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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Ehrensamtpauschale und Satzung
von: Pete Judge ()
Datum: 13.01.2017

In 2016 wurde von meinen Tanzverein eine Hostingpauschale (40 €) an verschiedene Mitglieder gezahlt, jeweils für die Unterbringung und Verpflegung eines ausländischen Gasttrainer-Paars beim Mitglied zu Hause während eines Workshop-Wochenendes. Diese Pauschale wurde als Ehrenamtspauschale gebucht.

Aber in § 3.3 der Vereinssatzung heißt es:
"Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins"
Weiter heißt es in § 3.6:
"Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Rahmen steuer- und sozialversicherungsfreier Freibeträge nach §3 Nummer 26a EStG ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig."

Frage: Bedurfte die Auszahlung der Hosting-Pauschale als Ehrenamtspauschale eines Beschluß der Mitgliederversammlung?
Aber einfache Vereinsmitglieder haben kein Vereinsamt bzw. Amt in einem Organ des Vereins inne, daher denke ich trifft der § 3.6 nur für Vorstandsmitglieder und Beisitzer zu.

Aber was ist mit § 3.3? Verbietet dieser Satz generell die Auszahlung der Ehrenamtspauschale an Mitglieder?
Oder handelt es handelt es sich hier vielmehr um eine Aufwandsentschädigung für das Stellen von Betten, Verköstigung der Trainer, Fahren der Trainer zum Unterricht, etc? Also es liegen Leistungen des Mitglieds vor für welche der Verein sonst hätte Dritte bezahlen müssen?

Re: Ehrensamtpauschale und Satzung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.01.2017

"Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins"

Das sind keine Zuwendungen, sondern Vergütungen oder Aufwandsersatz.


Bedurfte die Auszahlung der Hosting-Pauschale als Ehrenamtspauschale eines Beschluß der Mitgliederversammlung?

Die Satzung muss das nicht eigens erlauben. Ein Beschluss der MV ist nicht nötig, wenn die Zahlungen zum gewöhnlichen Geschäftskreis des Vorstand gehören.

Aber was ist mit § 3.3? Verbietet dieser Satz generell die Auszahlung der Ehrenamtspauschale an Mitglieder?

Nein, das steht da nicht. Es ist nicht alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist!

Re: Ehrensamtpauschale und Satzung
von: Pete Judge ()
Datum: 13.01.2017

Danke für die schnelle Antwort! Nun kann ich besser gegenüber dem Finanzamt argumentieren.