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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Aufwandsentschädigung für Musiker
von: Mawollenix ()
Datum: 13.02.2020

Hallo hier im Forum,
Wir haben in unserem neuen Verein folgende Situation. Wir sind ein vor einem Jahr gegründeter Verein der schottische Traditionen pflegt. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei das Musizieren mit Dudelsäcken und Drums. Wir hatten auch schon den einen oder anderen Auftritt.

Wir möchten jetzt die Satzung unseres Vereins ändern, um den Spielern eines Auftrittes eine kleine Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Spieler privat ihre traditionelle Kleidung und auch Instrumente finanzieren. Dafür wird - um spielfertig auftreten zu können - schon mal schnell ein Betrag in Höhe von 3 - 4000 Euro zunächst mal pro Spieler von ihm selbst investiert.

Wir sprechen hier nicht von einer Pauschalierung, die für alle Spieler geplant ist, sondern nur einer Entschädigung, wenn ein Spieler an einem Auftritt teilnimmt. Dafür wollen wir in der Satzung festschreiben, dass ein Drittel der Gage als Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Das Fahrgeld dürfte da weniger ein Problem sein, aber es soll der Rest dann auf die Spieler verteilt werden. Real dürfte da pro Spieler eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 bis 25 Euro pro Auftritt (ca. 7 - 8 im Jahr) zusammenkommen.

Wäre das überhaupt zulässig? Fakt ist jedenfalls, dass ein Spieler dann bei 2 Auftritten bereits den Mitgliedsbeitrag des Vereins übersteigen könnte.

Ich bedanke mich schon mal ganz herzlich für Eure Beiträge.

Re: Aufwandsentschädigung für Musiker
von: pfeffer ()
Datum: 15.02.2020

Eine Vergütung muss nicht in der Satzung geregelt werden - außer für Vorstandsmitglieder


Dafür wollen wir in der Satzung festschreiben, dass ein Drittel der Gage als Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

# Davon rate ich ab, weil die Satzung viel zu unflexibel ist für solche Festschreibungen. Es gibt auch keinen Grund, das in der Satzung zu regeln.

Ich würde da auch nicht an der Höhe der Gage ausrichten, weil das vom Finanzamt als Gewinnbeteiligung gewertet werden kann und damit als verdeckte Gewinnausschüttung.