Re: Umsatzsteuer
von: Dominik ()
Datum: 06.06.2020
pfeffer schrieb:
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> Lieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt,
> wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht
> über den zu liefernden Gegenstand erlangt. So
> steht es Abschnitt 13.1
> Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
> Im genannten Beispiel gilt also für die Lieferung
> der neue Steuersatz. Der Vorsteuerabzug richtet
> sich nach der Rechnung (soweit dort die
> Umsatzsteuer richtig ausgewiesen ist). Wurde vor
> dem 1.Juli geliefert, gilt der alte Steuersatz und
> ist dann natürlich auch voll abzugsfähig.
Würde das gleiche auch gelten, wenn ich jetzt Forderungen auf mein Bankkonto aus einem Jahr erhalte, wo ich nicht Umsatzsteuerpflcihtig war.
Heißt jemand hat in 2018 (nicht umsatzsteuerpflichtig) Ware erhalten. Aber bezahlt erst in 2019 (wo ich Umsatzsteuerpflichtig bin). Heißt ich müsste das jetzt in meiner Buchhaltung mit 0% erfassen, da Leistungsdatum 2018 war oder mit 19%, da jetzt das Geld kam?
Vielen Dank für Ihre Hilfe