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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Haftung Vorstand
von: Anton ()
Datum: 18.09.2017

Hallo zusammen,
bei uns ist die Frage aufgetreten, in welchem Umfang haftet der "Vorstand lt. § 8 Leitung" unserer Satzung? Genauso wie der "Vorstand lt. § 9 Vertretung", oder gibt es hier Unterschiede. Wenn ja, welche.
Den Text der Sazung könnt ihr nachfolgend lesen.

Vielen Dank für eure Antwort.

Gruß Machla




§ 8 Leitung
Die Leitung des Vereins ist dem Vorstand übertragen. Derselbe besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder.
Der Vorstand wird von den Vereinsmitgliedern auf drei Jahre gewählt bzw. bestätigt, gerechnet vom Tage der Wahl bzw. Bestätigung an

§ 9 Vertretung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein jeweils allein. Beide können in einzelnen Fällen anderen Vorstandsmitgliedern ihre Funktionen übertragen (durch Vollmachtserteilungen).


Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Wird ein Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied gemäß § 181 BGB abgeschlossen, so vertreten die Belange des Vereins ausschließlich die übrigen Mitglieder des Vorstandes.

Re: Haftung Vorstand
von: Hardy ()
Datum: 20.09.2017

Hallo, egal ob wie Ihr zwischen Leitung und Vorstand unterscheidet:
Der Vorstand ist neben der MV das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Vorstand und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung).
Im I-Net gibt es mehrere Beiträge zur Haftung des Vorstands.Ob dazu was in der Satzung steht leider offen geblieben.
Einen zur Haftung als Quelle findet man im ABO-Bereich dieses Forums, auch bei Frau Oechler Steuerberaterin.
Leider können sie nicht hier eingestellt werden..

Nun zum § 9 der Satzung. Ihr habt zwei Vorstände nach § 26 BGB. Sie werden im Vereinsregister eingetragen, weil sie den Verein vertreten. Mitglieder des erweiterten Vorstands haben keine Vertretungsberechtigung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Im Vorstand haben sie ansonsten die gleichen (Stimm-)Rechte. Deshalb können die zwei BGB-Vorstände sie nicht, wie das in der Satzung steht, so ohne weiteres in einzelnen Fällen Funktionen übertragen. Sie können nicht z.B. Verträge für den e.V. abschließen. Das ist möglich, wenn in der Satzung steht, dass diese VS-Mitglieder im Sinn des § 30 BGB als "besondere Vertreter" im Vereinsregister namentlich genannt werden.

Das gleiche trifft zu, wenn die zwei BGB 26-Vorstände von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind

Hardy