Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Umsatzsteuer
von: Dominik ()
Datum: 06.06.2020

Guten Morgen,
auch den Vereinen hat die Bundesregierung mit der Umsatzsteuerabsenkung einen "Gefallen" getan.
Ich habe dazu eine Frage.

Wie ist folgender Sachverhalt Umsatzsteuerlich zu behandeln.

Ich erhalte jetzt eine Bestellung (06.06 -Ausweis in der Bestellbestätigung 19%) , ich ordere die Ware (06.06.2020 zu 19%)
Die Rechnung an meinen Kunden erstelle ich am 02.07 und die Auslieferung und Überweisung des Kunden erfolgt am 03.07

Welche Umsatzsteuer ist hier dann gültig für mich als Verein und auszuweisen.
Ich würde meine Rechnung mit 16% aufmachen und die Einnahme am 03.07 mit 16% verbuchen.

oder der gilt das Bestelldatum schon als Leistungsdatum?

Da bin ich mir unsicher.

Gruß Dominik

Re: Umsatzsteuer
von: pfeffer ()
Datum: 06.06.2020

Lieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. So steht es Abschnitt 13.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Im genannten Beispiel gilt also für die Lieferung der neue Steuersatz. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Rechnung (soweit dort die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen ist). Wurde vor dem 1.Juli geliefert, gilt der alte Steuersatz und ist dann natürlich auch voll abzugsfähig.

Re: Umsatzsteuer
von: Dominik ()
Datum: 06.06.2020

Danke für die Antwort.

Re: Umsatzsteuer
von: Dominik ()
Datum: 06.06.2020

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Lieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt,
> wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht
> über den zu liefernden Gegenstand erlangt. So
> steht es Abschnitt 13.1
> Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
> Im genannten Beispiel gilt also für die Lieferung
> der neue Steuersatz. Der Vorsteuerabzug richtet
> sich nach der Rechnung (soweit dort die
> Umsatzsteuer richtig ausgewiesen ist). Wurde vor
> dem 1.Juli geliefert, gilt der alte Steuersatz und
> ist dann natürlich auch voll abzugsfähig.

Würde das gleiche auch gelten, wenn ich jetzt Forderungen auf mein Bankkonto aus einem Jahr erhalte, wo ich nicht Umsatzsteuerpflcihtig war.
Heißt jemand hat in 2018 (nicht umsatzsteuerpflichtig) Ware erhalten. Aber bezahlt erst in 2019 (wo ich Umsatzsteuerpflichtig bin). Heißt ich müsste das jetzt in meiner Buchhaltung mit 0% erfassen, da Leistungsdatum 2018 war oder mit 19%, da jetzt das Geld kam?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Re: Umsatzsteuer
von: pfeffer ()
Datum: 06.06.2020

Für den Steuersatz ist auch hier das Leistungsdatum entscheidend, nicht das Zahldatum. Lediglich das Abführen der Steuer würde sich hier bei Ist-Versteuerung verlagern.

Re: Umsatzsteuer
von: Dominik ()
Datum: 06.06.2020

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Für den Steuersatz ist auch hier das
> Leistungsdatum entscheidend, nicht das Zahldatum.
> Lediglich das Abführen der Steuer würde sich hier
> bei Ist-Versteuerung verlagern.


Also würde ich hier für diese Einnahme keine Ust abführen. Sehe ich das richtig?
In 2018 als die Leistung erfolgt ist war dies ja auch nicht der Fall

Re: Umsatzsteuer
von: pfeffer ()
Datum: 07.06.2020

Ja, ganz richtig.