Re: Satzung und Gemeinnützigkeit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.03.2019
"(3)-Die entgeltliche Überlassung der Werkstatt oder Annahme von Auftragsarbeiten dient als Nebenzwecktätigkeit. "
# Solche Nebenzwecke dürfen nicht Satzungszweck sein, weil sie selbst nicht begünstigt sind.
"(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Körperschaft XY. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden."
# Das ist nicht die gesetzliche Musterformulierung. Es gibt auch keine Not, hier abzuweichen.
>>Sachvermögenswerte des Vereins (Maschinen, Werkzeug) können bei Auflösung darüber hinaus an andere gemeinnützige Körperschaften gespendet werden, deren Zweck mit den Vereinszwecken ganz oder in Teilen übereinstimmt.<<
# Das ist über die genannte Musterformulierung möglich:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an – den – die – das – ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses