Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
unentgeltliche Abgaben
von: RedaktionW ()
Datum: 06.02.2020

Guten Morgen,

ich habe zwei Fragen zu denen ich durch Lesen bisher keine ausreichende Klarheit erlangen konnte:

Frage1:
In der Satzung des anerkannten gemeinnützigen Vereins steht als Vereinszweck:
„Ziele des Vereins sind …, die Förderung und Erweiterung des kulturellen und sportlichen Lebens und des Gemeinsinns im Ort. Die Ziele des Vereins sollen insbesondere verwirklicht werden durch: … Vorbereitung und Durchführung traditionell gewachsener und anderer kultureller Projekte und Veranstaltungen … “

Steuerfragen spielen aktuell keine Rolle, da alle Freigrenzen deutlich unterschritten werden.

Der Verein hat im Vorfeld im wirtschaftlichen Bereich, zB aus Verkauf von Speisen und Getränken, 300€ erwirtschaftet.
Er führt nun eine den Satzungszielen entsprechende *öffentliche*
Kulturveranstaltung durch (Museumsbesuch mit zweistündiger Busanreise und Rückreise), deren Kosten dem Idealbereich zugeordnet werden.
Es werden im Rahmen dieser Veranstaltung Snacks und Getränke für alle Teilnehmer kostenfrei abgegeben. Welche Zuordnung wäre hier korrekt:
Dieser Teil der Veranstaltung (unentgeltliche Snacks und Getränke) wird dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet: Einkauf der Snacks und Getränke für zB 100€ und „Verkauf“ derselben zu 0 €.
Insgesamt verbleiben im wirtschaftlichen Bereich noch 200€ als Gewinn.
Oder:
Dieser Teil der Veranstaltung (unentgeltliche Snacks und Getränke) wird dem Idealbereich zugeordnet (da er ja unmittelbarer Bestandteil des Vereinszweckes ist), in dem ja ohnehin alle Erlöse aus dem wirtschaftlichen Bereich zu verwenden sind.

Frage2:
Das FA verlangt in den 3-jährlichen Abrechnungen in der Anlage GEM lediglich die Angabe, dass Einnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben weniger als 35.000 € betragen und keine weiteren Detailangaben zum Zweckbetrieb und zum Wirtschaftsbetrieb. Auf dieser Grundlage wird die Gemeinnützigkeit für weitere 3 Jahre bestätigt.
Es stellt sich die Frage, ob dann überhaupt der Aufwand für die Aufteilung aller Einnahmen und Ausgaben in die 4 Bereiche notwendig ist oder ob nicht ein einfaches Kassenbuch mit Einnahmen/Ausgaben ausreichend ist, wenn alle steuerlichen Freigrenzen offensichtlich unterschritten werden.

Ich bin gespannt auf eine Antwort und bedanke mich schon jetzt.

Re: unentgeltliche Abgaben
von: pfeffer ()
Datum: 06.02.2020

Welche Zuordnung wäre hier korrekt:
Dieser Teil der Veranstaltung (unentgeltliche Snacks und Getränke) wird dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet: Einkauf der Snacks und Getränke für zB 100€ und „Verkauf“ derselben zu 0 €.

# Da die Leistung kostenfrei ist, kann sie nur dem ideellen Bereich zugeordnet werden.
Zu prüfen wäre, ob der Umfang der Verpflegung so nennenswert ist, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt.


Es stellt sich die Frage, ob dann überhaupt der Aufwand für die Aufteilung aller Einnahmen und Ausgaben in die 4 Bereiche notwendig ist oder ob nicht ein einfaches Kassenbuch mit Einnahmen/Ausgaben ausreichend ist, wenn alle steuerlichen Freigrenzen offensichtlich unterschritten werden.

# Es geht hier auch um die Mittelverwendung, nicht nur um steuerlichen Folgen.
Deswegen kann das FA eine getrennte Gewinnermittlung verlangen.

Re: unentgeltliche Abgaben
von: RedaktionW ()
Datum: 07.02.2020

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Für mein Verständnis noch 2 Nachfragen.


pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Welche Zuordnung wäre hier korrekt: Dieser Teil der Veranstaltung (unentgeltliche
> Snacks und Getränke) wird dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet: Einkauf der Snacks und
> Getränke für zB 100€ und „Verkauf“ derselben zu 0 €.
>
> # Da die Leistung kostenfrei ist, kann sie nur dem ideellen Bereich zugeordnet werden.
> Zu prüfen wäre, ob der Umfang der Verpflegung so nennenswert ist, dass eine unentgeltliche
> Zuwendung vorliegt.

Zusatzfrage:
Für eine solche Prüfung fehlt mir das Fachwissen darüber, was eine „unentgeltliche Zuwendung“ genau bedeutet. Es gibt aber auch satzungsgemäße öffentliche Veranstaltungen, bei denen dieser kostenfreie Anteil größer ist (zB öffentliche Seniorenweihnachtsfeier), die dann, wie ich es nun verstehe, vermutlich eine unentgeltliche Zuwendung wären. Trotzdem würde das dem ideellen Bereich zugeordnet werden?


>
> Es stellt sich die Frage, ob dann überhaupt der Aufwand für die Aufteilung aller Einnahmen und
> Ausgaben in die 4 Bereiche notwendig ist oder ob nicht ein einfaches Kassenbuch mit
> Einnahmen/Ausgaben ausreichend ist, wenn alle steuerlichen Freigrenzen offensichtlich
> unterschritten werden.
>
> # Es geht hier auch um die Mittelverwendung, nicht nur um steuerlichen Folgen.
> Deswegen kann das FA eine getrennte Gewinnermittlung verlangen.

