Re: Rabatte
von: pfeffer ()
Datum: 13.02.2020
Den Rabatt auf der Rechnung auszuweisen, ist zulässig.
Die Frage ist, ob mit dem Rabatt an Mitglieder eine unentgeltliche Zuwendung (verdeckte Gewinnausschüttung) vorliegt, die gegen den Mittelbindungsgrundsatz verstößt.
Leider ist die Frage rechtlich bisher nicht geklärt. Unschädlich werden die Rabatte aber sein, wenn sie nicht höher als der Mitgliedsbeitrag sind.