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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Wohlverhaltensregelung
von: Jeannine ()
Datum: 26.06.2019

Ich bin völlig verzweifelt. Ich soll einem Vertrag (Fördervereinbarung) zustimmen, in dem eine Seite verpflichtet wird Spenden zu leisten und die andere Seite sich ganz allgemein zum Wohlverhalten verpflichtet.

Ich würde ja gerne im Sinne des Vereins zustimmen, aber in der Vereinbarung ist eindeutig eine Spendenbescheinigung mit enthalten.

Ich bin der Meinung, dass es sich hierbei um ein zweiseitiges Geschäft handelt und damit die zwingende Einseitigkeit, als Voraussetzung einer freiwilligen einseitigen Zuwendung, widersprochen wird. Der Steuerberater der Gegenseite aber nahm Stellung und verwies darauf, dass die Spende ja gemeinnützigen Zwecken zufließe. Dies sei für die Finanzverwaltung ausschlaggebend. Die Fördervereinbarung würde sich an der Musterfördervereinbarung orientieren, die mir leider nicht vorliegt. Ferner sei diese ja aus der Schenkung auch bekannt und auch bei Fördervereinbarungen durchaus gängig und auch rechtssicher.

Kann mir jemand sagen, wo ich diese Rechtssicherheit nur ansatzweise gewinnen kann? Und wenn es so etwas gibt, wie ist das Wohlverhalten definiert?

Re: Wohlverhaltensregelung
von: pfeffer ()
Datum: 27.06.2019

Ich sehe da nicht unbedingt ein Problem, weil die Vereinbarung ja freiwillig eingegangen wird und keine Gegenleistung erfolgt.
Die Frage wäre einzig, was die Wohlverhaltensregelung für Auflagen umfasst.

Ein solches Spendenversprechen ist übrigens nur in notarieller Form wirksam. Es bindet also nur den Spendenempfänger, weil die Auflage (Wohlverhalten) wegen des Formmangels erst nach Vollzug der Spende wirksam wird.

Re: Wohlverhaltensregelung
von: Jeannine ()
Datum: 04.07.2019

Ganz ganz lieben Dank. Das beruhigt mich sehr.

Noch ist nichts unterschrieben, aber es gibt auch keine definierten Auflagen.

Das mit der notariellen Beurkundung hat bisher noch keiner angesprochen. Kann ich mich da auch eine Quelle beziehen?

Re: Wohlverhaltensregelung
von: pfeffer ()
Datum: 04.07.2019

Das steht so in § 518 BGB.

Re: Wohlverhaltensregelung
von: Jeannine ()
Datum: 04.07.2019

Super!!! Ganz herzlichen Dank!!!