Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: brigitte ()
Datum: 26.07.2017

Hallo,
der Vorstand ist zur Auskunft verpflichtet. Nun möchte ich als Vereinsmitglied gern Beschlüsse aus den letzten Jahren nachlesen. Wo und wie muß der Vorstand diese aufbewahren? Wir haben u. a. 1. Vorsitzenden, Stellv. Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister. Wer ist mein Ansprechpartner? Geht dies nur innerhalb von Besuchszeiten während der Vorstandssitzungen? Kann man auch Einsicht in die Buchhaltung verlangen? Allgemein oder mit konkreten Daten? Muß ich überhaupt begründen, warum ich dies möchte? Könnte ich Kopien anfertigen/verlangen?
Freundliche Grüße

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: Hardy ()
Datum: 26.07.2017

In folgenden Fällen besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht:
 Die Erteilung der Auskunft würde dem Verein nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen.
 Die Frage bezieht sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern.
 Die Erteilung der Auskunft wäre strafbar.
 Die Erteilung der Auskunft würde eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen.
Außerhalb der Mitgliederversammlung haben die einzelnen Mitglieder nur in Ausnahmefällen ein Auskunftsrecht
Dies umfasst dann unter Umständen auch das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins, wie beispielsweise in die Mitgliederliste. Ein Anspruch darauf besteht beispielsweise dann, wenn Mitglieder von den in der Satzung verankerten Minderheitsrechten Gebrauch machen wollen.

In der MV kannst Du Auskunft zu den dort gegebenen Berichten hinterfragen. Das ist Dein Recht.
Falls ich in dem Vorstand wäre, würde ich Dich fragen, warum, weshalb, weswegen?
Zu richten ist das zuerst an den Vorsitzenden.

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: brigitte ()
Datum: 27.07.2017

vielen dank, hardy, für die antwort, die mich noch nicht ausreichend zufriedenstellen kann. seit 10 jahren bin ich vereinsmitglied und möchte die in diesen jahren bei MVen gefassten beschlüsse nachlesen (soviel hat wohl keiner mitgeschrieben in den MVen), egal, ob ich da anwesend war oder nicht. es geht z. b. um die erhebung von mitgliedsbeiträgen, deren verwendung als verbandsbeitrag oder vereinsbeitrag usw. das wäre aber eine nächste frage. und wer vom vorstand hat die pflicht der aufbewahrung, in welcher form (papier, elektronisch, backups). da meines erachtens nach die von dir geschilderten verweigerungsregeln nicht zutreffen, habe ich also auskunftsrecht . und wie setze ich dies durch?
(vorsichtig gesagt, unser vorstand ist nicht kooperativ und kündigt auch schon einmal die mitgliedschaft zum trägerverein ohne mitgliederbeschluß und verheimlicht uns das dann auch noch)

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: Hardy ()
Datum: 27.07.2017

Brigitte, welche Anfrage hast Du denn dazu in der letzten MV gestellt?

Wenn Dein Vorstand klammheimlich aus dem Trägerverein raus ist, wie hast Du reagiert?
Stell doch hier mal den Passus aus der Satzung rein, dass Dein e.V. zugleich Mitglied im Trägerverein ist.
Wenn ein Beschluss in der MV gefasst wird, ist dieser doch mit den TOP schriftlich bekannt, stelle doch auch mal so ein Beispiel ein, dann kann darüber reden.

Hast Du von der Teilnahme an den 10 Jahren Mitgliedschaft auch noch alle Einladungsunterlagen zu den MV mit den dazu gehörigen Beschlussanträgen? Wenn nein, warum nicht?

Und über die Details zum Nachweis der Unterlagen gibt es eine Geschäftsordnung?

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: Hardy ()
Datum: 28.07.2017

Ergänzung zu meiner letzten Antwort.
Nach § 32 BGB sind Beschlüsse der MV nur gültig, wenn "der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird". Die Tagesordnung zur Einladung muss also benennen, worüber Beschlüsse gefasst werden sollen. Diese BGB-Regelung kann aber per Satzung abgeändert werden.
Bestimmte Formvorschriften zur Tagesordnung gibt es nicht. Sie muss nur dem Zweck gerecht werden, die Mitglieder vorab zu informieren. Bei Satzungsänderungen genügt es aber nicht, allgemein eine "Satzungsänderung" anzukündigen. Es muss zumindest mitgeteilt werden, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen, wobei der wesentliche Inhalt der Änderung beigefügt werden sollte.
Ich verstehe nicht, Brigitte, dass Du da seit 10 Jahren Mitglied nur mitgeschrieben hast, denn lt. dem BGB kann auch in der Satzung festgeschrieben werden, dass Beschlussanträge des Vorstandes+auch von Mitgliedern in ihrer Gesamtheit schriftlich der MV vorliegen können. Mach doch selbst so einen Vorschlag.

