. Die jetzt erfolgenden Lieferungen und Leistungen sind also steuerpflichtig.