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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorzeitige Beendigung Vorsitzender
von: ger1842 ()
Datum: 16.09.2018

Unser 1. Vorsitzender legt vor Beendigung der Wahlzeit sein Amt im geschäftsführenden Vorstand nieder, bleibt aber im erweiterten Vorstand.
Der Verein bleibt handlungsfähig, weil drei weitere geschäftsführende Vorstände einzeln vertretungsberechtigt nach BGG §26 sind.
Die Satzung sieht folgende Regelung vor:

„Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf
Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die
Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstandes.“

Fragen:
1. Geht mit der Übernahme der Geschäfte auch die Bezeichnung "1. Vorsitzender" über, oder bleibt diese Position bis zur nächsten Wahl -15.3.2021 - unbesetzt? Die Geschäfte werden aber von den anderen 3 geschäftsüfhrenden Vorständen übernommen.
2. Was wäre, wenn die Geschäfte nicht von den anderen Vorständen übernommen werden (z.B. wegen Überlastung)? Müsste dann zwingend ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden (siehe auch Punkt 4.)?
3. Muss ein Verein zwinged einen 1. Vorsitzenden haben?
4. Wenn als neuer 1. Vorsitzender schon vor dem nächsten Wahltermin ein bisher nicht im Vorstand vertretenes Mitglied gewählt werden soll, ist dann durch eine außerordentliche MV die Satzung wegen obigen Passus zu ändern. Der Verein ist ja eigentlich handlungsfähig.

Re: Vorzeitige Beendigung Vorsitzender
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.09.2018

1. Geht mit der Übernahme der Geschäfte auch die Bezeichnung "1. Vorsitzender" über, oder bleibt diese Position bis zur nächsten Wahl -15.3.2021 - unbesetzt? Die Geschäfte werden aber von den anderen 3 geschäftsüfhrenden Vorständen übernommen.

# Aus der Regelung geht nicht klar hervor, ob das Amt übergeht oder nur die Tätigkeit entsprechend aufgeteilt wird.
Die Frage ist, ob sich der Vorstand dadurch verkleinert. Dazu wär die Regelung zur Zusammensetzung des Vorstands zu prüfen.


2. Was wäre, wenn die Geschäfte nicht von den anderen Vorständen übernommen werden (z.B. wegen Überlastung)? Müsste dann zwingend ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden (siehe auch Punkt 4.)?

# Es muss ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, wenn (s.o.), die Satzung die Verkleinerung des Vorstandes nicht zulässt.

3. Muss ein Verein zwinged einen 1. Vorsitzenden haben?

# Das ist allein eine Frage der Satzungsregelungen. Das BGB kennt keine Ämteraufteilung.


4. Wenn als neuer 1. Vorsitzender schon vor dem nächsten Wahltermin ein bisher nicht im Vorstand vertretenes Mitglied gewählt werden soll, ist dann durch eine außerordentliche MV die Satzung wegen obigen Passus zu ändern. Der Verein ist ja eigentlich handlungsfähig.

# Nur weil der Vorstand weiterhin vertretungsfähig ist, heißt das nicht, dass nicht neu gewählt werden muss. Regelmäßig ist ein Vorstand mit vakanten Ämtern nicht beschlussfähig.

Es kommt hier also wie gesagt auf die Satzungsregelungen zur Zusammensetzung des Vorstands an.

Re: Vorzeitige Beendigung Vorsitzender
von: ger1842 ()
Datum: 17.09.2018

Danke für die schnelle Info.