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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: brigitte ()
Datum: 13.10.2017

liebe mitstreiter,
lieber hardy,
auf empfehlung kaufte ich "der eingetragene verein", 20. auflage. unter nummer 148 und 149 wird ein fall geschildert, der wie die faust aufs auge auf uns zutrifft. da steht nun: unter ausschöpfung aller rechtlichen mittel", was ist damit gemeint? was satzungen, gespräche und anträge, anfechtung betrifft, waren wir nicht untätig. und wie groß hat die minderheit mindestens zu sein? 7 mitglieder (von 150 mitgliedern)? so schön im artikel alles klingt, wird es in der realität wohl kaum umsetzbar sein, ist meine befürchtung. was meint ihr?

Re: minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.10.2017

Das einzige Minderheitenrecht, dass es im Verein gibt, ist das auf Einberufung einer MV (und Behandlung der entsprechenden TOP). Dazu sieht das BGB 10 % vor (was die Satzung äbändern kann).
Im Übrigen gilt: Minderheiten müssen Mehrheiten organisieren!

Re: minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: Hardy ()
Datum: 13.10.2017

Hallo Brigitte, aus Deiner Antwort:Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit

von: brigitte ()

Datum: 08.08.2017

geht hervor, dass ihr für ein Minderheitsbegehren 1/3 Zustimmung der Mitglieder braucht. Die müssen vorab organisiert werden. Die Schritte findest Du in Deiner neu gekauften Broschüre inkl. Schriftverkehr an den Vorstand und an das AG.
Ich glaube, dass vor ein paar Tagen ein Vereinsinfobrief versandt wurde, wo u.a. auf Dein Problem eingegangen wurde. Leider habe ich das nicht kopiert, da ich das aus meiner Vergangenheit in meinem Gartenverein kenne. Hr. Pfeffer kennt ihn sicher!

Hardy

Re: minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: Hardy ()
Datum: 13.10.2017

Brigitte,Nachsatz: In meiner Broschüre: Bei Sauter 19. Aufl. Vereinsrecht findest Du Musteranträge an den aktuellen Vorstand oder an das Amtsgericht wegen des Minderheitsbegehrens, Randnotiz 642 und 643.
Das dürfte sich in Deiner Auflage nicht groß geändert haben.
Hardy

Re: minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: brigitte ()
Datum: 14.10.2017

vielen, vielen dank für eure antworten. allerdings möchte ich deutlich machen, daß es nicht um eine einzuberufende mitgliederversammlung gehen sollte, sondern um eine abspaltung (und darum geht es in dem von mir erwähnten beiträgen unter 149 und 149. die mehrheit von uns, der vorstand voran, verhält sich nicht satzungskonform, verletzt die treuepflicht und riskiert den bestand unserer anlage ...

Re: minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: Hardy ()
Datum: 14.10.2017

Das war Dein erster Beitrag, wo sicher in Deinem Verein Probleme deutlich werden: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: brigitte ()
Datum: 26.07.2017.
Aber von Dir bis gestern war von einer Abspaltung nicht die Rede.

Aus meiner Sicht hat es keinen Mehrwert darüber hier weiter zu schreiben, denn da möchte man vorab die Karten klar darlegen.
Zur Abspaltung gehört auch eine MV!
Aber vorher müssen sich unzufriedene Mitglieder inhaltlich abstimmen und sich über die Konsequenzen (Verfolgung des Satzungszwecks und Möglichkeit der Nutzung des Vereinseigentums nach der Abspaltung im Klaren sein.

Re: minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: brigitte ()
Datum: 14.10.2017

von der möglichkeit der abspaltung habe ich auch erst durch die lektüre des von dir empfohlenen buches erfahren.
seit meinem vorletzten schreiben habe ich weitere gespräche geführt und trete als kandidatin für das amt der vorstandsitzenden (ergänzungswahl wegen rücktritts) an .
unser vorstand hatte unserem trägerverein (zwischenpächter) ohne mitgliederbeschluß gekündigt, als die mitglieder vor vollendete tatsachen gestellt wurden, sprachen sie sich mehrheitlich für einen verbleib aus und der vorstand versprach, dies umzusetzen, hat aber die frist verstreichen lassen.
parallel versucht der vorstand, satzungsänderungen durchzudrücken, die aber auch eine eklatante veränderung von sinn und zweck beinhalten, deren änderung laut satzung/bgb einstimmig zu erfolgen hätte.
ja, es gibt eine unzufriedene minderheit, wie klein diese ist, weiß ich erst nach der wahl. ich kämpfe für den erhalt unseres vereins, ich suche weiter nach mitstreitern, jetzt kann und darf ich noch nicht aufgeben.
meine erste frage im forum betraf informationspflicht, weil der beschluß vom xx.xx2014. immer aufgeführt wird, aber keiner weiß, was beschlossen wurde. es betrifft den verbandsbeitrag, der ja nun nicht mehr erhoben werden darf.