Zusatzfrage:
Verstehe ich das richtig: wenn das FA eine getrennte Gewinnermittlung nicht verlangt, dann braucht der Verein die Aufteilung in die 4 Bereiche nicht zwingend durchzuführen, ohne deswegen evtl. sanktioniert zu werden. Erst wenn die getrennte Gewinnermittlung vom FA gefordert wird, muss damit begonnen werden?

Re: unentgeltliche Abgaben
von: pfeffer ()
Datum: 07.02.2020

Für eine solche Prüfung fehlt mir das Fachwissen darüber, was eine „unentgeltliche Zuwendung“ genau bedeutet. Es gibt aber auch satzungsgemäße öffentliche Veranstaltungen, bei denen dieser kostenfreie Anteil größer ist (zB öffentliche Seniorenweihnachtsfeier), die dann, wie ich es nun verstehe, vermutlich eine unentgeltliche Zuwendung wären. Trotzdem würde das dem ideellen Bereich zugeordnet werden?

# Seniorenbetreuung ist ein Sonderfall, weil hier auch die Verpflegung zu den zweckbezogenen Leistungen gehört.
Ideeller Bereich ist es wie gesagt so oder so. Die Frage ist, ob es gemeinnützigkeitsschädlich ist.


Verstehe ich das richtig: wenn das FA eine getrennte Gewinnermittlung nicht verlangt, dann braucht der Verein die Aufteilung in die 4 Bereiche nicht zwingend durchzuführen, ohne deswegen evtl. sanktioniert zu werden. Erst wenn die getrennte Gewinnermittlung vom FA gefordert wird, muss damit begonnen werden?

# Ja, aber der Aufwand ist doch nicht groß. Die FA geben sich oft auch mit weniger zufrieden, wenn sie die wesentlichen steuerlichen Verhältnisse daraus erkennen können.

Re: unentgeltliche Abgaben
von: RedaktionW ()
Datum: 07.02.2020

Danke für diese umgehende Antwort! :-)
Meine Schlussfolgerungen füge ich unten ein. Vielleicht könnten Sie diese bitte prüfen.


pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Für eine solche Prüfung fehlt mir das Fachwissen darüber, was eine „unentgeltliche Zuwendung“ genau bedeutet. Es gibt aber auch satzungsgemäße öffentliche Veranstaltungen, bei denen dieser kostenfreie Anteil größer ist (zB öffentliche Seniorenweihnachtsfeier), die dann, wie ich es nun verstehe, vermutlich eine unentgeltliche Zuwendung wären. Trotzdem würde das dem ideellen Bereich zugeordnet werden?
>
> # Seniorenbetreuung ist ein Sonderfall, weil hier auch die Verpflegung zu den zweckbezogenen Leistungen gehört. Ideeller Bereich ist es wie gesagt so oder so. Die Frage ist, ob es gemeinnützigkeitsschädlich ist.
---
Im Rahmen unserer zweckbezogenen Veranstaltungen (zB Senioren, Kinder) zählt Verpflegung zu den zweckbezogenen Leistungen, die dem ideellen Bereich zugeordnet werden müssten.


> Verstehe ich das richtig: wenn das FA eine getrennte Gewinnermittlung nicht verlangt, dann braucht der Verein die Aufteilung in die 4 Bereiche nicht zwingend durchzuführen, ohne deswegen evtl. sanktioniert zu werden. Erst wenn die getrennte Gewinnermittlung vom FA gefordert wird, muss damit begonnen werden?
>
> # Ja, aber der Aufwand ist doch nicht groß. Die FA geben sich oft auch mit weniger zufrieden, wenn sie die wesentlichen steuerlichen Verhältnisse daraus erkennen können.
---
Das FA gibt sich ja aktuell mit der Nicht-Aufteilung zufrieden. Also besteht für uns bis auf weiteres kein Grund diese Nicht-Aufteilungspraxis von uns aus zu ändern. Ich werde trotzdem anregen, eine grobe interne Aufteilung auf die 4 Bereiche vorzunehmen, um für evtl Anfragen des FA gewappnet zu sein.

Dazu nun doch noch eine Detailfrage: Mir scheint es zulässig im Wirtschaftsbereich Veranstaltungen zu haben, die keinen Gewinn bringen, wenn der Verlust durch andere Veranstaltungen ausgeglichen wird. Stimmt das so?

Re: unentgeltliche Abgaben
von: pfeffer ()
Datum: 07.02.2020

Dazu nun doch noch eine Detailfrage: Mir scheint es zulässig im Wirtschaftsbereich Veranstaltungen zu haben, die keinen Gewinn bringen, wenn der Verlust durch andere Veranstaltungen ausgeglichen wird. Stimmt das so?

# Ja, das ist richtig. Wenn aber gar keine Einnahmen erzielt werden, ist das nichtwirtschaftlich und eine Verlustverrechnung ausgeschlossen.

Re: unentgeltliche Abgaben
von: RedaktionW ()
Datum: 07.02.2020

Ganz herzlichen Dank für diese unmittelbaren Antworten !

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und auch Freude bei Ihrer Tätigkeit :-)