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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Beitragsermäßigung für Mitglieder
von: Wilma_D ()
Datum: 17.02.2017

Hallo Herr Pfeffer,

ich hätte einmal eine Frage zu Beitragsermäßigungen. Wir haben immer wieder Mitglieder im osteuropäischen Ausland, die den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen können und um Reduzierung bitten.
Oft kommt unser Geschäftsführer diesen Wünschen nach. Wir haben diesbezüglich keine Formulierung in der Satzung, jedoch in der Mitgliedsbeitragsordnung, auf die die Satzung verweist. Ist das so ausreichend oder muss die Möglichkeit zur Beitragsermäßigung explizit in der Satzung festgehalten sein?

Wie sieht es denn aus, wenn ein Mitglied zahlungsunfähig wird. Darf der Geschäftsführer mir in der Buchhaltung die Anweisung zur Ausbuchung der Forderung geben oder muss es dazu einen Beschluss im Vorstand oder der MGV geben?

Danke mal wieder für Ihre Hilfe!

Wilma

Re: Beitragsermäßigung für Mitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 21.02.2017

Wegen der Ungleichbehandlung ist eine Satzungsregelung erforderlich. Bestehen keine Einwände der Mitglieder ist das auch so sicher kein großes Problem, es könnten aber ein einzelnes (!) Mitglied auf der Gleichbehandlung bestehen, deswegen genügt eine Beschluss der MV nicht.

Wenn die Beiträge nicht beizutreiben sind, ohne das unangemessener Aufwand entsteht, kann der Vorstand hier entscheiden. Am besten lässt er sich dazu ein grundsätzliche OK der MV geben.

Re: Beitragsermäßigung für Mitglieder
von: Wilma_D ()
Datum: 24.02.2017

Hallo Herr Pfeffer,

es reicht also nicht aus, wenn in der Satzung steht::"...bezüglich der Mitgliedsbeiträgen wird auf die allgemeine Beitragsordnung verwiesen" (Sorry, ich weißt den Wortlaut jetzt nicht so ganz), und in der Beitragsordnung dann Möglichkeiten der Reduzierung behandelt werden? Es muss explizit in der Satzung aufgenommen werden?

Danke noch mal
Wilma

Re: Beitragsermäßigung für Mitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 24.02.2017

Nein, ein Verweis auf die Beitragsordnung genügt nicht, die Erlaubnis für die Ungleichbehandlung muss in der Satzung selbst geschaffen werden.

Re: Beitragsermäßigung für Mitglieder
von: Daggi ()
Datum: 27.02.2017

Ich finde das bedenklich, denn wenn diese Mitglieder keinen Beitrag oder wenig zahlen dürfen, könnten ja alle anderen das auch wollen. Wo ist denn die Gleichbehandlung?
Meine "armen" Mitgliederkinder bekommen Geld aus "Bildung und Teilhabe". Ansonsten kann ich keinen Unterschied machen. Dass Arbeitslose, Rentner, Studenten weniger zahlen als Normalverdiener, steht in der BeitragsO.