Re: Auflösungsparagraph in Satzung und Thema Haftung
von: RedaktionW ()
Datum: 11.11.2018
Ganz herzlichen Dank für die superschnelle Antwort!!
Es scheint mir jedoch nicht gelungen, unsere Probleme ausreichend klar zu formulieren. Deshalb möchte ich es hier ergänzend erläutern.
1)
Wir haben eben aktuell keinen KONKRETEN gemeinnützigen Verein, den wir da eintragen können.
Deshalb haben wir die geforderte Formulierung korrekt , ABER ohne Nennung eines KONKRETEN Vereins formuliert, weil wir das schon einmal irgendwo in einer Satzung so gesehen hatten. Die Frage ist, ob unbedingt ein ganz konkreter Verein drin stehen muss, damit die Forderung des FA erfüllt ist, oder ob unsere Formulierung das auch erfüllt:
**"Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dazu ist das Vermögen einem anderen gleichgelagerten steuerbegünstigten Verein mit einer vergleichbaren Zielstellung zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor solch einer Übertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen." **
Wir müssten uns sonst auf die Suche nach einem solchen Verein in der Gegend machen.
Die bisherige Antwort (Danke dafür) kann ich so interpretieren, dass wir so einen konkreten Verein suchen und eintragen MÜSSEN- bin aber nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe.
2)
Ich möchte das Problem, das wir sehen mit einem Beispiel erläutern:
Angenommen, der Vorstand (7 Mitglieder, davon 3 BGB-Vorstand) beschliesst, eine u.a. finanziell riskante Veranstaltung durchzuführen, der BGB-Vorstand lehnt das aber ab, weil er das (finanzielle) Risiko sieht und vermeiden möchte.
Nach meinem Verständnis müssen die Mitglieder des BGB-Vorstandes dann trotzdem alle Verträge für diese Veranstaltung abschliessen, weil ja nur sie nach aussen tätig sein dürfen.
Damit können doch nur sie für einen (potenziell hohen) Schaden belangt werden - oder können sie auf der Grundlage des VorstandsBeschlusses dann auch die anderen Vorstandsmitglieder mit in die Haftung einbeziehen?
Nach innen ggü dem Verein könnte ich mir das vorstellen, aber wenn in Folge der Veranstaltung (warum auch immer) ein Haftungsanspruch von aussen entstehen sollte, dann sind doch (nach meiner Sicht) nur die BGB-Vorstandsmitglieder im Fokus. Etwas leger formuliert, die Nicht-BGB-Vorstandsmitglieder hätten eine Art "Freibrief" für ihr Beschlussverhalten, das dann allein die BGB-Vorstandsmitglieder zu verantworten hätten - oder sehe ich das falsch?
Mir ist klar, dass Ihr "Hinweis" oben das Thema/Problem lösen würde, nur befürchte ich, die Diskussion darüber wird bei uns nur führbar sein, wenn wir das eben Geschilderte richtig verstehen.
Freundliche Grüße mit Dank
PS: Danke für das Löschen meiner falsch plazierten ersten Anfrage.