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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: Natureshadow ()
Datum: 15.06.2018

Hallo,

es soll die Zusammensetzung des Vorstands für das nächste Vereinsjahr geändert werden.

Kann diese Satzungsänderung in der gleichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der dann danach die Wahl dieses neuen Vorstands ansteht?

-nik

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 15.06.2018

Ja, es muss nur die Satzungsänderung vor der Wahl beschlossen werden.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: AVNiemtsch ()
Datum: 27.01.2019

Guten Tag zusammen, ich bin über diesen Trade gestolpert und habe da gleich mal eine Frage. Bei uns im Angelverein (60 Mitglieder) wurde eine neuer Vorstand gewählt (2 Personen, Voritzender und Stellvertreter welcher auch gleichzeitig Schatzmeister nun ist). Leider haben sich nicht nicht mehr bereit erklärt. Die derzeitige Satzung sagt aus, das der Vorstand aus 5 Mann bestehen muss.wir wurden vom Amtsgericht (Abteilung Registersachen)auch bereits angeschrieben, Veränderungen aus der Wahl (notariell beglaubigt) mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass beschlossene Satzungsänderungen erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden. Kann ich nun der Wahl eine Satzungänderung zwecks Verkleinerung der Vorstandes voransetzen oder muss ich erst einen neuen Vorstand (bestehend aus 5 Mann) benennen und eintragen lassen und kann erst im nachhinein die Satzung ändern lassen um in der nächsten Wahl dann den Vorstand zu verkleinen?
Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: pfeffer ()
Datum: 27.01.2019

Kann ich nun der Wahl eine Satzungänderung zwecks Verkleinerung der Vorstandes voransetzen?

# Ja, das geht.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: AVNiemtsch ()
Datum: 27.01.2019

Danke für die Anrwort "Pfeffer".
hier gleich mal die nächste Frage:
momentan steht in unserer Satzung: §10 Vorstand:
1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
a .dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretendem Vositzenden
c. und drei weitern Mitgliedern
3. Geschäftsführender Vorstand in Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gegenüber dritten gerichtlich und außergerichtlich.

Ich würde gerne die Satzung dahin gehend ändern wollen:
1.Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretugsberechtigt. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
und kann ich dann Punkt 3 aus der alten Satzung löschen lassen???
schon mal Danke für Ihre Antwort.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: pfeffer ()
Datum: 27.01.2019

Ja, das gibt es gar keine Bedenken.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: AVNiemtsch ()
Datum: 27.01.2019

vielen lieben Dank. Sie haben mir wirklich weitergeholfen.!!!!

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: O.H. ()
Datum: 28.01.2019

Hallo Herr Pfeffer, diese Anfragen kommen mir sehr gelegen und ich möchte mein Problem da mit einbinden.
Wir als KreisSportBund wollen auch unsere Satzung ändern und folgendes herausnehmen.
Auszug Satzung Alt:
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- Präsident/-in,
- 1. Vizepräsident/-in für Grundsatzfragen/Kommunikation und Marketing,
- Vizepräsident/-in für Soziales und Gesundheitssport,
- Vizepräsident/-in für Finanzen,
- Vizepräsident/-in für Breitensportentwicklung,
- Vizepräsident/-in für Leistungssportentwicklung,
- Vizepräsident/-in für Frauensport und Gleichstellung,
- Vizepräsident/-in für Bildung, Ehrung und Traditionen,
- Vorsitzende/r der Sportjugend,
- Geschäftsführer/-in (mit beratender Stimme),
- dem/den Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten des Präsidiums (mit beratender
Stimme).
Der KSB wird im Sinne des § 26 BGB durch den/die Präsident/-in, den/die 1. Vizepräsident/-in für
Grundsatzfragen/Kommunikation und Marketing, den/die Vizepräsident/-in für Soziales und
Gesundheitssport und den/die Vizepräsidenten/-in für Finanzen vertreten. Dabei sind jeweils zwei der
genannten Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

Geschäftsführendes Präsidium
Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/-in, dem/der 1. Vizepräsidenten/-
in für Grundsatzfragen/Kommunikation und Marketing, dem/der Vizepräsidenten/-in für Soziales und
Gesundheitssport, dem/der Vizepräsidenten/-in für Finanzen sowie dem/der Geschäftsführer/-in mit
beratender Stimme.

1.
In der neuen Satzung soll es im "Geschäftsführenden Präsidium" nicht mehr zur Benennung der "Personenangaben" kommen, sondern einfach " Das geschäftsführende Präsidium wird vom Präsidium festgelegt".
Geht das auch?
2.
Kann man die Vertretung des Vereins (KSB) ebenfalls so regeln?

Vielen Dank

O.H.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: pfeffer ()
Datum: 29.01.2019

Das Vereinsregister will eine klare Angabe, wer zum BGB-Vorstand gehört, die ist da. Soweit also keine Bedenken.
Das andere ist nur vereinsintern von Bedeutung.
Mir aber nicht klar geworden, welche besonderen Rechte und Pflichten das geschäftsführende Präsidium gegenüber dem übrigen Vorstand hat.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: O.H. ()
Datum: 29.01.2019

Vielen Dank Herr Pfeffer, ihre Antwort macht ein Änderung der Satzung einfacher.
Die Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums sind laut Satzung:

Es tritt nach Bedarf zwischen den Sitzungen des Präsidiums auf Einladung eines Mitgliedes des
geschäftsführenden Präsidiums zusammen und ist für die Vorbereitung von Beschlüssen für das
Präsidium sowie die Weiterführung der Arbeit zwischen den Präsidiumssitzungen zuständig. Zur
wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der zum Zeitpunkt der
Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

MfG
O.H.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: AVNiemtsch ()
Datum: 19.05.2019

Einen schönen "guten Tag" Herr Pfeffer,
ich hätte nicht gedacht, das ich Sie noch mal um Rat fragen muss, aber das Amsgericht zwingt mich, folgendes:
ich habe die Satzung dahingehend geändert:
§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung der Vorstandes.
3.Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Das Amtsgericht schreibt:
Die in § 10 der Satzung neu gefassten Regelungen in Punkt 1 und 3 sind wiedersprüchlich hinsichtlich der Vertretungsberechtigten und der Vertretungsbefungnis. Die Satzung kann so nicht eingetragen werden. Hier bedarf es einer erneuten Änderung durch die Mitgliederversammlung.

Meine Frage: Was muss ich den in der Satzung nun richtiger Weise schreiben und muss ich dazu erneut eine Mitgliderversammulng einberufen und noch mal zum Notar gehen?????

Vielen lieben Dank für Ihr Bemühen und Ihre Antworten!!

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: pfeffer ()
Datum: 19.05.2019

Das AG hat recht. Sie haben in den beiden Regelungen die Vertretungsberechtigung unterschiedlich definiert
Da muss die Satzung geändert werden. Es muss also eine Versammlung dazu stattfinden und eine neue Anmeldung erfolgen.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: AVNiemtsch ()
Datum: 19.05.2019

Hallo Hr. Pfeffer,
könnten Sie mir liebenswerter Weise verraten, was an statt dessen stehen sollte?
Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen.



Edited 1 time(s). Last edit at 19.05.2019 by AVNiemtsch.

Re: Satzungsänderung zur Vorstandszusammensetzung sofort anwendbar?
von: pfeffer ()
Datum: 20.05.2019

Einfach Nr. 3 streichen. Die Regelung in Nr. 1 ist ausreichend.
Wenn es einen Vorsitzende und sein Stellvertreter. geben soll, könnte die Regelung so aussehen:

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung der Vorstandes.