Ehrenrat
von: dea2460 ()
Datum: 21.05.2018
Hallo, ich bin seit kurzer Zeit im Vorstand eines Vereins und mit dem Vereinsrecht noch nicht so sicher.
Die bisherigen 1. und 2. Vorsitzenden haben sich in den Ehrenrat durch die MV wählen lassen. Nun hab ich mal gelesen, dass ein Ehrenrat nicht dem Vorstand (oder sogar erweiterten Vorstand) angehören darf.
Unsere Satzung lautet allerdings:
Der Ehrenrat
(1) Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern sollen nach Möglichkeit innerhalb des Vereins bereinigt
werden. Zu diesem Zweck wird ein Ehrenrat gebildet, der aus einem Vorstandsmitglied und vier
Vereinsmitgliedern besteht. Die Vereinsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Über die
Entsendung des Vorstandsmitgliedes beschließt der Vorstand. Die Amtszeit der Vereinsmitglieder beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenrat entscheidet auch in den Fällen der §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 4.
(3) Der Ehrenrat tritt im Bedarfsfall zusammen. Er ist bei Anwesenheit von drei Ehrenratsmitgliedern
beschlussfähig.
(4) Die Mitglieder des Ehrenrats haben einen Obmann zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf.
Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Beschlüsse des Ehrenrats sind vom Vorstand durchzuführen.
Gilt dann dieser Punkt aus der Satzung? Die neuen Ehrenräte möchten nun weiterhin an den Vorstandssitzungen als erweiterter Vorstand (nicht von Mitgliedern gewählt) teilnehmen und die Mitgliederdaten verwalten. Der jetzige Vorstand hat somit keinen Zugriff auf die Mitgliederdaten.
Vielen Dank für eine Rückmeldung.