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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzung - §.. Mitgliederversammlung
von: schlsebOW ()
Datum: 04.03.2019

Hallo Herr Pfeffer,

bzgl. der Satzungsausgestaltung würde mich im Zusammenhang mit o.g. § noch folgende Punkte interessieren, daher hoffe ich wieder auf Ihre kompetente Rückmeldung - vielen Dank vorab!

1) Sollten neben der Entlastung des Vorstands auch eine Entlastung der Kassenprüfers und ggf. des Geschäftsführers separat vorgesehen werden?

2) Für die Einladung zur Mitgliederversammlung – wenn im einfachsten Fall die Bekanntmachung über ein schwarzes Brett definiert ist, inwieweit ist es zulässig oder problematisch, wenn zusätzliche Kanäle vom Vorstand genutzt werden, die in der Satzung nicht bestimmt wurden? Hintergrund ist wir würden uns gern offen halten zusätzlich per EMail einzuladen bzw. die Einladung auch auf der Homepage zu veröffentlichen, ohne das die Einberufung dadurch anfechtbar wird.
Unser Entwurf lautet momentan wie folgt:
(#) Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am schwarzen Brett in der Werkstatt mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Nutzt der Vorstand zudem weitere Kanäle für die Bekanntmachung lässt sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ableiten. Verbindlich ist allein die oben genannte Bekanntmachungsart.

3) Sind die folgenden beiden Absätze möglich?
(#) In Erweiterung §34 BGB ist ein Stimmrecht für Mitglieder, die in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, auch dann ausgeschlossen, wenn der Beschlussgegenstand sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirkt. Darüber hinaus haben von einem Stimmrechtsauschluss betroffene Mitglieder für die Beratung und Beschlussfassung des jeweiligen Gegenstandes den Saal zu verlassen. Eine vorausgehende, eigene Stellungnahme ist auf Wunsch jedoch zu gewähren.
(#) Wünscht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung ist dies spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Versammlungsleiter muss dann in der Mitgliederversammlung über die Form der Abstimmung abstimmen lassen.

MfG

Re: Satzung - §.. Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 05.03.2019

1) Sollten neben der Entlastung des Vorstands auch eine Entlastung der Kassenprüfers und ggf. des Geschäftsführers separat vorgesehen werden?

# Den Kassenprüfer zu entlasten, macht wenig Sinn, weil er eigentlich nicht in Haftung genommen werden kann.
Beim Geschäftsführer ist es dann sinnvoll, wenn er Organ des Vereins ist und nicht einfach Angestellter, der bezüglich der Haftung dann ja dem Vorstand zugeordnet ist.

2) Für die Einladung zur Mitgliederversammlung – wenn im einfachsten Fall die Bekanntmachung über ein schwarzes Brett definiert ist, inwieweit ist es zulässig oder problematisch, wenn zusätzliche Kanäle vom Vorstand genutzt werden, die in der Satzung nicht bestimmt wurden?

# Wenn die Satzung nur diese Form erlaubt, muss sie eingehalten werden.

Hintergrund ist wir würden uns gern offen halten zusätzlich per EMail einzuladen bzw. die Einladung auch auf der Homepage zu veröffentlichen, ohne das die Einberufung dadurch anfechtbar wird.

# Das kann man problemlos machen. Es kann ja mehr als eine Form der Einladung festgelegt werden.

Unser Entwurf lautet momentan wie folgt:
(#) Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am schwarzen Brett in der Werkstatt mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Nutzt der Vorstand zudem weitere Kanäle für die Bekanntmachung lässt sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ableiten. Verbindlich ist allein die oben genannte Bekanntmachungsart.

## Diese Regelung halte ich nicht für sinnvoll, weil sie nicht andere Einladungsformen ermöglicht, sondern nur ausschließt, dass ein Herkommen begründet wird. Das ist aber nicht erforderlich, weil ein Vereinsherkommen nicht gegen die Satzung rechtliche Wirkung erzeugen kann.

3) Sind die folgenden beiden Absätze möglich?
(#) In Erweiterung §34 BGB ist ein Stimmrecht für Mitglieder, die in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, auch dann ausgeschlossen, wenn der Beschlussgegenstand sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirkt.

## Das ist zulässig. Es könnte aber strittig sein, was "sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirken" bedeutet.

Darüber hinaus haben von einem Stimmrechtsauschluss betroffene Mitglieder für die Beratung und Beschlussfassung des jeweiligen Gegenstandes den Saal zu verlassen. Eine vorausgehende, eigene Stellungnahme ist auf Wunsch jedoch zu gewähren.

# Das halte ich für fragwürdig, weil Mitglieder grundsätzlich nicht vom Teilnahmerecht ausgeschlossen werden dürfen. Es wäre aber denkbar, dass ein punktueller Ausschluss möglich ist.
Dazu gibt es aber m.E. keine Rechtsprechung.


(#) Wünscht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung ist dies spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Versammlungsleiter muss dann in der Mitgliederversammlung über die Form der Abstimmung abstimmen lassen.

# Das ist o.k.und sinnvoll, weil geheime Abstimmung der Vorbereitung bedürfen.

Re: Satzung - §.. Mitgliederversammlung
von: schlsebOW ()
Datum: 06.03.2019

Vielen Dank schon mal, das hilft mir sehr weiter.

Bezüglich Einladung halte ich fest: Es darf nur genau so eingeladen werden, wie in der Satzung definiert.

Ich würde dann wie folgt abändern:
"Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am schwarzen Brett in der Werkstatt, sowie als Einladung in Textform an die zuletzt bekannt gegebene E-Mailadresse der Mitglieder und wird außerdem auf der Vereinshomepage veröffentlicht. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Es gilt eine Frist für die Einladung von mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin."

Ist das so in Ordnung?


> ## Das ist zulässig. Es könnte aber strittig sein,
> was "sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis
> auswirken" bedeutet.

Könnte man das weniger strittig formulieren? Sollte man "unmittelbar" einfach streichen? Die Überlegung war einfach Interessenskonflikten vorzubeugen.

Re: Satzung - §.. Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.03.2019

Ich würde dann wie folgt abändern:
"Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am schwarzen Brett in der Werkstatt, sowie als Einladung in Textform an die zuletzt bekannt gegebene E-Mailadresse der Mitglieder und wird außerdem auf der Vereinshomepage veröffentlicht. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Es gilt eine Frist für die Einladung von mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin."

# Hier ist mir nicht klar, was "sowie" bedeutet. Ist das "oder"? Oder soll auf beiden Wegen zugleich eingeladen werden?


> ## Das ist zulässig. Es könnte aber strittig sein,
> was "sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis
> auswirken" bedeutet.

Könnte man das weniger strittig formulieren? Sollte man "unmittelbar" einfach streichen? Die Überlegung war einfach Interessenskonflikten vorzubeugen.

# Ichwürde empfehlen, das Stimmrecht für Mitarbeiter ganz zu entziehen.
Oder diese Auswirkung auf das Dienstverhältnis näher zu beschreiben. Was für Entscheidungen kommen da in Frage?

Re: Satzung - §.. Mitgliederversammlung
von: schlsebOW ()
Datum: 07.03.2019

Mit dem "sowie" sind mehrere Wege zugleich gemeint, genau wie mit dem "und außerdem".

Das Stimmrecht für Mitarbeiter generell auszuschließen geht mir eigentlich zu weit. Dann können sich Mitglieder, die ein Anstellungsverhältnis eingehen veranlasst fühlen aus dem Verein auszutreten.
Ich werde mal versuchen mögliche Fallbeispiele zu sammeln.