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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Kassierung Rücklage
von: boernie53 ()
Datum: 01.08.2017

Hallo Forum,

ich habe folgendes Problem:
Auf unsrer letzten MV im Mai wurde beschlossen, für die nächste Hauptwegsanierung im nächsten Jahr, einen Teilbetrag von 30 € auf unser Vereins-Konto zu überweisen.Außerdem wollten wir 5 € für das Reparaturkonto der Gesamtanlage (6 Vereine) zusätzlich bar kassieren.Kontoführung. Der letzte Termin war der 01.08. diesen Jahres.
Auf dem Aushang wurden " laut Mitgliederbeschluß der letzten MV", auf die Beträge, Termine und die Art und Weise der Zahlung hingewiesen.
Es erfolgten kein Protokollauszug bzw. weitere Erläuterung. Nun wurde von Säumigen die Rechtlichkeit dieser Art und Weise der Veröffentlichung (gelinde gesagt) in Frage gestellt. Ich verwies darauf, dass jedes Mitglied das Recht hat zum Vorstand zu kommen und sich diesen Beschluss erläutern und zeigen zu lassen. Als Zusatz: Es handelt sich um Mitglieder, die nie eine Versammlung besuchen.
Bin ich hier im Recht, oder hätte da ein Protokollauszug veröfferntlicht werden müssen?
Mit freundlichen Grüßen
boernie53

Re: Kassierung Rücklage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 01.08.2017

Was sagt denn die Satzung zur Veröffentlichung von Protokollen?
Regelt die Satzung solche Sonderbeiträge überhaupt?

Re: Kassierung Rücklage
von: boernie53 ()
Datum: 01.08.2017

Hallo,
die Satzung regelt zu beiden Fällen gar nichts.

boernie53

Re: Kassierung Rücklage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 01.08.2017

Dann müssen die Mitglieder einen solchen Sonderbeitrag nicht zahlen.
Da spielt dann die Frage der Protokollierung wohl keine Rolle mehr.

Re: Kassierung Rücklage
von: boernie53 ()
Datum: 01.08.2017

Aber wenn es in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde?

Re: Kassierung Rücklage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 02.08.2017

Das ist nicht bindend. Alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder mussdie Satzung regeln.
Die BGH-Rechtsprechung sagt klar, dass Umlagen der Art und ungefähren Höhe nach eine Satzungsgrundlage haben müssen.

Re: Kassierung Rücklage
von: Hardy ()
Datum: 02.08.2017

Umlagen sind Sonderbeiträge, die die Mitglieder statt oder neben den periodischen Beiträgen leisten. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Vereine Umlagen erheben dürfen, beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06).

Findet man z.B. unterGoogle, wenn man Umlagen im Verein klickt

Hardy

Re: Kassierung Rücklage
von: boernie53 ()
Datum: 02.08.2017

Hallo meine Herren, ich habe mich hier nicht vollständig ausgedrückt, weil ich die 5 € nicht als unseren Umlagenbetrag betrachtet habe. Zur Umlage als solches gibt es schon in der Satzung ein Gesetz.
Darin heißt es: Zitatanfang>Die MV kann zur Finanzierung dringend erforderlicher Maßnahmen die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage darf das vierfache des Mitgliedbeitrages im Geschäftsjahr nicht übersteigen. Andernfalls ist ein Umlagenbeschluss ausnahmsweise möglich, wenn er zum Fortbestand des Vereins unabweisbar und den Mitgliedern zuzumuten ist.<Zitatende
ich denke damit beantwortet sich die Frage nach dem Dürfen von selbst. Wir können uns wieder aquf die eigentliche Frage konzentrieren: Reicht der Hinweis auf den Beschluß in der letzten MV zur Zahlung des Betrages, im Aushang aus?
Mit freundlichen Grüßen
boernie53