Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Umgang mit Überschüsse
von: Georg70374 ()
Datum: 18.08.2019

Guten Abend,
wir sind ein Chor, der von einem gemeinnützigen Verein getragen wird. Wir müssen für die Jahre 2016 bis 2018 eine Steuererklärung abgeben, durch die unsere Gemeinnützigkeit geprüft wird.
Unsere Jahresergebnisse (Summe aus allen 4 Bereichen) sehen seit 2015 ungefähr wie folgt aus:
2015: - 7 TEUR
2016: + 5 TEUR
2017: + 7 TEUR
2018: + 3 TEUR
Während der Überschuss von 2016 den Verlust von 2015 auffing haben wir 2017 und 2018 dann einen echten Überschuss erwirtschaftet. In Summe haben sich bis 2018 also Überschüsse von rd. 8 TEUR angesammelt. Wir wollen das Geld u.a. für eine CD-Produktion Anfang 2020 nutzen.
Leider haben wir versäumt bei der Feststellung des JA 2017 aus dem Überschuss Rücklagen zu bilden. Für 2018 könnten wir das in der Versammlung 2019 noch tun.
Nun meine Frage: stellt das ein Problem für die Gemeinnützigkeit dar, dass wir 2017 keine Rücklagen gebildet haben? Wenn ja, wie könnte man das heilen?

Re: Umgang mit Überschüsse
von: pfeffer ()
Datum: 19.08.2019

Entscheidend ist nicht der Überschuss, sondern die vorhandenen nicht verwendeten Mittel.
Hier gilt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung: Da erst in 2017 ein Überhang entstand gilt hier nach der Zweijahresfrist: Der Überhang aus 2017 muss bis Ende 2019 zweckgebunden verwendet oder als Rücklage ausgewiesen werden.
Der Mittelüberhang aus 2018 entsprechend bis 2020.

Re: Umgang mit Überschüsse
von: Georg70374 ()
Datum: 20.08.2019

Danke für diese Klarstellung. An was werden "vorhandene nicht verwendete Mittel" festgemacht? an dem Bankkontostand? Wir machen eine doppelte Buchführung mit Bilanzen, sodass unser Jahresergebnis nicht unbedingt mit dem Einnahmenüberschuss übereinstimmen muss.

Die Mittel haben sich im Laufe des Jahres 2017 angesammelt. Gilt als Stichtag dennoch der 31.12.2017, sodass die Mittel erst bis 31.12.2019 verwendet werden müssen?

Re: Umgang mit Überschüsse
von: pfeffer ()
Datum: 21.08.2019

An was werden "vorhandene nicht verwendete Mittel" festgemacht? an dem Bankkontostand?

# Ja. hier geht es um die vorhandene Liquidität.

Wir machen eine doppelte Buchführung mit Bilanzen, sodass unser Jahresergebnis nicht unbedingt mit dem Einnahmenüberschuss übereinstimmen muss.

# In dem Fall muss der Überhang (zumindest überschlägig) mit einer eigenen Liquiditätsrechnung (Mittelverwendungsrechnung) dargestellt werden.

Die Mittel haben sich im Laufe des Jahres 2017 angesammelt. Gilt als Stichtag dennoch der 31.12.2017

# Ja. Ausgangspunkt ist der Mittelüberhang am Jahresende.

Re: Umgang mit Überschüsse
von: Georg70374 ()
Datum: 29.08.2019

Wir haben in der Vereinversammlung beschlossen aus dem Jahresüberschuss 2017 eine zweckgebundene Rücklage in Höhe von 2000 EUR zu bilden. Verwendungszweck ist eine CD-Produktion im 1. Quartal 2020. Ich gehe davon aus, dass dieses Projekt dem Zweckbetrieb zuzordnen ist.

Ich wollte nun die Gemeinnützigskeitserklärung für das Finanzamt für den Zeitraum 2016-2018 ausfüllen und mir scheint es so, also ob dort gar nicht nach neu gebildeten Rücklagen gefragt wird, sondern nur nach solchen die zum Ende des letzten Prüfungszeitraums bestanden (also zum 31.12.2015). Denn ich finde nur drei Punkte:

"(1) Am Ende des letzten Jahres des Prüfungszeitraums bestanden folgende Rücklagen
(2) Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind
(3 )Freie Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO
(4) Rücklagen für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO an der Kapitalgesellschaft"

--> nichts trifft auf unsere Rücklage "CD-Produktion" zu. Heißt das, dass wir in der Erklärung 2016-2018 nichts angeben sondern erst in der Erklärung 2019-2021?

Re: Umgang mit Überschüsse
von: pfeffer ()
Datum: 30.08.2019

Ich wollte nun die Gemeinnützigskeitserklärung für das Finanzamt für den Zeitraum 2016-2018 ausfüllen und mir scheint es so, also ob dort gar nicht nach neu gebildeten Rücklagen gefragt wird, sondern nur nach solchen die zum Ende des letzten Prüfungszeitraums bestanden (also zum 31.12.2015).

# Ja, es wird der Salo eingetragen, der zum Jahresende bestand.

Zweckgebundene Rücklagen werden in Zeile 50 eingetragen:
"Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO"

Aber fällt denn die CD-Produktion in den Zweckbetrieb?

Re: Umgang mit Überschüsse
von: Georg70374 ()
Datum: 30.08.2019

Danke für die Antwort. In was zählt die CD-Produktion denn sonst? In den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Auf der CD ist ja unsere Musik drauf, die wir unter die Leute bringen wollen. Die Produktion ist sehr teuer - ich glaube kaum, dass wir das Geld je wieder durch den Verkauf der CDs einspielen werden.

Ist es trotzdem wirtschaflticher Geschäftsbetrieb?

Re: Umgang mit Überschüsse
von: pfeffer ()
Datum: 31.08.2019

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb definiert sich durch die Einnahmen-, nicht durch die Gewinnerzielung.
Wegen der Konkurrenz zu nicht begünstigten Anbietern (Musiklabels) kommt ein Zweckbetrieb nur im Sonderfall ein Frage.

Re: Umgang mit Überschüsse
von: Georg70374 ()
Datum: 03.09.2019

Ich muss jetzt doch noch mal nachfragen:

Ich mache jetzt also die Gemeinnützigskeitserklärung für den Prüfungszeitraum 2016-2018.
Zum 31.12.2015 bestand keine Rücklage. Für 2016-2018 haben wir nun zweckgebundene Rücklagen gebildet. Per 31.12.2018 bestehen also jetzt zweckgebunderen Rücklage.

Trage ich diese Rücklage, die per 31.12.2018 besteht, nun in Zeile 50 "Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO" ein?

Für die freien Rücklagen trage ich in Zeile 58 ebenso den STAND per 31.12.2018 ein?

Re: Umgang mit Überschüsse
von: pfeffer ()
Datum: 03.09.2019

Trage ich diese Rücklage, die per 31.12.2018 besteht, nun in Zeile 50 "Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO" ein?

# Ja.

Für die freien Rücklagen trage ich in Zeile 58 ebenso den STAND per 31.12.2018 ein?

# Ganz richtig.