Re: Verein Steuererklärung
von: pfeffer ()
Datum: 19.10.2018
Grundsätzlich kann die Gemeinnützigkeit auch im Veranlagungsverfahren erteilt werden.Neben der Steuererklärung wird das Finanzamt aber auch die Satzung haben wollen, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein müssen.
In Ihren Fall macht das also keinen Unterschied. Ein rückwirkender Spendenabzug ist nicht möglich und ertragsteuerlich ändert sich auch nichts.
Es wäre also nichts anderes als die Gemeinnützigkeit auf Basis der Satzungsprüfung.