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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Wahlrecht mit Wartezeit
von: Mikle ()
Datum: 29.05.2017

Hallo,

im Rahmen einer anstehenden Satzungsänderung möchten wir auch das Wahlrecht überarbeiten. Bislang dürfen alle Mitglieder sofort wählen und auch in den Vorstand gewählt werden. Wir wollen nun Wartezeiten einführen und auch Mitgliedsanträge ablehnen können. Allerdings haben wir keine Ahnung, was an Wartezeiten denn so üblich bzw. von den Vereinsgerichten akzeptiert wird. Nachfolgend eine erste Arbeitsversion der entsprechenden Regelungen.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
...Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Gesamtvorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle schriftlich widerspricht.

§7 Rechte der Mitglieder
...Wahl- und Stimmrecht
Folgende Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht
a. ordentliche Mitglieder nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit.
b. fördernde Mitglieder nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit.

§ 9 Der Vorstand
... Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar ist nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Jahren Vereinsmitglied ist.

Re: Wahlrecht mit Wartezeit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.05.2017

Rechtlich spricht nichts gegen diese Regelung. Da man das Stimmrecht und das passive Wahlrecht für Mitgliedergruppen völlig ausschließen kann, wären beliebig lange Fristen möglich (soweit sie nicht grob unbillig sind, z.B. weil man ein halbes Leben lang warten müsste).

Re: Wahlrecht mit Wartezeit
von: Mikle ()
Datum: 29.05.2017

Danke für die Antwort.

Sind die Begriffe "Wahlrecht" und "Stimmrecht" nicht synonym, einer der beiden also in der Satzung entbehrlich?

Re: Wahlrecht mit Wartezeit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.05.2017

Synonym nicht. Da die Wahl aber auch eine Abstimmung ist, umfasst das Stimmrecht auch das (aktive) Wahlrecht.