Kassenprüfung
von: Andreas Wirth ()
Datum: 24.02.2017
Wir haben eine Frage zur Kassenprüfung. Es besteht bei uns Einigkeit darüber, das der Schützenverein immer zwei Kassenprüfer haben, bzw. wählen muss. und beide Kassenprüfer auch den Kassenprüfbericht in der Mitgliederversammlung halten müssen.
Es besteht jedoch Uneinigkeit bei uns darüber, ob nach der Festlegung in unserer Satzung § 9 immer zwei Kassenprüfer die Kasse unseres Vereines prüfen müssen, oder ob die Kassenprüfung auch von nur einem der beiden Kassenprüfer vorgenommen werden kann.
Die Formulierung des § 9 Kassenprüfer unserer Satzung lautet wie folgt:
§ 9 Kassenprüfer
Auf der ersten Mitgliederversammlung sind Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören oder in häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied des Gesamtvorstandes leben. Es ist so zu verfahren, dass immer zwei Kassenprüfer im Amt sind. Sie haben den Kassenprüfbericht auf der Mitgliederversammlung abzugeben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Im Fokus steht die Frage: Müssen beide gewählten Kassenprüfer die Vereinskasse prüfen oder kann diese Kassenprüfung von nur einem der beiden Kassenprüfer vorgenommen werden.
Hintergrund ist, das sich einer der Kassenprüfer zum Zeitpunkt der Kassenprüfungstermins im Urlaub befindet und die Kassenprüfung durch beide Kassenprüfer somit nicht rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung erfolgen kann.