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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Anträge bei Mitgliederversammlungen
von: K. H. ()
Datum: 22.10.2018

Unser Verein, dessen Vorsitzender ich bin, ist Mitglied in einem übergeordneten Verband mit ca. 250 Mitgliedern (alles e. V.). Zu den Mitgliederversammlungen werden ständig von einem einzelnen Verein viele Anträge, deren Umfang teils mehrere hundert Seiten umfasst, gestellt. Am Tag der Versammlung besteht der Vereinsdelegierte darauf, dass alle vom ihm gestellten Anträge im Wortlaut verlesen werden müssen, obwohl diese den Mitgliedern bereits 4 Wochen vor Versammlung zugegangen sind.
Bei der letzten MV wurde eine Verlesung eines 40!-SEITIGEN Antrages seitens des Versammlungsleiters nach ca. 35 min. Gestoppt. Es wurde abgestimmt und nahezu einstimmig mit Ausnahme des Antragstellers abgelehnt. Nun behauptet der Delegierte, er sei in seinen Mitgliedsrechten massiv beschnitten worden, wodurch alle anderen Beschlüsse nun nichtig seien. Dies klagt er nun vor dem Rechtsausschuss.

Meine Frage: Müssen Anträge wirklich im Wortlaut verlesen werden, obwohl sie bereits Wochen vorher vorliegen? Er behauptet, das wäre Gesetz. Gibt Es dazu Urteile oder Kommentare, die man heranziehen kann.

Dem Verein geht es geht darum zu schikanieren und die MV unnötig in die Länge zu ziehen.

Re: Anträge bei Mitgliederversammlungen
von: pfeffer ()
Datum: 22.10.2018

Eine gesetzliche Vorgabe, nach der Anträge verlesen werden müssen, gibt es nicht.
Wie hier verfahren wird, obliegt der Versammlung. Sie kann Anträge per Beschluss auch ganz von der Tagesordnung nehmen. Entsprechend kann sie auch das Verlesen usf. regeln.
Es ist im Übrigen abstrus 40-seitige Anträge verlesen zu wollen. Schon das Vorlegen solche Anträge könnte die MV m.E. ablehnen.
Aus der Treuepflicht der Mitglieder ergibt sich auch eine Zumutbarkeitsgrenze. Solche Anträge sind ja im Grund nichts anderes als schikanös und können ohne weiteres von der Versammlung unterbunden werden.