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: brigitte ()
Datum: 28.07.2017

lieber hardy,
ein teil deiner antwort ist mir bekannt. das ist ja die krux: 9 jahre war ich zufrieden, letztes jahr gewählter vorstand hat uns hintergangen (heimliche kündigung, monatelanges heimliches ausarbeiten einer neuen satzung ohne weisung der mv usw.)
nein, die einladungen der letzten 10 jahre habe ich nicht, auch keine beschlüsse/protokolle o. ä. nur die von diesem jahr.
da die letzte einladung zur mv formfehler hatte (z. b. "satzungsänderung"), habe ich fristgerecht vor der mv einen antrag gestellt, keine beschlüsse zu fassen, nach der mv gespräche mit dem komm. vorsitzenden und dem vorstand geführt und beim amtsgericht widerspruch gegen alle gefassten beschlüsse eingelegt.
meine fragen im forum stelle ich auch, um für die nächste mv gut vorbereitet zu sein. der antrag hierzu will gut durchdacht sein.
unsere satzung bedingt eindeutig im "Sinn und Zweck des vereins" die Mitgliedschaft im BV. unser vorstand hat erst die Mitgliedschaft gekündigt, die satzung passend dazu ändern wollen und wollte dann nachträglich unser einverständnis. der versammlungsleiter war total konfus! (wir müssten außerdem einstimmig der änderung des sinn und zweckes zustimmen).
ich überlege, für den zurückgetretenen vorstandsvorsitzenden zu kandidieren, befürchte aber, weniger stimmen als der gegenkandidat zu bekommen.
wie stellt man denn eine satzung oder ähnliches ein?
ich freue mich auf deine antwort und verbleibe mit freundlichen grüßen

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: Hardy ()
Datum: 28.07.2017

Beispiel, um einen Textabschnitt im Forum einzustellen:

§ 3 Mitgliedschaft im Bezirksverband

Der Kreisverband der …. e.V. ist Mitglied des Bezirksverbandes…..…. e.V.

§14 Austritt aus dem Bezirksverband

Bei Austritt aus dem Bezirksverband kann der Kreisverband weiter arbeiten. Die Satzung des Kreisverbandes ist deshalb zu ergänzen. Die Zustimmung von 2/3 der Delegierten zur Konferenz des Kreisverbandes ist erforderlich, um den Austritt aus dem Bezirksverband zu realisieren.

Brigitte, wenn Du am o.g. Beispiel einen Passus einstellen willst, musst Du diesen Passus z.B.aus dem §3 „kopieren“ und dann im Forum mit „einfügen“ einordnen.

Unabhängig von der bevorstehenden MV, die Du nanntest, lege Dir mal die Schrift "Der eingetragene Verein" vom Verlag C.H. Beck, Autoren Sauter/Schweyer/Waldner zu. Nutze auch das I-Net um zu Deinen Fragen Auskünfte zum "Schlaumachen" zu finden. Suche mal nach RA Nessler, einen Anwalt mit vielen Veröffentlichungen zum Vereinsrecht.

Hardy

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: brigitte ()
Datum: 02.08.2017

vielen dank, hardy, für die tips. ich bleibe dran: buch und internetrecherche.
die ursprüngliche frage bleibt: wie kann ich auskunftsrecht/-pflicht z. b. zu beschlüssen aus der vergangenheit einfordern?

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: Hardy ()
Datum: 02.08.2017

Brigitte schau mal hier rein:
Der Antrag auf Einsicht in Akten, die zeitlich vor dem Zerwürfnis angelegt worden waren, ging vor dem OLG Hamm allerdings nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Vereinsvorstandes habe es vor dem Zerwürfnis nicht gegeben. Ein bloßer Argwohn reiche nicht aus, so das Gericht.
Quelle: OLG Hamm, Urteil v. 30.07.2014 – Az. 8 U 10/14

So wie Du bisher ausgeführt hast, würde Dir dieses Gericht Dein vermeintliches Recht nicht auf die vergangenen 9 Jahre, sondern auf das Problem "Ausscheiden aus dem Bezirksverband" bewilligen. Du hast ja vorher das nie angesprochen und hast evtl. dessen eben nur Argwohn: es könnte? was sein.

Hardy
war selbst jahrelang stellv. Vors. und dann Vors. eines Gartenvereins und kenne solche Argumente mehr als genug

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: brigitte ()
Datum: 03.08.2017

oje... also, in unserer jährichen pachtrechnung wird ein mitgliedsbeitrag in höhe von 55 euro (laut beschluß vom xxxxx2014) erhoben. wir sind 150 parzellen, die hälfte davon gehört dem bezirksverband nicht mehr an (warum wüßte ich auch gern), zahlt aber trotzdem 55 euro. unser mitgliedsbeitrag wird vollständig an den bezirksverband abgeführt als verbandsbeitrag. der der anderen hälfte nicht.
ich möchte gern einen antrag auf erhebung eines für alle gleich hohen mitgliedsbeitrags stellen. und dafür möchte ich oben erwähnten beschluß lesen dürfen.
wäre ich mitglied des vorstands, hätte ich vermutlich zugriff auf die akten, oder?
liebe grüße brigitte

