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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Übersteigung der Kleinunternehmerregelung
von: LuHa ()
Datum: 11.05.2019

Lieber Herr Pfeffer,

unser Verein organisiert Konzerte. Unsere Einnahmen im Bereich der Konzerteinnahmen fallen manchmal, sofern die Künstler eine entsprechende Bescheinigung haben, unter §4 Nr. 20a Satz 2 UStG und sind daher umsatzsteuerbefreit. Wir sind jedoch auch dann meist ziemlich knapp unter den 17.500,-€ Umsatz. Dieses Jahr fallen wir wahrscheinlich sogar das erste Mal drüber. Was bedeutet das konkret für uns?

Klar: Im nächsten Jahr müssen wir Umsatzsteuer erheben und abführen. Aber: Wir müssen doch durch den Vorsteuerabzug dann auch keine Umsatzsteuer mehr zahlen, oder? Das heißt, unterm Strich könnte es für uns sogar sehr lukrativ sein?

Außerdem: Gibt es notwendige Änderungen an der Buchführung? Aktuell haben wir eine sehr vereinfachte Buchführung (Kassenbuch mit entsprechender Einnahmen-Ausgaben-Rechnung am Ende des Jahres).

Vielen Dank und viele Grüße
LuHa

Re: Übersteigung der Kleinunternehmerregelung
von: pfeffer ()
Datum: 12.05.2019

Wir müssen doch durch den Vorsteuerabzug dann auch keine Umsatzsteuer mehr zahlen, oder? Das heißt, unterm Strich könnte es für uns sogar sehr lukrativ sein?

# Das kann sich in der Tat rechnen, weil die eigenen Umsätze mit 7% besteuert werden, viele Eingangsrechnungen aber 19% Umsatzsteuer enthalten.
Es kann sogar regelmäßig zu einem Vorsteuerüberhang kommen, d.h. das Finanzamt erstattet zurück.


Außerdem: Gibt es notwendige Änderungen an der Buchführung? Aktuell haben wir eine sehr vereinfachte Buchführung (Kassenbuch mit entsprechender Einnahmen-Ausgaben-Rechnung am Ende des Jahres).

# Das Buchführungsystem muss in der Lage sein, die Umsatzsteuer und Vorsteuer zu verwalten.
Inbesondere müssen die Umsätze nach Steuersatz getrennt erfasst werden.