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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Jübiläumsfeier 90 Jahre--wie buchen
von: Th. Krämer ()
Datum: 20.09.2019

Hallo,

wenn ein Verein sein 90 jähriges Bestehen feiert stellt sich mir die Frage, wo ich was buchen darf/muss.

Für die Feier haben wir Rechnungen für die Teilnahme mit 19% erstellen. Wir wollten sicher gehen, dass dies sicherlich trotz Jubiläum als gesellige Veranstaltung gesehen wird. Demnach sind die Erlöse im steuerpf. WB.

Die Frage ist, wo darf bzw. muss ich die Kosten buchen? Wenn ich sie in den sterpf. WB buche, dann ist für das zuständige Jahr der steuerpf. WB im Minus. Das hätte ich ungern. ich würde so viele Äufwände wie möglich gerne in den ZB buchen. Denn wenn da ein Minus entstehen, könnte ich das sicherlich mit der zeitnahen Mittelverwendung aus dem Vorjahr begründen.

Für den steuerpf. ZB darf ich die diese Mittel ja nicht verwenden.

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Jübiläumsfeier 90 Jahre--wie buchen
von: pfeffer ()
Datum: 21.09.2019

D.h die Einnahmen sind nicht kostendeckend?

Eine Zuordnung zum Zweckbetrieb erfordert die Zwecknähe. Ist die gegeben?

Re: Jübiläumsfeier 90 Jahre--wie buchen
von: Th. Krämer ()
Datum: 22.09.2019

Hallo Herr Pfeffer,

die Feier in Gänze war nicht kostendeckend. In dem entsprechende Jahr würde der sterpfl. WB dann auch negativ ausfallen. Was wiederum schlecht wäre, da ja dem Grunde keine Vereinsmittel zur "Deckung"des Verlustes genutzt werden dürfen.
Im Jahresabschluss des Vorjahres habe wir für die Jubiläumsfeier einen Betrag im Rahmen der zeitnahen Mittelverwendung eingeplant.. Diesen müsst/dürfte ich (IMHO) ja dann auch nur im IB oder ZB verwenden.
Deshalb würde ich gerne einige der Ausgaben im ZW buchen wollen.
Was den Satzungsbezug angeht. Hmm Wie bekommt denn eine Verein, der ein rundes Jubiläum hat diesen Bezug generell hin? Das Bestehen des Vereins, der ja an sich dem Satzungszweck bedient, wird ja gefeiert.
Z.B. wurde auf unserer Feier ein Vortrag des 1. VS & Präsidenten gehalten, der die Historie des Vereins darstellt. Ferner hatten wir einen Auftritt eines Bekannten Duos im Kölner Karneval, die den Brauchtum auch zellebrierten.
Wir hatten einen Schiffsfahrt inkl. Buffet. Ggf. ist es ja möglich einige der u.g. Kostenpositionen korrekt im ZB buchen zu können:
* Kosten für das Essen
* Kosten für die Schiffahrt
* Kosten für den DJ
* Kosten für den Künstlerauftritt
* Kosten für die Produktion und Pressung einer CD, auf der unsere Vereinsmarsch vorhanden ist (wurde kostenfrei verteilt)
* Deko Kosten
* Gema

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Jübiläumsfeier 90 Jahre--wie buchen
von: pfeffer ()
Datum: 22.09.2019

... die Feier in Gänze war nicht kostendeckend.

# War das eine Fehlkalkulation oder so geplant?
Im ersten Fall, kann so einer Verlust unschädlich sein, wenn er im Folgejahr mit Erträgen des WGB ausgeglichen werden kann.

Im Jahresabschluss des Vorjahres haben wir für die Jubiläumsfeier einen Betrag im Rahmen der zeitnahen Mittelverwendung eingeplant.. Diesen müsst/dürfte ich (IMHO) ja dann auch nur im IB oder ZB verwenden.

# Die Zeitnähe dürfte nicht das Problem sein, sondern die Zweckbindung.


Was ist denn Satzungszweck des Vereins?
Das hört sich eher nach einer rein geselligen Veranstaltung an.



