Re: Satzung - §.. Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 05.03.2019
1) Sollten neben der Entlastung des Vorstands auch eine Entlastung der Kassenprüfers und ggf. des Geschäftsführers separat vorgesehen werden?
# Den Kassenprüfer zu entlasten, macht wenig Sinn, weil er eigentlich nicht in Haftung genommen werden kann.
Beim Geschäftsführer ist es dann sinnvoll, wenn er Organ des Vereins ist und nicht einfach Angestellter, der bezüglich der Haftung dann ja dem Vorstand zugeordnet ist.
2) Für die Einladung zur Mitgliederversammlung – wenn im einfachsten Fall die Bekanntmachung über ein schwarzes Brett definiert ist, inwieweit ist es zulässig oder problematisch, wenn zusätzliche Kanäle vom Vorstand genutzt werden, die in der Satzung nicht bestimmt wurden?
# Wenn die Satzung nur diese Form erlaubt, muss sie eingehalten werden.
Hintergrund ist wir würden uns gern offen halten zusätzlich per EMail einzuladen bzw. die Einladung auch auf der Homepage zu veröffentlichen, ohne das die Einberufung dadurch anfechtbar wird.
# Das kann man problemlos machen. Es kann ja mehr als eine Form der Einladung festgelegt werden.
Unser Entwurf lautet momentan wie folgt:
(#) Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am schwarzen Brett in der Werkstatt mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Nutzt der Vorstand zudem weitere Kanäle für die Bekanntmachung lässt sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ableiten. Verbindlich ist allein die oben genannte Bekanntmachungsart.
## Diese Regelung halte ich nicht für sinnvoll, weil sie nicht andere Einladungsformen ermöglicht, sondern nur ausschließt, dass ein Herkommen begründet wird. Das ist aber nicht erforderlich, weil ein Vereinsherkommen nicht gegen die Satzung rechtliche Wirkung erzeugen kann.
3) Sind die folgenden beiden Absätze möglich?
(#) In Erweiterung §34 BGB ist ein Stimmrecht für Mitglieder, die in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, auch dann ausgeschlossen, wenn der Beschlussgegenstand sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirkt.
## Das ist zulässig. Es könnte aber strittig sein, was "sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirken" bedeutet.
Darüber hinaus haben von einem Stimmrechtsauschluss betroffene Mitglieder für die Beratung und Beschlussfassung des jeweiligen Gegenstandes den Saal zu verlassen. Eine vorausgehende, eigene Stellungnahme ist auf Wunsch jedoch zu gewähren.
# Das halte ich für fragwürdig, weil Mitglieder grundsätzlich nicht vom Teilnahmerecht ausgeschlossen werden dürfen. Es wäre aber denkbar, dass ein punktueller Ausschluss möglich ist.
Dazu gibt es aber m.E. keine Rechtsprechung.
(#) Wünscht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung ist dies spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Versammlungsleiter muss dann in der Mitgliederversammlung über die Form der Abstimmung abstimmen lassen.
# Das ist o.k.und sinnvoll, weil geheime Abstimmung der Vorbereitung bedürfen.