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: Hardy ()
Datum: 03.08.2017

Formuliere erst mal diesen Antrag betr. des einheitlichen Beitrages.
Zum Nachdenken
- was zahlen denn die, wo kein Verbandsbeitrag dem BV zufließt
- konsultiere Dich mit anderen, die den Beitrag an den BV zahlen und denen die das nicht tun
- bei diesen Gesprächen solltest Du "Mitmacher" im Sinn Deines Antrages finden und finde heraus was in Dir dem unbekannten Beschluss die anderen Mitglieder wissen
- sprich den Vorstand an zu diesem Beschluss, ob sie den Dir kopieren können.

Was hat denn nun das AG zu Deinem Widerspruch geantwortet?
Was steht in der Satzung zum § 37 BGB Minderheitenrecht?

Hardy

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: brigitte ()
Datum: 08.08.2017

hallo, hardy,
die von mir befragten nichtmehrmitglieder zahlen ebenso wie wir mitglieder 50 euro beitrag/jahr. keiner kann sich an den inhalt des beschlusses (2014) erinnern. in unserer satzung fehlen angabe der höhe bzw. verwendungszweck. ich zitiere:
1. von den mitgliedern werden beiträge, umlagen und sonstige leistungen gefordert. über ihre höhe beschließt die mitgliederversammlung.
2. jedes mitglied ist verpflichet, den jahresbeitrag zusammen mit den anderen finanziellen leistunge/z. b. Pacht/umlagen) pünktlich zu zahlen ....

mein antrag könnte so aussehen:
ich beantrage die erhebung eines mitgliedsbeitrags in höhe von 20 euro/jahr von jedem vereinsmitglied und des aktuellen verbandsbeitrages (zur zeit 50 euro/jahr) für die pächter, für die der verein mitglied im bezirksverband ist. die satzung ist entsprechend zu ändern.

das amtsgericht schrieb, daß noch nichts veranlasst werden könne, da noch nichts eingegangen sei. die prüfung könne erst erfolgen, wenn eine anmeldung vorliege. und mündlich: man habe den vorstand zur stellungnahme aufgefordert. erst später habe ich erfahren, daß die "satzungsänderung" zur prüfung zum finanzamt gesandt worden sei.

zur frage minderheit: für eine außerordentliche versammlung brauchen wir 1/3 der mitglieder. meintest du das?

Re: Auskunftspflicht Beschlüsse MV aus Vergangenheit
von: Hardy ()
Datum: 08.08.2017

hallo, hardy,
die von mir befragten nichtmehrmitglieder zahlen ebenso wie wir mitglieder 50 euro beitrag/jahr. keiner kann sich an den inhalt des beschlusses (2014) erinnern. in unserer satzung fehlen angabe der höhe bzw. verwendungszweck. ich zitiere:

Das schreibt man auch nicht in die Satzung. Wenn es keine Finanz- oder Beitragsordnung gibt muss das nachweisbar im Protokoll der MV stehen. Wo ist dazu die Satzungsänderung, dass dieses Schriftstück nach Anforderung durch ein interessiertes Mitglied ihm ausgehändigt werden kann. Wenn der folgende Passus “beschließt die MV” Wahrheit werden soll, müsst Ihr schon selbst das präzisieren. Das sollte z.B. bei Dir schon im Antrag stehen.

1. von den mitgliedern werden beiträge, umlagen und sonstige leistungen gefordert. über ihre höhe beschließt die mitgliederversammlung.
2. jedes mitglied ist verpflichet, den jahresbeitrag zusammen mit den anderen finanziellen leistunge/z. b. Pacht/umlagen) pünktlich zu zahlen ....

mein antrag könnte so aussehen:
ich beantrage die erhebung eines mitgliedsbeitrags in höhe von 20 euro/jahr von jedem vereinsmitglied und des aktuellen verbandsbeitrages (zur zeit 50 euro/jahr) für die pächter, für die der verein mitglied im bezirksverband ist. die satzung ist entsprechend zu ändern.

das amtsgericht schrieb, daß noch nichts veranlasst werden könne, da noch nichts eingegangen sei. die prüfung könne erst erfolgen, wenn eine anmeldung vorliege. und mündlich: man habe den vorstand zur stellungnahme aufgefordert. erst später habe ich erfahren, daß die "satzungsänderung" zur prüfung zum finanzamt gesandt worden sei.

Das ist mehr als komisch, dann gehe mit einem anderen Mitglied zum Vereinsregister, da Ihr als Mitglieder das Recht habt diese seltsame Satzungsänderung, wenn Ihr so vergesslich seit, anzuschauen.

zur frage minderheit: für eine außerordentliche versammlung brauchen wir 1/3 der mitglieder. meintest du das?
Natürlich den § 37 aus dem BGB.


Hardy