Edited 2 time(s). Last edit at 22.09.2019 by pfeffer.

Re: Jübiläumsfeier 90 Jahre--wie buchen
von: Th. Krämer ()
Datum: 22.09.2019

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> ... die Feier in Gänze war nicht kostendeckend.
>
> # War das eine Fehlkalkulation oder so geplant?
> Im ersten Fall, kann so einer Verlust unschädlich
> sein, wenn er im Folgejahr mit Erträgen des WGB
> ausgeglichen werden kann.

Ich habe den Schatzmeisterjob zu der Zeit übernommen.Kann ich also nicht sagen. Den Verlust wäre durch den Überschuss im folgenden WJ gedeckt. Ist ja mit Stand heute ein Wissen das ich habe. Ich erstelle gerade den JA 2017 für das FA. Sollte ich dann als Zusatz Info dort erwähnen, dass der Verlust nicht geplant war aber durch Überschüsse im Folgejahr ausgeglichen wird?


> Im Jahresabschluss des Vorjahres haben wir für die
> Jubiläumsfeier einen Betrag im Rahmen der
> zeitnahen Mittelverwendung eingeplant.. Diesen
> müsst/dürfte ich (IMHO) ja dann auch nur im IB
> oder ZB verwenden.
>
> # Die Zeitnähe dürfte nicht das Problem sein,
> sondern die Zweckbindung.
>
>
> Was ist denn Satzungszweck des Vereins?
> Das hört sich eher nach einer ren geselligen
> Veranstaltung an.

Also mal unabhängig vom Satzungszweck. Jeder Verein hat ja mal ein Jubiläum. Demzufolge würde ich jetzt denken, dass es in dem Fall ggf. die Möglichkeit gibt die Kosten zu splitten.
Anbei der Satzungszweck:

"Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Sitzungen und/oder vergleichbaren Veranstaltungen"

Da es bei der Jubiläumsfeier auch einen Karnevalistischen Auftritt gab und es auch eine Vortrag iVm Brauchtum gab und auch die Musik CD sich mit dem Brauchtum beschäftigt würde ich den Ansatz versuchen folgende kosten zu 100% in den ZB zu buchen:

* Kosten für den Künstlerauftritt
* Kosten für die Produktion und Pressung einer CD, auf der unsere Vereinsmarsch vorhanden ist (wurde kostenfrei verteilt)

Ggf. wären die Kosten für die Schiffahrt anteilig zu verteilen. 50:50 oder 40:40 (ZB:sterpf WB).

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Jübiläumsfeier 90 Jahre--wie buchen
von: pfeffer ()
Datum: 22.09.2019

Den Verlust wäre durch den Überschuss im folgenden WJ gedeckt.
# Dann bestünde da bezüglich der Gemeinnützigkeit kein Problem.

Jeder Verein hat ja mal ein Jubiläum.
# Ja, aber das heißt keineswegs, dass die Feierlichkeiten in den Zweckbetrieb fallen. Zweck des Verein ist es ja nicht, Jubiläen zu feiern und beim Jubiläum gilt keine Ausnahme.
Der genannte karnevalistischen Auftritt fällt in den Zweckbetrieb, solange die Feier nicht überwiegend geselliger Natur ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine teilweise Zuordnung zum Zweckbetrieb nur möglich, wenn nicht die Geselligkeit die Veranstaltung prägt.

Den genannten Aufteilungsschlüssel kann ich nicht bewerten.
Grundsätzlich ist aber eine direkte (I) Zuordnung der Kosten erforderlich. Die Kosten der Schifffahrt fallen also nicht in den Zweckbetrieb, wenn dabei keine karnevalistischen Elemente vorkamen.

Re: Jübiläumsfeier 90 Jahre--wie buchen
von: Th. Krämer ()
Datum: 22.09.2019

War es ja. Die Feier war auf einem Schiff. Auf dem Schiff wurde der Vortrag gehalten und auf dem Schiff war auch der karnevalistische Auftritt

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer