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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Entzug der Gemeinnützigkeit
von: YanikAk ()
Datum: 30.05.2018

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

ein Verein hat vergessen die Steuererklärungen für die Jahre 2013-2015 abzugeben.
Daraufhin hat das Finanzamt Dezember 2017ein Bescheid über Körperschaftssteuer erlassen und Steuern festgesetz.
Die Steuererklärung wurden danach zügig abgegeben.
Jetzt hat das Finanzamt mit einem Schreiben mitgeteilt, dass durch die Bekanntgabe der geschätzten Körperschaftssteuerbescheide die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde und der Verein für die Jahre 2013-2015 wie eine ganz normale steuerpflichtige Körperschft behandelt wird.

Die Einnahmen des Vereins waren folgende:
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Mieteinkünfte

Fragen:
Ist das rechtens, dass mit Erlass eines Körperschaftssteuerbescheides die Gemeinnützigkeit entzogen wird?
Welche Möglichkeiten gibt es dagegen anzugehen?
Was passiert mit den Spendenbescheinigung, die für diese Jahre vom Verein ausgestellt worden sind?
Muss der Verein für diese ausgestellten Spendenbescheinigung haften? Wenn ja wie und in welcher Höhe.
Wie werden die Einkünfte des Vereins jetzt besteuert?
wird der Verein wieder die Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2016 vom Finanzamt erhalten?

Mfg

akin Yanik

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.05.2018

Ist das rechtens, dass mit Erlass eines Körperschaftssteuerbescheides die Gemeinnützigkeit entzogen wird?

# Ja, formell ist das der Weg im sog. Veranlagungsverfahren.


Welche Möglichkeiten gibt es dagegen anzugehen?

# Sie können Widerspruch einlegen und auch dagegen klagen.
Die Chancen stehen aber nicht gut, weil die Abgabefrist ja um anderthalb Jahre überzogen wurde.
Das Verfahren ist ja rechtens: Sie haben die nötigen Nachweise nicht erbracht.

Was passiert mit den Spendenbescheinigung, die für diese Jahre vom Verein ausgestellt worden sind?

# Das ist kein Problem, solange die Spenden zweckgebunden verwendet wurden.

Muss der Verein für diese ausgestellten Spendenbescheinigung haften? Wenn ja wie und in welcher Höhe.

# Wie gesagt, nein, wenn die Spenden zweckgebunden verwendet wurden.

Wie werden die Einkünfte des Vereins jetzt besteuert?

Spenden und Mitgliedsbeiträge bleiben steuerfrei.
Überschüsse aus Mieteineinnahmen sind steuerpflichtig. Es gibt aber einen Freibetrag von 5.000 Euro.

Wird der Verein wieder die Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2016 vom Finanzamt erhalten?

# Nein, die Gemeinnützigkeit wird nicht rückwirkend gewährt.

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: YanikAk ()
Datum: 31.05.2018

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vielen Dank für Ihre Antworten.

Das Schreiben von Finanzamt ist kein Bescheid gegen den ein Wiederspruch eingelegt werden könnte.
Weiterhin wären die benutzten Formulare (Gem1) für die Jahre 2013-2015 nicht richtig gewesen.
Das Finanzamt möchte jetzt auch die Steuererklärung 2016 (Abgabefrist wäre der 31.05.2017 gewesen) und zusätzlich die Steuerklärung 2017 bis zum 31.12.2018 haben.


Fragen:

Muss das Finanzamt für den Entzug der Gemeinnützigkeit nicht einen Bescheid erlassen?
Wie und auf welchem Wege erhält der Verein ohne eine Klage die Gemeinnützigkeit erfolgreich wieder zurück und ab welchem Veranlagungsjahr?
Muss der Verein jetzt jährlich eine Steuererklärung abgeben und nicht mehr im 3 Jahre Rhytmus?
Ab welchem Veranlagungsjahr kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?
Welche Steuererklärungsformulare muss der Verein für die Veranlagungsjahre 2016+2017 benutzen? Gem1?
Der Verein hat zur Zeit 6 Mitglieder, gefährtdet das auch die Gemeinnützigkeit?
Wieviele Mitglieder sind Pflicht damit der Verein rechtlich existieren kann und auch gemeinnützig ist?

Mfg
Akin Yanik

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: Hardy ()
Datum: 31.05.2018

Gehe doch mal auf Suche per Google betr.: Steuererklärung und legt Euch als Vorstand mal das 1x1 des Vereins ABC mit etwas Geld zu.
Hardy

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: YanikAk ()
Datum: 04.06.2018

Hardy schrieb:
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> Gehe doch mal auf Suche per Google betr.:
> Steuererklärung und legt Euch als Vorstand mal das
> 1x1 des Vereins ABC mit etwas Geld zu.
> Hardy

Sehr geehrter Herr Hardy,

vielen Dank für Ihren Hinweis,
aber ich benötige direkte Antworten auf meine Fragen,
deswegen möchte ich, dass meine Fragen von Herrn Pfeffer beantwortet werden.

Mfg

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.06.2018

Das Schreiben von Finanzamt ist kein Bescheid gegen den ein Wiederspruch eingelegt werden könnte.

# Wieso, Sie schreiben doch von einem Körperschaftsteuerbescheid?


Muss das Finanzamt für den Entzug der Gemeinnützigkeit nicht einen Bescheid erlassen?

# Ja, das ist der Körperschaftsteuerbescheid

Wie und auf welchem Wege erhält der Verein ohne eine Klage die Gemeinnützigkeit erfolgreich wieder zurück und ab welchem Veranlagungsjahr?

# Er kann die Gemeinnütigkeit mit der nächsten Veranlagung wieder beantragen; also erst im Folgejahr.

Muss der Verein jetzt jährlich eine Steuererklärung abgeben und nicht mehr im 3 Jahresrhytmus?

# Wenn er steuerpflichtige Einküfte hat ja. Wegen der Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit wird man die Steuererklärung aber ohnehin so bald wie möglich abgeben.

Ab welchem Veranlagungsjahr kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?

# Sobald der neue Freistellungsbescheid vorliegt.


Welche Steuererklärungsformulare muss der Verein für die Veranlagungsjahre 2016+2017 benutzen?

# Gem, Anlage GK und Anlage EÜR


Der Verein hat zur Zeit 6 Mitglieder, gefährtdet das auch die Gemeinnützigkeit?

# Nein. Das gefährdet ja auch nicht den e.V.-Status.


Wieviele Mitglieder sind Pflicht damit der Verein rechtlich existieren kann und auch gemeinnützig ist?

# Wenn der Verein eingetragen ist, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken.

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: YanikAk ()
Datum: 15.11.2018

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

der Verein Hat die Steuerklärungen für die Jahre 2015 und 2016 abgegeben und auch die Körperschaftsteuerbescheide erhalten, leider kein Freistellungsbescheid.

für die Abgabe der Steuererklärung 2017 hatte das Finanzamt in seinem letzten Schreiben eine Frist bis zum 31.12.2018 gegeben.
Das Finanzamt hat aber dem Verein keine Angaben gemacht ab welchem Steuerjahr mit Abgabefrist der Steuererklärungen und mit welchen Anträgen und Formulare es wieder die Gemeinnützigkeit zurükerhalten kann.

Der Abschluss ist jetzt fertig der Verein möchte die Steuererklärung 2017 abgeben und auch die Gemeinnützigkeit für das Jahr 2017 haben, damit die Mieteinnahmen nicht besteuert werden.

Muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden um die Gemeinnützigkeit zurückzubekommen ab dem Steuerjahr 01.01.2017 und welche Schritte muss man unternehmen?

Wie und auf welchem Wege erhält der Verein ohne eine Klage die Gemeinnützigkeit erfolgreich wieder zurück und ab welchem Veranlagungsjahr?
# Er kann die Gemeinnütigkeit mit der nächsten Veranlagung wieder beantragen; also erst im Folgejahr.
Welches Jahr ist hier mit Folgejahr konkret gemeint für den Verein?

welche Steuer-Formulare muss der Verein für 2017 abgeben um die Gemeinnützigkeit zu erhalten.
muss die Steuerklärung elektronisch abgegeben werden oder ist es noch in Papierform möglich.
Sollte bezüglich der Gemeinnützigkeit telfonischen Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden.

für eine schnelle Anwort wäre ich Ihnen dankbar.

Mfg
Akin Yanik

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: pfeffer ()
Datum: 15.11.2018

Ist denn der bisherige Freistellungsbescheid nicht mehr gültig?
Hat das FA die Gemeinnützigkeit entzogen oder liegt bloß kein neuer Bescheid vor?

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: YanikAk ()
Datum: 16.11.2018

Hallo Herr Pfeffer,

ich gebe mal den genauen Wortlaut des Shreibens von dem Finanzamt. mit Datum 22.05.2018
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Sehr geehrter Vorsitzender,

mit dem Freistellungsbescheid vom 17.12.2013 wurde dem Verein letztmalig bestätigt, dass er nach §5 Abs.1 KStG wegen der Förderung der Kultur als gemeinnützig von der Körperschaftssteuer befreit ist.
Weil in der Folgezeit keine Steuererklärungen mehr abgegeben wurden, mussten die Besteuerungsgrundlagen für 2014 (Bescheid vom 02.02.2017 und 2015 (Bescheid vom 27.12.2017) nach § 162 AO geschätzt werden.

Durch die Bekanntgabe der geschätzten Körperschaftsteuerbescheide wurde dei Steuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger (kultureller) Zwecke aberkannt.
Mit dem Entzug der Steuerbegünstigung für ein oder mehrere Jahre ist die Körperschaft für diese Jahre als "ganz normale" steuerpflichtige Körperschaft zu behandeln.

Am 25.01.2018 haben Sie dann endlich die Körperschftsteuererklärung 2015 und danach am 28.03.2018 dann auch noch die Körperschaftsteuererklärung 2013 und 2014 aud den Vordrucken "Gem1" für steuerbegünstigte Körperschaften eingereicht.

Eine Zuerkennung der Gemeinnützigkeit für die vergangene kommt allerdings nicht in Betracht, da nach § 63 AO aiuch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen entsprecen muss.
Zu diesen notwendigen Erfordernissen gehört insbesondere dieErfüllung der steuerlichen Pflichten, also insbesondere die pünktliche Abgabe der Steuererklärungen.

Für die Jahre 2013 bis 2015 beabsichtige ich daher den Verein als normale, nicht gemeinnützige steuerpflichtige Körperschaft zu behandeln..

Weiterhin bitte ich die bereits zum 31.05.2017 (!) fällige Steuererklärung 2016 und bis zum 31.12.2018 die Steuererklärung 2017 einzureichen.
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Die Steuerklärung 2016 wurde auch abgeben und am 29.08.2018 kamen die Steuerbescheide für die Jahre 2013 + 2014 + 2015 + 2016 alle sind Körperschaftssteuerbescheide gewesen.

Die Steuererklärung 2017 wollen wir jetzt in den nächsten Tagen abgeben.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen meine gestellten Fragen im letzten Beitrag zu beantworten.

Mfg
Akin Yanik

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: pfeffer ()
Datum: 18.11.2018

Der Freilstellungsbescheid vom 17.12.2013 basiert vermutlich auf den Veranlagungjahren 2010-2012.
Dann wäre der reguläre Abgabetermin für die nächste Steuererklärung der 31.05.2016 gewesen.
Den haben Sie erheblich überschritten. Deswegen hat das FA die Gemeinnützigkeit entzogen.
Die kann dann erst mit den aktuellen Steuerbescheid wiedererteilt werden.

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: YanikAk ()
Datum: 18.11.2018

Hallo Herr Pfeffer,

so wie ich es verstanden habe, bekommt der Verein die Gemeinnützigkeit (den Freistellungsbeschei) für das Steuerjahr VZ 2017, wenn wir die Steuerklärung 2017 bis 31.12.2018 abgegeben haben und wir brauchen keinen Antrag auf die Gemeinnützigkeit zu stellen.
Ist das so richtig?

Der Verein hat als Einnahmen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mieterträge (Vermögensverwaltung).
Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gibt es nicht.
Laut Vereinsinfobrief Nr. 345 brauchen wir nur die KSt1 und die Anlage Gem abzugeben.
Ist das so richtig?

müssen wir die Steuererklärung 2017 elektronisch abgeben oder können wir es noch in Papierform einreichen?

für eine schnelle Anwort wäre ich Ihnen dankbar.


mfg
AY

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: pfeffer ()
Datum: 19.11.2018

# so wie ich es verstanden habe, bekommt der Verein die Gemeinnützigkeit (den Freistellungsbeschei) für das Steuerjahr VZ 2017, wenn wir die Steuerklärung 2017 bis 31.12.2018 abgegeben haben und wir brauchen keinen Antrag auf die Gemeinnützigkeit zu stellen.
Ist das so richtig?

Für 2017 wird keine Gemeinnützigkeit mehr erteilt werden. Da geschieht erst wieder für die Zukunft mit dem neuen Freistellungsbescheid.

# Der Verein hat als Einnahmen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mieterträge (Vermögensverwaltung).
Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gibt es nicht.
Laut Vereinsinfobrief Nr. 345 brauchen wir nur die KSt1 und die Anlage Gem abzugeben.
Ist das so richtig?

Ja. Dazu für jedes Jahr eine EÜR und einen Tätigkeitsbericht.


# müssen wir die Steuererklärung 2017 elektronisch abgeben oder können wir es noch in Papierform einreichen?

Grundsätzlich elektronisch. Nur in Erschwernisfällen ist noch die Papierform zulässig.

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: YanikAk ()
Datum: 19.11.2018

Hallo Herr Pfeffer,

vielen Dank für die Antworten.

eine Frage habe ich noch bezüglich der Mieterträge in 2017.
Da rückwirkend für 2017 kein Freistellungsbescheid erteillt wird,
bedeutet dass, der Überschuss der Mieteinnahmen über die Mietausgaben für 2017 der Körperschaftssteuer unterzogen wird, wenn der Überschuss mehr als 5000,- Euro beträgt.
oder ist die Vermögensverwaltung steuerfrei?

für 2016 musste der Verein Körperschaftsteuer im Bereich der Vermietung und Verpachtung zahlen, da der Überschuss mehr als 5000,- Euro war.

mfg
A.Y

Re: Entzug der Gemeinnützigkeit
von: pfeffer ()
Datum: 19.11.2018

Da rückwirkend für 2017 kein Freistellungsbescheid erteillt wird, bedeutet dass, der Überschuss der Mieteinnahmen über die Mietausgaben für 2017 der Körperschaftssteuer unterzogen wird, wenn der Überschuss mehr als 5000,- Euro beträgt.

Ja, die Vermögensverwaltung ist dann nicht mehr ertragssteuerfrei.