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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Freistellungsbescheid
von: Klaus ()
Datum: 26.04.2017

Hallo Herr Pfeffer,

Wir haben unsere Satzung 2015 geändert um die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Darauf hin haben wir im Juni 2016 von unserem zuständigen Finanzamt einen Bescheid nach §60a Abs. 1 AO erhalten. Ist dies ein vorläufiger Freistellungsbescheid? Wo und wann bekommen wir einen Freistellungsbescheid?

Danke für Ihre Hilfe!

Klaus W.

Re: Freistellungsbescheid
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 26.04.2017

Der Bescheid nach § 60a AO ersetzt seit 2014 die frühere vorläufige Freistellung.
Es hat also die gleiche Funktion und ist der Nachweis für die Gemeinnützigkeit, berechtigt also zum Spendenabzug.

Re: Freistellungsbescheid
von: Klaus ()
Datum: 26.04.2017

Super! Ganz herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Wann bekommen wir denn den "richtigen" Freistellungsbescheid?

Gruß Klaus

Re: Freistellungsbescheid
von: Kizu ()
Datum: 26.04.2017

Der Euch vorliegende Bescheid gilt maximal für drei Kalenderjahre. Ihr werdet zu gegebener Zeit vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert und danach gibt es dann einen neuen "richtigen" Freistellungsbescheid.

Re: Freistellungsbescheid
von: Kizu ()
Datum: 26.04.2017

Habe zu spät gesehen, dass Ihr ja gerade die Körperschaftssteuer für 2015 erklären müsst.
Zu 2016 wollte das FA keine Angaben?

Könnte sein, dass Ihr eine Freistellung als Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bekommt.

Re: Freistellungsbescheid
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 26.04.2017

"Wann bekommen wir denn den "richtigen" Freistellungsbescheid? "

Nach der ersten Steuererklärung mit dem Körperschaftsteuerbescheid. Faktisch besteht aber kein Unterschied, weil der Bescheid sich nur auf die Spendenabzugsberechtigung bezieht. Alle anderen Vergünstigungen werden immer im Nachhinein geprüft und die Gemeinnützigkeit kann rückwirkend entzogen werden.

Re: Freistellungsbescheid
von: Klaus ()
Datum: 26.04.2017

Super! Noch mal vielen Dank an beide Antwortenden!

Gruß Klaus