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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Wahlperiode des Vorstands abgelaufen - dennoch keine Wahlen in Mitgliederversammlung vorgesehen
von: Renate ()
Datum: 04.06.2017

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem gemeinnützigen Verein, der zu geringem Teil aus Mitgliedsbeiträgen, im Wesentlichen (98,5 %) aus Spenden finanziert wird.

Die Wahlperiode des Vorstands - 4 Jahre - ist im April 2017 abgelaufen. Dennoch will der 2köpfige Vorstand keine Wahlen in der Mitgliederversammlung im Juli vorsehen. Die Satzung regelt, dass der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt bleibt.

In 2014 wurde mit einer Satzungsänderung die Erweiterung des Vorstands auf 3 Personen beschlossen, jedoch keine Wahl in der Tagesordnung zur entsprechenden Mitgliederversamlung vorgesehen. Auch für die Mitgliederversammlung 2015 setzte der Vorstand keine Wahlen auf die Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung 2016 wurde zunächst auf November verschoben und dann fallen gelassen, so dass die Mitgliederversammlung im Juli 2017 die erste seit Juli 2015 ist. Die Satzung regelt keinen Turnus, in dem Mitgliederversammlungen stattfinden müssen.

Die Spenden und Mitgliedsbeiträge werden - soweit ich das beurteilen kann - ordnungsgemäß verwendet.

Die Überprüfung der Gemeinnützigkeit steht auf Basis der Jahre 2015 bis 2017 an.

Bestehen rechtliche Bedenken gegen das Vorgehen des Vorstands? Er nimmt damit den Mitgliedern natürlich die Möglichkeit, einen dritten Vorstand vorzuschlagen un zu wählen.

Der jetzige Vorstand dürfte meiner Meinung nach wieder gewählt werden. Er würde voraussichtlich auch entlastet werden, wenn er dies auf die Tagesordnung setzen würde.

Vielen Dank für Hinweise.

Re: Wahlperiode des Vorstands abgelaufen - dennoch keine Wahlen in Mitgliederversammlung vorgesehen
von: Hardy ()
Datum: 05.06.2017

Die Wahlperiode des Vorstands - 4 Jahre - ist im April 2017 abgelaufen. Dennoch will der 2köpfige Vorstand keine Wahlen in der Mitgliederversammlung im Juli vorsehen. Die Satzung regelt, dass der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt bleibt, schrieb Renate.

Steht das wortwörtlich so in Eurer Satzung? Dann stelle doch mit der lt. Gesetz oder in der Satzung festgelegten Quote einen Minderheitsantrag zur Durchführung der Wahlversammlung.

Hardy