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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: Ralf ()
Datum: 19.09.2018

Hallo, unser 1 Vorsitzender ist zurückgetreten.

Die Satzung regelt hierzu nichts. Der Vorstand ist auch mit dem Restvorstand Beschlussfähig und Vertretungsberechtigt.

In der Vorstands Geschäftsordnung heißt für es den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds das die beiden verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt sind den Vorstand durch Bestellung eines kommissarischen Vorstandes bis zur nächsten Hauptversammlung aufzufüllen.

Reicht es wenn dieses in der Geschäftsordnung steht, oder muss es zwingend in der Satzung stehen?

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 20.09.2018

Nein, eine solche Regelung kann nur die Satzung treffen.
Eine kommissarische Bestellung (d.h. Selbstergänzung des Vorstands) ist also nicht möglich.

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: Ralf ()
Datum: 20.09.2018

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich hätte da noch eine Nachfrage.
Auch dann nicht, wenn in der Satzung auf die Geschäftsordnung hingewiesen wird und diese bei einer Mitgliederversammlung beschlossen wurde und bei Vereinseintritt zusammen mit der Satzung ausgehändigt wird?

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 20.09.2018

Nein, da müsste die GO schon Teil der Satzung sein (was regelmäßig nicht der Fall ist).
Eine sog. Satzungsdurchbrechnung ist bei der Vorstandsbestellung nicht möglich, weil sie einen rechtlichen Dauerzustand begründet.

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: Ralf ()
Datum: 20.09.2018

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich hätte da noch eine Nachfrage.
Auch dann nicht, wenn in der Satzung auf die Geschäftsordnung hingewiesen wird und diese bei einer Mitgliederversammlung beschlossen wurde und bei Vereinseintritt zusammen mit der Satzung ausgehändigt wird?

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: Ralf ()
Datum: 20.09.2018

Nochmals vielen Dank,

Frage super schnell restlos beantwortet.

(Habe ausversehen nochmal auf absenden gedrückt, deshalb Nachfrage doppelt, sorry)

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: Ralf ()
Datum: 06.10.2018

Wolfgang Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Nein, da müsste die GO schon Teil der Satzung sein
> (was regelmäßig nicht der Fall ist).
> Eine sog. Satzungsdurchbrechnung ist bei der
> Vorstandsbestellung nicht möglich, weil sie einen
> rechtlichen Dauerzustand begründet.

Zur Info:

Hierzu sagt ein Rechtspfleger des Vereinsregisters am Amtsgericht,
Ja ist möglich wenn die Geschäftsordnung allen Mitgliedern ausgehändigt wurde
Und diese durch Mitgliederbeschluss während einer Mitgliederversammlung
Bestätigt wurde.

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: PleussMi ()
Datum: 02.11.2018

Hallo Herr Pfeffer,
ich hätte zu diesem Thema ebenfalls noch eine Nachfrage:
Wenn aus einem mehrköpfigen Vorstand der Vorsitzende, bei uns der Prasident, zurücktritt, übernimmt dann automatisch der Vizepräsident kommissarisch die Amtsgeschäfte? Müsste das nicht auch explizit in der Satzung geregelt sein?
Vielen Dank und viele Grüße



Edited 1 time(s). Last edit at 02.11.2018 by PleussMi.

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: pfeffer ()
Datum: 02.11.2018

# Müsste das nicht auch explizit in der Satzung geregelt sein?

Genau, das geht nur, wenn die Satzung das erlaubt.

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: boernie53 ()
Datum: 02.11.2018

Hallo, bei uns in der Satzung steht:
"Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt."
Ich denke, damit wäre das bei uns geregelt, dass niemand eingesetzt werden muss, falls der Vorsitzende nicht mehr zur Verfügung steht. Eine normale Neuwahl eines neuen Vorsitzenden wäre anzugehen.
Oder sehe ich das falsch?

Viele Grüße aus MD
boernie53

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: pfeffer ()
Datum: 03.11.2018

Vertretungsfähig bleibt der Vorstand. Trotzdem kann das Amt nicht auf Dauer vakant bleiben, weil ein nicht vollständiger Vorstand regelmäßig nicht beschlussfähig ist.

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: boernie53 ()
Datum: 07.11.2018

Dazu noch die Frage, wie lange?
In unserem Nachbarverein gibt es schon ca. 2 Jahre keinen Vorsitzenden mehr, da er zurücktrat. Seit dem bemüht sich die stellvertretende Vorsitzende alleine klar zu kommen. Sämtliche Bemühungen, jemanden von den Mitgliedern für den Posten zu finden, schlagen immer wieder fehl. Im Verband weiß man davon, aber weiter nichts. Man warnt zwar vor einer "Zwangsverwaltung" aber in dieser Richtung tut sich auch nichts.

Viele Grüße aus MD
boernie53

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: pfeffer ()
Datum: 08.11.2018

Die rechtlich angesagte Umgehensweise wäre eine Satzungsänderung zur Verkleinerung des Vorstands.
Praktisch kann das auf Dauer so gehen, wenn die Mitglieder es tolerieren.
Druck machn könnte das Registergericht (mit Zwangsgeldandrohung oder sogar Amtslöschung), aber das erfährt meist nichts davon.

Re: Bestellung eines kommissarischen Vorstands
von: boernie53 ()
Datum: 08.11.2018

Vielen Dank für Ihre Antwort. Dann werde ich das dort mal verlauten lassen. Bin auf die Reaktion gespannt.