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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorstandshaftung
von: rj-klm ()
Datum: 16.11.2018

Ein gemeinnütziger Verein in Berlin hat seine Zweckbetriebe der Eingliederungshilfe 2016 in eine gGmbH überführt und ist alleiniger Gesellschafter. Das Immobilieneigentum verblieb beim Verein. Zur Sicherstellung der Versorgung der Leistungsberechtigten hat der Vorstand seine Immobilien an die Tochtergesellschaft nach eigenen Angaben kostendeckend vermietet. Der Vorstand weigert sich, objektbezogene Angaben zu den Vertragsverhältnissen und zum wirtschaftlichen Betrieb zu machen. Auf der Mitgliederversammlung präsentiert er lediglich die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz "über alles" und äußerst sich nicht zu Risiken bzw. zur Un/Wirtschaftlichkeit einzelner Objekte. Der Vorstand enthält sowohl dem 4 x jährlich tagenden Beirat als den Vorstand begleitendes satzungsgemäßen Organ als auch der Mitgliederversammlung konkrete Angaben zum Vereinsvermögen und hier insbesondere zum Immobilienbesitz vor.
Ein auf 25 Jahre angelegtes Pachtverhältnis mit einem Dritten (2 natürliche Personen) hat der Vorstand auf Nachfrage eines Beiratsmitglieds nach 9 Jahren wegen "sozialen Fehlverhaltens" fristlos gekündigt und eine Räumungsklage angestrengt. In diesen 9 Jahren haben die Pächter aus einer denkmalgeschützten Ruine ein bewohnbares und gewerblich nutzbares Objekt gemacht, das von der Hausbank der Gesellschaft auf über € 400-Tsd. Verkehrswert geschätzt wurde. Die Klage wird nach Einschätzung Sachkundiger keine 'Aussicht auf Erfolg haben, weil im Pachtvertrag ein "soziales Wohlverhalten" nicht Vertragsgegenstand war und ist. Der Vorstand hat diese Entscheidung mit dem Verfahrenskostenrisiko der Räumungsklage allein getroffen, obwohl seitens des Beirats mehrfach Beteiligung in wesentlichen Vermögens- und Vertragsfragen angemahnt wurde.
Welche Möglichkeiten haben Vereins- oder Beiratsmitglieder, den Vorstand im Falle eines Vermögensschadens (Verfahrenskosten, ggf. Schadensersatzansprüche der Pächter wegen nachweislicher Einnahmeausfälle) persönlich für den Schaden haftbar zu machen, da hier von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist?

Re: Vorstandshaftung
von: pfeffer ()
Datum: 18.11.2018

Das ist schwer zu beurteilen. Die Frage ist, ob das Vorgehen des Vorstands das eines "ordentlichen Kaufmanns" entpricht. Da gibt es sicher Auslegungsspielraum.