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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Bildungsveranstaltungen § 4 Nr. 22a UStG
von: MayerDo ()
Datum: 08.05.2019

Hallo!
Bekanntermaßen ist die Verpflegung der Seminarteilnehmer von Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 22a UStG nicht von der USt befreit.
Frage: was ist aber bei mehrtätigen Tagungen/Seminaren dieser Art - wäre hier die Übernachtung- und Verpflegung der Seminarteilnehmer nich eine unerlässliche Nebenleistung zur Forbildung und damit ebenfalls steuerfrei?
Weitere Frage dazu: Was ist, wenn der die Fortbildung veranstaltende Verein Übernachtung und Verpflegung in Rechnung gestellt bekommt, die keine Umsatzsteuer ausweist (->also kein Vorsteuerabzug möglich) - muss der Verein auch hier sämtliche Teilnehmergebühren, die auf die Übernachtung und Verpflegung entfallen, der Umsatzsteuer unterwerfen?
Grüße

Re: Bildungsveranstaltungen § 4 Nr. 22a UStG
von: pfeffer ()
Datum: 08.05.2019

Frage: was ist aber bei mehrtätigen Tagungen/Seminaren dieser Art - wäre hier die Übernachtung- und Verpflegung der Seminarteilnehmer nich eine unerlässliche Nebenleistung zur Forbildung und damit ebenfalls steuerfrei?

# Das sehe ich auch. Die Rechtsprechung hat diesen Fall offen gelassen und in diesem Fall müsste die Befreiung greifen.

Weitere Frage dazu: Was ist, wenn der die Fortbildung veranstaltende Verein Übernachtung und Verpflegung in Rechnung gestellt bekommt, die keine Umsatzsteuer ausweist (->also kein Vorsteuerabzug möglich) - muss der Verein auch hier sämtliche Teilnehmergebühren, die auf die Übernachtung und Verpflegung entfallen, der Umsatzsteuer unterwerfen?

# Ja. Die Steuerbarkeit der Eingangsleistungen hat keine Bedeutung für die Umsatzsteuerpflicht der eigenen Leistungen.