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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Begünstigung eines europäischen gemeinnützigen Vereins nach Auflösung
von: Marina-Magdalena ()
Datum: 15.11.2018

Hallo Herr Pfeffer,

Unser kirchlicher Verein wurde aufgefordert, eine Satzungsänderung bezüglich der Begünstigung eines konkret benannten, anderen gemeinnützigen Vereins im Falle der Auflösung vorzunehmen. Ist es zulässig, eine europäische, gemeinnützige Organisation/Verein als Begünstigten anzugeben? Falls es zulässig sein sollte, müssen die Anfallsberechtigten dann nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt sein oder reicht die Anerkennung des EU-Landes, in dem die Organisation/der Verein ihren/seinen Sitz hat?


Herzlichen Dank für eine Antwort!

Re: Begünstigung eines europäischen gemeinnützigen Vereins nach Auflösung
von: pfeffer ()
Datum: 15.11.2018

Nach AEAO kommen als Anfallsberechtigte auch die die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften in Frage.
Das sind auch Organisationen in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.

Re: Begünstigung eines europäischen gemeinnützigen Vereins nach Auflösung
von: Marina-Magdalena ()
Datum: 19.11.2018

Herzlichen Dank!!!!