Re: minderheit kann sich gegen mehrheit nicht durchsetzen
von: brigitte ()
Datum: 14.10.2017
von der möglichkeit der abspaltung habe ich auch erst durch die lektüre des von dir empfohlenen buches erfahren.
seit meinem vorletzten schreiben habe ich weitere gespräche geführt und trete als kandidatin für das amt der vorstandsitzenden (ergänzungswahl wegen rücktritts) an .
unser vorstand hatte unserem trägerverein (zwischenpächter) ohne mitgliederbeschluß gekündigt, als die mitglieder vor vollendete tatsachen gestellt wurden, sprachen sie sich mehrheitlich für einen verbleib aus und der vorstand versprach, dies umzusetzen, hat aber die frist verstreichen lassen.
parallel versucht der vorstand, satzungsänderungen durchzudrücken, die aber auch eine eklatante veränderung von sinn und zweck beinhalten, deren änderung laut satzung/bgb einstimmig zu erfolgen hätte.
ja, es gibt eine unzufriedene minderheit, wie klein diese ist, weiß ich erst nach der wahl. ich kämpfe für den erhalt unseres vereins, ich suche weiter nach mitstreitern, jetzt kann und darf ich noch nicht aufgeben.
meine erste frage im forum betraf informationspflicht, weil der beschluß vom xx.xx2014. immer aufgeführt wird, aber keiner weiß, was beschlossen wurde. es betrifft den verbandsbeitrag, der ja nun nicht mehr erhoben werden darf.